Obsah (5)
§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen (Spielhallensozialkonzeptverordnung - SpielhSozV
§ 2Inhalt und Umfang der Schulungen
(1)Die Schulungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes müssen über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalte hinaus insbesondere folgende Grundlagen und Handlungskompetenzen vermitteln: Gefährdungspotential und Risikomerkmale von Geldspielgeräten, anbieterunabhängige Informations-, Beratungs- und Therapieangebote für Betroffene und deren Angehörige, proaktive Ansprache und Gesprächsführung mit Personen mit auffälligem Spielverhalten, Verhalten in kritischen Situationen.
(2)Die Schulungsdauer muss mindestens acht Zeitstunden betragen. Die Zahl der Teilnehmenden einer Schulung soll 15 Personen nicht überschreiten.
(3)Die Teilnahme gilt als erfolgreich, wenn die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter bescheinigt, dass die oder der Teilnehmende ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sie oder er sich in geeigneter Weise davon überzeugt hat, dass die oder der Teilnehmende mit den Inhalten nach Absatz 1 vertraut ist.
(4)Die Schulung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Für die Wiederholungsschulung gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Schulungsdauer mindestens vier Zeitstunden beträgt.
§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote Schulungsangebote zur Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens sind im Verfahren nach § 4 anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen zu Inhalt und Umfang gemäß § 2 vorliegen und die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter auf Grund entsprechender Erklärungen und Nachweise die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungen besitzt, die Schulung durch fachlich qualifizierte Dozentinnen und Dozenten durchgeführt wird, welche auf Grund mindestens zweijähriger praktischer Erfahrungen und Aktivitäten in der Suchtprävention oder Suchtberatung in der Lage sind, die nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln, keine wirtschaftliche Unterstützung durch Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen, Automatenaufstellerinnen und -aufsteller oder andere Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen erhält und nicht in finanzieller Abhängigkeit zu ihnen steht.
§ 4Anerkennungsverfahren für Schulungsangebote
(1)Schulungsangebote werden auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anerkannt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise und Erklärungen beizufügen.
(2)Anerkannte Schulungsangebote werden in eine Liste aufgenommen, die auf der Internetseite des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht wird.
(3)Wird bekannt, dass die in § 3 beschriebenen Anforderungen nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennung zu widerrufen.
§ 5
Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden Zuständige Behörden im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt vier Wochen nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Spielhallensozialkonzeptverordnung vom
- Oktober 2014 ( GVBl. II Nr. 79), die durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom
- Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 14. Januar 2022 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Ursula Nonnemacher nach oben