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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz und weiteren Vorschriften (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - TierSchZV)

Obsah (6)§ 4§ 6§ 15§ 16c§ 1§ 2

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz und weiteren Vorschriften (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - TierSchZV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (

Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147, 2150) geändert worden ist, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit sie im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.

(3)Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Landesbehörde kann den nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen gefährdet sind. § 2
(1)Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund

Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle

Landesamtes trägt die Bezeichnung „Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Grenzveterinärdienst“.

(2)Zuständige Behörde im Sinne

§ 4

Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2,

§ 6

Absatz 1a Satz 2 und 4, der §§ 8 bis 10,

§ 15

Absatz 1 Satz 2 und

§ 16c

Nummer 1

Tierschutzgesetzes sowie

§ 1

der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere,

§ 2

Absatz 3, der §§ 5 und 6, der §§ 16 bis 42 sowie der §§ 46 und 48 der Tierschutz-Versuchstierverordnung,

Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung ( EG ) Nr. 1/2005,

§ 4

Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung,

Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und

§ 4Absatz 3 Satz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(3)Zuständige Behörde für die in § 2

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes genannten Aufgaben ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. § 3 Zuständige Behörde im Sinne

§ 15

Absatz 5

Tierschutzgesetzes sowie

§ 2

der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium. § 4 Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18

Tierschutzgesetzes und § 7

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes sind: das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2, die Kreisordnungsbehörden im Sinne

§ 1für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

§ 4a Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 2

Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich

Tierschutzes auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. § 4b Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 13b Satz 1 bis 4

Tierschutzgesetzes wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. § 5 (In-Kraft-Treten) nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.