Ausnahmen von der Anwendung des Waffengesetzes Das Waffengesetz ist über die in § 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Stellen hinaus nicht anzuwenden auf die Hochschule der Polizei, den Zentraldienst der Polizei, die Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, die Forstbehörden, die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg im Landesamt für Bauen und Verkehr sowie die Staatsanwaltschaften sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, soweit nicht das Waffengesetz etwas anderes bestimmt. Die Nichtanwendbarkeit gilt für das Landesamt für Bauen und Verkehr sowie dessen Bedienstete nur, soweit sie zur Durchführung von Aufgaben nach den §§ 2 und 8 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung ( EG ) Nr. 300/2008 erforderlich ist.
Ermächtigung zur Einrichtung von Verbotszonen Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes wird auf das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom
Potsdam, den 13. Mai 2019 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.