Abfallwirtschaftsplan für das Land Brandenburg - Fortschreibung 2023 - Teilplan „Gefährliche Abfälle“
Abfallwirtschaftsplan für das Land Brandenburg - Fortschreibung 2023 - Teilplan „Gefährliche Abfälle“ vom 8. Juli 2024 ( ABl./24, [Nr. 38] , S.806) Vorwort Alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens
haltigkeit, damit auch des Klimaschutzes, nicht nur in der Gegenwart, sondern auch für zukünftige Generationen eine besondere Bedeutung zu. Die mit der Bewirtschaftung der Abfälle befassten Akteure haben bei ihren operativen Tätigkeiten die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Vorgaben und Ziele zu beachten. Für das Land Brandenburg sind dementsprechend die Ziele und Anforderungen an eine funktionierende Abfallwirtschaft und die dafür erforderlichen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen. Die landesrechtliche Planungsverantwortung für die Abfallbewirtschaftung ist Aufgabe der zuständigen obersten Landesbehörde. Planungsinstrument ist der
den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes aufzustellende Abfallwirtschaftsplan. Im Jahr 2020 fielen im Land circa 1,21 Millionen Tonnen (Mio. t) Siedlungsabfälle und circa 1 Mio. t gefährliche Abfälle an. Auf öffentlich zugänglichen Deponien wurden etwa 1,3 Mio. t Abfälle deponiert. Wesentliche Aufgabe des Abfallwirtschaftsplans ist es, für diese und die zukünftig anfallenden Abfälle, die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Durch die Abfallwirtschaftsplanung werden im Interesse der im Land gegenwärtig und zukünftig lebenden Menschen hochrangige Ziele des Umweltschutzes, der Ressourcenschonung, der
haltigkeit und Minimierung von negativen Umweltauswirkungen definiert und Maßnahmen zu deren Umsetzung getroffen. Dies betrifft vor allem die Bereiche der getrennten Erfassung und der Abfallvermeidung. Die im Land Brandenburg anfallenden Abfälle unterscheiden sich
Art, Herkunft und Verbleib. Daraus ergeben sich unterschiedliche abfallwirtschaftliche Anforderungen an die mit der Abfallbewirtschaftung befassten Akteure. Deshalb erfolgt die vorliegende vierte Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans in Form der drei Teilpläne „Siedlungsabfälle“, „Gefährliche Abfälle“ sowie „Mineralische Abfälle“. Der Teilplan „Siedlungsabfälle“ verfolgt neben der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit insbesondere die Stärkung der Vermeidung, der Vorbehandlung zur Wiederverwendung, der getrennten Sammlung zur Erzielung gut recycel barer Abfallfraktionen und damit verbunden der Reduzierung der Menge an gemischten Siedlungsabfällen. Im Vordergrund des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ steht die ununterbrochene Gewährleistung der Entsorgungssicherheit dieser Abfälle. Alle Phasen der Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegen besonders hohen Anforderungen. Der Teilplan „Gefährliche Abfälle“ stellt die erforderlichen Maßnahmen der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dar, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Der Teilplan „Mineralische Abfälle“ schafft die Grundlagen zur langfristigen Deckung des Bedarfs an erforderlichem Deponieraum. Die Teilpläne geben die Ziele der Abfallwirtschaft für die kommenden Jahre vor. Sie werden
