Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Angabe und Schreibweise der Namen in Staatsangehörigkeitsurkunden (AW-StAG 2014.19) vom
- Dezember 2013 geändert durch Allgemeine Weisung vom
- Dezember 2025 Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.19 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg Angabe und Schreibweise der Namen in Staatsangehörigkeitsurkunden Vom
- Dezember 2025 [1] Gz.: 03-21-812-54/2010-001/002 1 In Staatsangehörigkeitsurkunden [2] werden die Namen der betroffenen Person in der Reihenfolge angegeben, die in den jeweils aktuellen Fassungen der amtlichen Vordrucke gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 StAUrkVwV bestimmt ist (§ 1 Absatz 2 StAUrkVwV). 2 Angabe und Schreibweise der in den Urkunden nur deklaratorisch beurkundeten Namen der betroffenen Person [3] richten sich im übrigen nach den folgenden Bestimmungen. 2 Unter Beachtung dessen, dass der Name der betroffenen Person den Sachvorschriften des Staates unterliegt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat [4] – das heißt, bei örtlich zuständiger Ausstellung von Staatsangehörigkeitsurkunden in Deutschland dem deutschen Namensrecht [5] –, folgen Angabe und Schreibweise der Namen, wenn keine deutschen Personenstandsurkunden vorliegen (Nummer 3), der dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung ihres nach Nummer 2.2 Satz 4 maßgeblichen Herkunftslands entsprechenden Namensführung, gegebenenfalls in einer den dafür gültigen Standards entsprechenden Transliteration. 2.1 1 Auf Antrag der betroffenen Person wird eine von ihr beantragte Entscheidung über ihre Einbürgerung [6] ausgesetzt, wenn und solange sie vor einer Ausstellung der Staatsangehörigkeitsurkunde von ihren Rechten zur Namensangleichung oder sonstigen Namensänderung [7] Gebrauch zu machen wünscht. 2 Ist absehbar, dass ihrem Einbürgerungsantrag entsprochen wird, und könnte aus Sicht der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Interesse an einer Namensangleichung oder sonstigen Namensänderung bestehen, ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines solchen Aussetzungsantrags hinzuweisen. 3 Dabei wird ihr, falls sie von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, empfohlen, sich mit ihrem namensrechtlichen Anliegen an die dafür örtlich und sachlich zuständige Behörde zu wenden; zu Fragen der Namensführung berät die Staatsangehörigkeitsbehörde darüber hinaus nicht. 4 Ist nicht damit zu rechnen, dass eine von der betroffenen Person ihren Angaben nach angestrebte Namensangleichung oder sonstige Namensänderung erfolgt, bevor ihr Einbürgerungsantrag bei der Staatsangehörigkeitsbehörde entscheidungsreif ist, wird ihr aufgegeben, dazu innerhalb einer bestimmten Frist eine Aussetzung der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag zu beantragen (§ 34 Satz 2 StAG iVm § 82 AufenthG ). 5 Wird eine Aussetzung nicht oder nicht fristgemäß beantragt, wird, falls die dafür maßgeblichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Einbürgerungsurkunde unbeschadet Nummer 5 gemäß Nummern 2 und 2.2 ausgestellt. 2.2 1 Der Feststellung einer nach Nummern 2 und Nummer 2.1 Satz 5 maßgeblichen Namensführung ausländischen Rechts werden die Eintragungen in dem zum Zeitpunkt der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsurkunde noch gültigen ausländischen Pass zu Grunde gelegt. 2 Muss ein gültiger ausländischer Pass nicht vorgelegt werden, werden der Feststellung gegebenenfalls die Eintragungen in einem nicht mehr gültigen ausländischen Pass oder in sonstigen vom Herkunftsland ausgestellten Urkunden zu Grunde gelegt. 3 Liegen im staatsangehörigkeitsbehördlichen Verfahren keine ausländischen Urkunden vor, auf deren Grundlage eine dem Recht oder der tatsächlichen Handhabung des nach Satz 4 maßgeblichen Herkunftslands der betroffenen Person entsprechende Namensführung festgestellt werden kann, werden Angabe und Schreibweise des Namens aus dem gültigen Aufenthaltstitel (§ 4 Absatz 1 AufenthG) übernommen. 