Vermögensgesetzes,
Entschädigungsgesetzes,
Ausgleichsleistungsgesetzes und
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - VermGDV) vom
Absatz 2,
Absatz 2 und
Absatz 2
Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
Absatz 1 Satz 1
Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658),
Absatz 2
Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2
Entschädigungsgesetzes,
Satz 4 und
Satz 1
DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654) jeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 2 und § 28 Absatz 2
Vermögensgesetzes und mit § 16 Absatz 2
Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung: § 1 Zuständigkeit
Vermögensgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet zuständig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Landkreis Oder-Spree nimmt neben den Aufgaben für sein Gebiet die Aufgaben für die Gebiete der Landkreise Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark sowie der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) wahr. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt neben den Aufgaben für ihr Stadtgebiet die Auf-gaben für das Gebiet
Landkreises Teltow-Fläming wahr. Der Landkreis Oberhavel bleibt zuständig für seine am 31. Dezember 2005 anhängigen Gerichtsverfahren.
Entschädigungsgesetzes und
Ausgleichsleistungsgesetzes der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Gebiet und der Landkreis Oder-Spree für sein Gebiet und die Gebiete der Landkreise Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark sowie der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.
Absatz 1 Satz 2
Vermögensgesetzes das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für das Gebiet
Landes Brandenburg zuständig.
Absatz 2
Vermögensgesetzes ist der Landkreis Oder-Spree für das Gebiet
Landes Brandenburg zuständig.
Absatz 5
Vermögensgesetzes bleibt von Zuständigkeitsübertragungen nach dieser Verordnung unberührt.
Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wird zum 1. Januar 2016 auf das Ministerium der Finanzen übertragen. § 2 Kostenerstattung Das Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe
Haushaltsplans. § 3 Sonderaufsicht
Landes Brandenburg entsprechend. § 4 Ermächtigungsübertragung Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Absatz 2 Satz 1
Vermögensgesetzes, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister der Finanzen Dr. Helmuth Markov nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.