Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147, 2150) geändert worden ist, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit sie im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.
Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle
Landesamtes trägt die Bezeichnung „Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Grenzveterinärdienst“.
Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 1a Satz 2 und 4, der §§ 8 bis 10,
Absatz 1 Satz 2 und
Nummer 1
Tierschutzgesetzes sowie
der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere,
Absatz 3, der §§ 5 und 6, der §§ 16 bis 42 sowie der §§ 46 und 48 der Tierschutz-Versuchstierverordnung,
Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung ( EG ) Nr. 1/2005,
Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung,
Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes genannten Aufgaben ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. § 3 Zuständige Behörde im Sinne
Absatz 5
Tierschutzgesetzes sowie
der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium. § 4 Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18
Tierschutzgesetzes und § 7
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes sind: das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2, die Kreisordnungsbehörden im Sinne
§ 4a Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 2
Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich
Tierschutzes auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. § 4b Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 13b Satz 1 bis 4
Tierschutzgesetzes wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. § 5 (In-Kraft-Treten) nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.