sechs Jahren überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben und dienen den an der Abfallwirtschaft Beteiligten zur Orientierung und als Entscheidungshilfen für die erfolgreiche Bewältigung der anstehenden Aufgaben. Inhalt 0 Einleitung/Rückblick 1 Aufgaben und Ziele der Abfallwirtschaftsplanung 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Recht der Europäischen Union (EU-Recht) 2.2 Bundesrecht 2.3 Landesrecht 3 Planungsgrundlagen und Vorgehensweise 3.1 Geltungsbereiche des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ 3.1.1 Sachlicher Geltungsbereich 3.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich 3.1.3 Räumlicher Geltungsbereich 3.2 Anwendung der EU-Abfallstatistikverordnung 3.2.1 Abfallkategorien 3.2.2 Systematik der Wirtschaftszweige 3.3 Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit 3.4 Strategische Umweltprüfung 3.5 Definitionen 3.6 Datengrundlagen 3.7 Hinweise zur Methodik 4 Stand der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle 4.1 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle 4.2 Überwachung der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle 4.3
weisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle 4.4 Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH 4.5 Zusammenarbeit mit dem Land Berlin 4.6 Sammelsysteme 4.6.1 Darstellung der bestehenden Sammelsysteme 4.6.2 Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme 4.7 Abfallaufkommen 4.7.1 Die Entwicklung des Aufkommens gefährlicher Abfälle im Land Brandenburg 4.7.2 Aufkommen
Wirtschaftszweigen 4.7.3 Aufkommen
Kategorien 4.8 Aufkommen und Entsorgung der Abfälle der einzelnen Kategorien 4.8.1 Lösemittel 4.8.2 Anorganische Abfälle 4.8.3 Altöle 4.8.4 Chemische Abfälle 4.8.5 Schlämme von Industrieabwässern 4.8.6 Schlämme aus der Abfallbehandlung 4.8.7 Medizinische Abfälle 4.8.8 Altglas 4.8.9 Altholz 4.8.10 PCB-haltige Abfälle 4.8.11 Elektro- und Elektronik-Altgeräte 4.8.12 Altfahrzeuge 4.8.13 Batterien 4.8.14 Gemischte und sonstige Abfälle 4.8.15 Sortierrückstände 4.8.16 Mineralische Abfälle (Hochbau) 4.8.17 Mineralische Abfälle (Tiefbau) 4.8.18 Kontaminierte mineralische Bauabfälle 4.8.19 Verbrennungsrückstände 4.8.20 Abfälle aus der Abfallbehandlung 4.9 Entsorgung von Abfällen 4.10 Entsorgung gefährlicher Abfälle im Land Brandenburg 4.10.1 Herkunftsregionen 4.10.2 Kategorien 4.10.3 Verwertungs- und Beseitigungsverfahren 4.11 Entsorgung von im Land Brandenburg angefallenen Abfällen in anderen Bundesländern oder im Ausland 4.11.1 Entsorgungsregionen 4.11.2 Kategorien 4.11.3 Verwertungs- und Beseitigungsverfahren 4.12 Entsorgungsanlagen zur Sicherung der Beseitigung von gefährlichen Abfällen 5 Maßnahmen zur Umsetzung abfallwirtschaftlicher Ziele sowie Maßnahmen und Ziele der Abfallvermeidung 5.1 Ziele und Maßnahmen der Abfallvermeidung 5.1.1 Information und Beratung 5.1.2 Prüfung von Abfallvermeidungskonzepten in Genehmigungsverfahren von Anlagen 5.1.3 Unterstützung von Umweltmanagementsystemen 5.1.4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 5.1.5
haltiges Produktdesign und Verbrauchersensibilisierung 5.2 Ziele und Maßnahmen der Abfallverwertung 5.2.1 Maßnahmen zur Durchsetzung des Verwertungsvorrangs 5.2.2 Maßnahmen für die Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch 5.2.3 Verbesserung der Verwertung von bestimmten mineralischen Abfällen 5.2.4 Verbesserung der Verwertung beim Rückbau von baulichen Anlagen 5.3 Ziele und Maßnahmen der Abfallbeseitigung 5.3.1 Förderung der Umsetzung des Autarkie- und Näheprinzips von nicht verwertbaren gefährlichen Abfällen 5.3.2 Förderung der Abfallbehandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit von gefährlichen Abfällen 5.4 Ausschluss gefährlicher Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 5.5 Deklaration und Entsorgung von Abfällen aus Teer- oder Bitumenpappe, die Asbest oder karzinogene Fasern aus anderen Stoffen als Asbest enthält 5.6 Entsorgungswege für PFAS-belastete mineralische Abfälle 6 Abfallmengenprognose 6.1 Einflussfaktoren 6.1.1 Rechtliche Grundlagen 6.1.2 Wissenschaftlich-technischer Fortschritt 6.1.3 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen 6.1.4 Abfälle aus dem Land Berlin 6.2 Prognostiziertes Abfallaufkommen 7 Prognostizierte Entwicklung der Abfallentsorgungskapazitäten und prognostizierte Entsorgungssicherheit 7.1 Randbedingungen 7.2 