4 Besitzt eine Person mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten und weichen Angabe oder Schreibweise ihres Namens in den gültigen oder gültig gewesenen Pässen der betreffenden Staaten voneinander ab, gehen die Eintragungen in dem Pass des Staates, in dem sie geboren wurde, hilfsweise des Staates, in dem sie bis zu ihrer Einreise nach Deutschland überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte [8] , den Eintragungen in den anderen Pässen vor. 3 1 Liegen über den Personenstand der betroffenen Person ausgestellte deutsche Personenstandsurkunden (§ 55 Personenstandsgesetz) vor, sind die in diesen Beurkundungen enthaltenen auf sie bezogenen Angaben zu Namen und Namensschreibweisen für die Ausstellung der Staatsangehörigkeitsurkunden maßgeblich (§ 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Personenstandsgesetz). 2 Weichen diese Namen oder Namensschreibweisen von den Eintragungen in dem nach Nummer 2.2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen ausländischen Pass oder in nach Nummer 2.2 Satz 2 sonst maßgeblichen ausländischen Urkunden ab, wird Nummer 2.1 entsprechend verfahren. 4 Abweichende Angaben oder Schreibweisen von Namen in von Drittstaaten ausgestellten Personenstandsurkunden werden nicht berücksichtigt. 5 1 Weicht eine nach Nummern 1 bis 4 bestimmte Angabe oder Schreibweise von Namen der betroffenen Person von Eintragungen im Melderegister ab, ist unter ihrer Heranziehung zu einer zweckentsprechenden Mitwirkung (§ 34 Satz 2 StAG iVm § 82 Absatz 1 AufenthG) vor Ausstellung der Staatsangehörigkeitsurkunde mit der zuständigen Meldebehörde zu klären, welche wie geschriebenen Angaben zur Identität der betroffenen Person im Melderegister zu speichern sind [9] . 2 Von nach Auffassung der zuständigen Meldebehörde sachlich richtigen Eintragungen im Melderegister abweichende Angaben oder Schreibweisen von Namen der betroffenen Person sind in Staatsangehörigkeitsurkunden grundsätzlich nicht aufzunehmen. [1]
- Aktualisierung. Ergänzung und Ersetzung der Fassung vom
- Juli
- Nummer 1 Satz 1 Fn. 2 hinzugefügt und Satz 2 ergänzt; Nummern 2, 3 und 5 unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom
- Juni 2024 ( BGBl. I Nr. 185), das am
- Mai 2025 in Kraft getreten ist (Artikel 6 des Gesetzes), insgesamt neugefasst. Im übrigen nur redaktionelle Anpassungen. [2] Vgl. § 39 StAG; der sachliche Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Weisung ist den materiell-rechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen nach auf die Ausstellung von Einbürgerungsurkunden und von Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung beschränkt. [3] Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- September 2011 – 5 C 27.10, juris Rn.
- [4] 1 Artikel 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) in der seit dem
- Mai 2025 geltenden Fassung, Artikel 5 Absatz 3 BGBEG; Artikel 12 Absatz 1 Genfer Flüchtlingskonvention. 2 Beachte jedoch Artikel 229 § 67 Absatz 8 iVm Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 BGBEG. [5] Vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg. [6] Beachte: In den Fällen des Erklärungserwerbs (§ 5 StAG) wird der Staatsangehörigkeitsausweis von Amts wegen ausgestellt (§ 5 Absatz 5 StAG); das zu Grunde liegende öffentliche Interesse am Ausweis des Staatsangehörigkeitserwerbs lässt in diesen Fällen eine Zurückstellung der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsurkunde nicht zu. [7] Beispielsweise nach Artikel 47, Artikel 48 oder Artikel 229 § 67 BGBEG oder nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). [8] Vgl. sinngemäß entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 BGBEG. [9] Vgl. § 10 Bundesmeldegesetz (BMG). nach oben