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Erlass zur Abrechnung der Prüfung von Vermessungsschriften von Umringsgrenzen in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG ab dem Jahr 2024

Erlass zur Abrechnung der Prüfung von Vermessungsschriften von Umringsgrenzen in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG ab dem Jahr 2024 vom

  1. Dezember 2023 Zur Festlegung der Umringsgrenzen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) erteilen die Teilnehmergemeinschaften und der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (VLF) Aufträge für Liegenschaftsvermessungen an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI), die ihre Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Katasterbehörde einreichen. Die Prüfung der Vermessung von Umringsgrenzen von Bodenordnungsverfahren und deren kostenmäßige Behandlung erfolgt bis 31.12.2023 auf Basis von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) und den Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Ab dem Jahr 2024 sind keine öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen dem LELF und den Landkreisen und kreisfreien Städten mehr abzuschließen. Die landesweit durch die Prüfung von Vermessungsschriften für Umringsgrenzen entstehenden Mehraufwände der Katasterbehörden sind im Haushaltsplan für 2024 veranschlagt und sollen ab 2025 konzeptionell in die Kostenerstattung der Katasterbehörden überführt werden. Das LELF plant jeweils für das kommende Jahr die beabsichtigten Vermessungen der Umringsgrenzen von Bodenordnungsverfahren und stimmt diese Planung mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) bis zum 15.
  2. eines Jahres ab. Dabei sind die für die Erstattung der Aufwände für die Prüfung von Vermessungen für Umringsgrenzen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von maximal 500.000 € pro Jahr zu berücksichtigen. Das MIK informiert die Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte und die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) über die im aktuellen Jahr geplanten Vermessungsleistungen, die eine Prüfung in den Katasterbehörden nach sich ziehen. Die Vermessungsschriften zu Vermessungen der Umringsgrenzen erreichen die Katasterbehörden landesweit hinsichtlich Aufwand und Anzahl nicht gleichmäßig und auch zeitlich gestaffelt, so dass ein Ausgleich der erbrachten Leistung nicht pauschal im Rahmen der Kostenerstattung, sondern durch Rechnungslegung erfolgt. Damit die von ÖbVI eingereichten Umringsvermessungen als solche von den Katasterbehörden erkannt werden können, sind im Übernahmeantrag jeweils der Antragsteller, Antragszweck und Verfahrensnummer anzugeben. Für die Prüfung zur Übernahme der Vermessungsschriften gemäß Nummer 2.1 Fortführungsentscheidungsvorschrift ist der Erstattungsbetrag für die erbrachte Leistung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln. Dieser ist antragsbezogen auf maximal 30 Stunden je Kilometer Grenzlänge begrenzt. Für die begonnene Arbeitshalbstunde werden die in der jeweils gültigen Fassung der Vermessungsgebührenordnung festgelegten Halbstundensätze einer vermessungstechnischen Fachkraft bzw. einer entsprechend eingesetzten Fachkraft zugrunde gelegt. Die Nachweise der Aufwände der Landkreise und der kreisfreien Städte sind bei der LGB Dezernat 12 einzureichen. Den einzureichenden Nachweisen sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen: die Bezeichnung des Bodenordnungsverfahrens nach dem FlurbG und LwAnpG, der Streckenabschnitt mit Angabe zur Länge der Umringsgrenze oder des Teilabschnitts, der Stundennachweis für die abgeschlossene Prüfung, ggf. mit Hinweis auf zusätzlichen Aufwand im Zuge einer Rückweisung und eine grafische Übersicht der bearbeiteten Grenze. Teilnachweise nach Grenzzügen sind möglich, so dass haushälterisch auch ein entsprechender jährlicher Mittelabfluss gewährleistet werden kann. Die Erstattung der Aufwände erfolgt aus Mitteln der Kostenerstattung durch die LGB. Eine Umsatzsteuer fällt nicht an. Die Prüfleistungen, die bis 2023 auf Basis der abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge begonnen wurden und erst nach dem 01.01.2024 abgeschlossen werden können, werden wie folgt abgerechnet: Die Aufwände aus dem Jahr 2023, auch Teilleistungen, werden gegenüber dem LELF im Haushaltsjahr 2023 abgerechnet. Für die nachfolgenden Aufwände sind Nachweise auf Erstattung der Aufwände bei der LGB einzureichen. Die LGB teilt dem MIK, Referat 13 jeweils zum 01.12 eines Jahres die im laufenden Jahr angewiesenen Erstattungsbeträge je Landkreis oder je kreisfreier Stadt mit. nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.