Prognostizierte Entsorgungssicherheit für Abfälle zur Beseitigung im Land Brandenburg 7.3 Kapazitäten zur Behandlung von kontaminiertem Boden und Bauschutt 7.4 Entsorgungssicherheit von Abfällen zur Beseitigung außerhalb des Landes Brandenburg 8 Verzeichnisse 8.1 Quellen- und Literaturverzeichnis 8.2 Abbildungsverzeichnis 8.3 Tabellenverzeichnis 8.4 Abkürzungsverzeichnis 9 Anhang 9.1 In den Jahren 2010 bis 2019 im Land Brandenburg angefallene Abfallmengen 9.2 Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle im Land Brandenburg 9.3 Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle im Land Berlin 0 Einleitung/Rückblick Seit nunmehr 32 Jahren erfolgt im Land Brandenburg eine kontinuierliche Abfallwirtschaftsplanung. Zu Beginn stand in den Jahren
1990 der Aufbau neuer und modernerer abfallwirtschaftlicher Strukturen auf der Basis des mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen bundesdeutschen Abfallrechts im Mittelpunkt. Bedeutende Schwerpunkte der seitdem aufgestellten Abfallwirtschaftspläne für den Bereich der gefährlichen Abfälle waren: die gemeinsame Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle mit dem Land Berlin durch die Gründung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) mit dem Ziel der gesicherten und umweltverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle, die Schaffung von Entsorgungssicherheit für gefährliche Abfälle für die ansässige und ansiedlungswillige Industrie sowie für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Stilllegung aller abfallwirtschaftlich nicht mehr benötigten und technisch nicht geeigneten Altdeponien und Einleitung der erforderlichen Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie die schrittweise Heranführung der weiterbetriebenen Deponien an den Stand der Technik. Für die letzte Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans im Jahr 2012 waren die folgenden Zielstellungen besonders bedeutsam: Die Nutzung der verfügbaren Steuerungsmöglichkeiten zur Lenkung von Abfällen in hochwertige und effiziente Entsorgungsverfahren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ressourcenschonung. Die Sicherung hoher Entsorgungsstandards
dem Stand der Technik zum
haltigen Schutz von Mensch und Umwelt. Die Gewährleistung der Entsorgung von Abfällen des ansässigen Gewerbes und der Industrie zu wirtschaftlichen Bedingungen.
dem nunmehr vorgelegten Teilplan „Gefährliche Abfälle“ sollen diese weiterhin relevanten Zielstellungen verfolgt sowie gefährliche Abfälle verstärkt vermieden und der Anteil der gefährlichen Abfälle, der stofflich verwertet und insbesondere recycelt wird, erhöht werden. 1 Aufgaben und Ziele der Abfallwirtschaftsplanung Die Länder sind
§ 30Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Kr
WG) [25] verpflichtet, Abfallwirtschaftspläne für ihre Gebiete aufzustellen. Sie werten diese Pläne mindestens alle sechs Jahre aus und schreiben sie bei Bedarf fort. Die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans (AWP) aus dem Jahr 2012 wird insbesondere aus den folgenden Gründen erforderlich: die Berücksichtigung der sich aus der Umsetzung des Legislativpakets der Europäischen Union zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht ergebenden Maßgaben auf Landesebene und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Bereiches der Siedlungsabfälle, die Weiterentwicklung des Bereiches gefährliche Abfälle, die aktuellen Anforderungen an die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von mineralischen Abfällen insbesondere an die Deckung des Bedarfs an Deponiekapazitäten. Zuständig für die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg ist gemäß § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) [46] das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) als oberste Landesbehörde.
