Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Landesrechnungshofs Brandenburg für die Berechnung und Zahlung von Reise- und Umzugskosten, die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld
Artikel 4des Gesetzes vom 20.
November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 123) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1999 ( BGBl. I S. 1533) im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, des § 66 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
- Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
Artikel 2des Gesetzes vom 10.
Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, des § 89 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32),
Artikel 3des Gesetzes vom 10.
Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14 S. 6) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet der Präsident des Landesrechnungshofs Brandenburg: § 1 Übertragung von Aufgaben Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs Brandenburg für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes wird für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Brandenburg auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist hinsichtlich der Unfallfürsorgeangelegenheiten (Satz 1 Nummer 4) Personalakten führende Stelle im Sinne des § 2 der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom
- Januar 1997 ( GVBl. II S. 53), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Mai 2004 (GVBl. II S. 329, 330) geändert worden ist. Einzelnorm § 2 Vertretung bei Klagen Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, den Landesrechnungshof Brandenburg in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Einzelnorm § 3 Übergangsvorschrift Für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten für Dienstreisen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stellen. Unfallfürsorgeangelegenheiten sowie Anträge auf Ersatz von Sachschäden einschließlich übergegangener Schadensersatzansprüche gegen Dritte werden von der Zentralen Bezügestelle in dem Stand übernommen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befinden. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Einzelnorm § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den
- November 2017 Der Präsident des Landesrechnungshofs Brandenburg Christoph Weiser nach oben