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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2023 (Umsatzsteueraufteilverordnung 2023

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2023 (Umsatzsteueraufteilverordnung 2023 - UStAV 2023) vom 25. Januar 2021 ( GVBl.II/21, [N

§ 2Berichtigung von Fehlern

(1)Ausgleichsbeträge nach § 5d Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.
(2)Der Ausgleich ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

§ 3Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1)Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 ist vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu berechnen.
(2)Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
(3)Auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind an die Gemeinden für die jeweiligen Haushaltsjahre vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen: für das
  1. Quartal jeweils bis zum Ablauf des
  2. April, für das
  3. Quartal jeweils bis zum Ablauf des
  4. Juli, für das
  5. Quartal jeweils bis zum Ablauf des
  6. Oktober, für das
  7. Quartal jeweils bis zum Ablauf des
  8. Dezember des laufenden Jahres, für die Schlussrechnung jeweils bis zum Ablauf des
  9. Februar des Folgejahres. Den Abschlagszahlungen ist jeweils das vierteljährliche Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umsatzsteueraufteilverordnung vom 9. Februar 2015 (GVBl. II Nr. 8) außer Kraft.

Potsdam, den 25. Januar 2021 Die Ministerin der Finanzen und für Europa Katrin Lange Anlagen 1 Anlage (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1) Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für das Haushaltsjahr 2023 157.0 KB nach oben

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.