§ 17Absatz 1 Bbg
AbfBodG [46] kann der AWP in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt werden. Der AWP wird in Form von drei sachlich getrennten Teilplänen aufgestellt: Teilplan „Siedlungsabfälle“, Teilplan „Gefährliche Abfälle“, Teilplan „Mineralische Abfälle“. Die Aufstellung erfolgt
überörtlichen Gesichtspunkten, da es sich um eine Planung auf Landesebene handelt. Ziele des AWP sind die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für den Zeitraum von zehn Jahren, die Förderung der Abfallvermeidung und der hochwertigen Verwertung sowie die Verringerung der Menge und Schädlichkeit der zu beseitigenden Abfälle. Ein besonders erwähnenswertes Ziel ist in diesem Zusammenhang die Förderung der Abfallvermeidung auf Grundlage des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes unter Beteiligung der Länder [52] . Für den AWP ergeben sich auf Grundlage einer fundierten Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg insbesondere folgende Aufgaben: die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit, den Abfallerzeugern und der Entsorgungswirtschaft eine wichtige Informationsgrundlage zur zukünftigen Entwicklung der abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, zu verschaffen, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei der Erstellung von abfallwirtschaftlichen Konzepten als Rahmen und Orientierung zu dienen, den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden eine Orientierungsgrundlage und Richtlinie für ihr Verwaltungshandeln zu geben, die bisher auf Landesebene verfolgten Strategien, Grundsätze und Ziele der Abfallwirtschaft sowie die Eignung der dazu getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. 2 Rechtliche Grundlagen Die Abfallwirtschaft wird durch vielfältige Rechtsnormen, insbesondere auf der Ebene der Europäischen Union, der bundesdeutschen Ebene sowie der Ebene der Länder geprägt und im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge bis auf die kommunale Ebene ausgestaltet. Das europäische, bundesdeutsche und brandenburgische Abfallrecht bildet daher den Rahmen für die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Brandenburg. 2.1 Recht der Europäischen Union (EU-Recht) Zentrale abfallrechtliche Norm auf EU-Ebene ist die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (AbfRRL) [1] . Die AbfRRL [1] setzt die Rahmenbedingungen für das europäische Abfallrecht. In ihr sind die wesentlichen abfallrechtlichen Begriffe definiert. Sie begründet die fünfstufige Abfallhierarchie als Modell der Kreislaufwirtschaft - vorrangig Abfälle zu vermeiden oder stofflich zu verwerten - und die Regeln und Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung. Daneben existieren spezielle EU-Richtlinien für Abfalldeponien (Richtlinie 1999/31/EG) [3] oder zu speziellen Abfallarten wie Altautos (Richtlinie 2000/53/EG) [4] , zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2011/65/EU) [9] , über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2012/19/EU) [10] , über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (Richtlinie 2006/66/EG) [7] , über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG) [2] und über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Richtlinie (EU) 2019/904 - Einwegkunststoffrichtlinie) [11] ; Bedeutung für die Abfallentsorgung hat schließlich auch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen [8] . Unmittelbar gilt die Verordnung (EU) 2019/1021 [14] , die unter anderem eine verringerte Verwendung und sachgerechte Ausschleusung persistenter organischer Schadstoffe fordert („POP-Verordnung“) und die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen [12] . Direkt wirkendes EU-Recht stellt auch die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG [19] über ein Abfallverzeichnis dar - mit einer EU-weit harmonisierten Nomenklatur zur Einordnung von Abfallarten entsprechend deren Herkunft. Anforderungen an die Erstellung und an die Inhalte eines AWP finden sich vor allem in den Artikeln 28 sowie 30 folgende (ff.) AbfRRL [1] . Gefordert sind danach unter anderem Angaben zu Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle, zu den Abfällen, die wahrscheinlich aus dem oder in das Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme. Die AbfRRL [1] ist - wie alle EU-Richtlinien - hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel und bedarf daher der Umsetzung in nationales Recht. 2.2 Bundesrecht In Deutschland wurden die Bestimmungen der AbfRRL [1] insbesondere durch das KrWG [25] in nationales Recht umgesetzt. Wichtiger Bestandteil zur Umsetzung des Konzepts der Kreislaufwirtschaft ist die fünfstufige Abfallhierarchie in § 6 Absatz 1 KrWG [25] . Damit wird die Rangfolge der abfallwirtschaftlichen Maßnahmen Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling , sonstige Verwertung und Beseitigung festgelegt. Darauf aufsetzend regelt § 8 KrWG [25] die Rangfolge und Hochwertigkeit der in § 6 Absatz 1 KrWG [25] aufgeführten Verwertungsmaßnahmen. Mit der Novelle des KrWG [25] , die ab dem 29. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Ressourcenschonung und das Recycling durch weitere Anforderungen untersetzt. So sehen die Abfallvermeidungsprogramme
§ 33Kr
WG [25] als Mindestanforderung nun 14 Abfallvermeidungsmaßnahmen vor. Die Abfallvermeidung soll auch Eingang in kommunale Abfallwirtschaftskonzepte finden. Zudem wurden explizite Vorgaben zur getrennten Sammlung bestimmter Abfallarten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 20 Absatz 2 KrWG [25] formuliert und der gesonderte Einschluss der Verfüllung in die sonstige stoffliche Verwertung für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle in § 14 KrWG [25] gestrichen. Die Zeiträume für das Erreichen der Recycling quote von Siedlungsabfällen in Höhe von 65 Prozent wurden zwar verlängert, allerdings wurden die Berechnungsmodalitäten für die Recycling quoten verändert (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 [17] ). Danach wird die recycelte Menge erst dort erfasst, wo sie tatsächlich dem Recycling zugeführt wird, was verschärfte Anstrengungen für das Erreichen der Recycling ziele bedeutet. Die Abfallwirtschaftsplanung soll nunmehr auch geeignete Indikatoren und Zielvorgaben, unter anderem in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet werden, enthalten (§ 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG [25] ). Auch die Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art ist nunmehr Gegenstand der Abfallwirtschaftsplanung (§ 30 Absatz 6 Nummer 8 KrWG [25] ). Die Neufassung der Regelungen zur Produktverantwortung bedarf zu ihrer Anwendbarkeit allerdings weiterer Konkretisierung durch entsprechende Rechtsverordnungen ( §§ 23 ff. KrWG [25] ). Auf Grundlage des KrWG [25] wurden eine Reihe von ergänzenden Rechtsverordnungen erlassen. Die wichtigsten Rechtsverordnungen sind: Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [40] , Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) [43] , Altholzverordnung (AltholzV) [34] , Altölverordnung (AltölV) [33] , Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) [35] , Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) [44] , Deponieverordnung (DepV) [37] ,
weisverordnung (
wV) [42] , PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) [39] , Versatzverordnung (VersatzV) [45] . Neben dem KrWG [25] wurden in weiteren Gesetzen - dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) [27] , dem Batteriegesetz (BattG) [26] , dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [29] sowie dem Verpackungsgesetz (VerpackG) [28] - Regelungen für bestimmte abfallwirtschaftliche Bereiche getroffen. Die die Abfallwirtschaftspläne der Länder betreffenden Regelungen befinden sich insbesondere in den §§ 30 und 31 KrWG [25] . 2.3 Landesrecht Zentrales Gesetz der landesrechtlichen Ausgestaltung der Abfallwirtschaft ist das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) [46] . Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer
haltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens. Das BbgAbfBodG [46] formuliert die Ziele der Abfallwirtschaft auf Landesebene und konkretisiert den rechtlichen Rahmen des KrWG [25] . Es trifft dazu Regelungen zur Organisation der kommunalen Abfallentsorgung und der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, zur Abfallwirtschaftsplanung, zu Abfallbeseitigungsanlagen, zur abfallrechtlichen Überwachung, zu den Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft, zur Veröffentlichung von Informationen, zu Behörden und Zuständigkeiten sowie zu Ordnungswidrigkeiten und gestaltet insoweit die Abfallwirtschaft im Land Brandenburg. Folgende Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind im BbgAbfBodG [46] formuliert: zuvorderst die Vermeidung von Abfällen sowie die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, daran anschließend die schadlose und
Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle unter den Vorbehalten, dass diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes, die Behandlung von Beseitigungsabfällen zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie die umweltverträgliche Ablagerung und die Ressourcenschonung und Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 KrWG [25] bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen. Der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung sind bei der Verfolgung dieser Ziele besonders zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die Erstellung und an die Inhalte eines AWP befinden sich insbesondere in § 17 und § 18 Absatz 5 BbgAbfBodG [46] . Entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 2 BbgAbfBodG [46] wurde von der Möglichkeit der getrennten Aufstellung verschiedener Teile des AWP, vorliegend eines Teilplans „Gefährliche Abfälle“, Gebrauch gemacht. Die Unterteilung in verschiedene Teilpläne erfolgte vor allem wegen der typischerweise unterschiedlichen Abfallarten, -herkunft und -beschaffenheit sowie der unterschiedlichen Organisation der Abfallwirtschaft bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen im Vergleich zur Entsorgung von gefährlichen und sonstigen Industrieabfällen. Grundlage für die Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) [49] . Im Interesse der abfallwirtschaftlichen Landesziele eröffnet die Andienungspflicht für die ihr unterliegenden Abfälle gezielte Steuerungsmöglichkeiten, die über die Anforderungen der
wV [42] hinausgehen. In § 3 Absatz 4 Nummer 3 SAbfEV [49] wird die Steuerungswirkung der Andienungspflicht zusätzlich auf Abfälle ausgeweitet, die im Rahmen von freiwilligen Rücknahmen gesammelt werden und
§ 50Absatz 3 Satz 1 Kr
WG [25] überhaupt nicht
weispflichtig sind. 3 Planungsgrundlagen und Vorgehensweise 3.1 Geltungsbereiche des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ 3.1.1 Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich umfasst die im Geltungsbereich des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ erzeugten und zu entsorgenden gefährlichen Abfälle sowie die dafür erforderlichen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen. Zudem beinhaltet er die übrige Abfallbewirtschaftung und Vermeidung der gefährlichen Abfälle. Für den Planungszeitraum werden Abschätzungen des Abfallaufkommens, des daraus resultierenden Bedarfs an Entsorgungskapazitäten sowie der
aktuellem Kenntnisstand zukünftig voraussichtlich verfügbaren Kapazitäten an Abfallentsorgungsanlagen vorgenommen. Die Abschätzung des künftigen Bedarfs an Deponiekapazitäten für die Deponieklassen I und II erfolgt auch für gefährliche Abfälle im Teilplan „Mineralische Abfälle“. 3.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich Der Teilplan „Gefährliche Abfälle“ gilt vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bis zur Veröffentlichung seiner erneuten Fortschreibung. Der Planungszeitraum des Teilplans „Gefährliche Abfälle“ reicht bis zum Jahr 2029. Er wird gemäß § 31 Absatz 5 KrWG [25] spätestens
sechs Jahren ausgewertet und bei Bedarf fortgeschrieben. 3.1.3 Räumlicher Geltungsbereich Der vorliegende AWP gilt für das Land Brandenburg. Dabei wurde in die planerischen Betrachtungen die Situation im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg - Berlin einbezogen. 3.2 Anwendung der EU-Abfallstatistikverordnung 3.2.1 Abfallkategorien Zur Gruppierung der Abfälle im Teilplan „Gefährliche Abfälle“ werden die Kategorien der Abfallstatistikverordnung [15] angewendet. Zur Vereinfachung der Benennung wurden für die Abfallkategorien Kurzbezeichnungen eingeführt. Die Zuordnung der in diesem Teilplan berücksichtigten Abfallarten
der AVV [40] zu den Abfallkategorien erfolgte grundsätzlich
den Festlegungen der Äquivalenztabelle der EU-Abfallstatistikverordnung [15] . Einzelne Kategorien wurden mit dem Ziel inhaltlicher Klarstellungen umbenannt (vergleiche Tabelle 3-1), zusammengelegt oder anderen Kategorien zugeordnet. Dabei wurde wie folgt verfahren. Tabelle 3-1: Kategorien gefährlicher Abfälle Nummer des Postens Bezeichnung
Abfallstatistikverordnung Kurzbezeichnung im AWP 1 Verbrauchte Lösemittel Lösemittel 3 Säuren, Laugen oder Salze Anorganische Abfälle 4 Gebrauchte Öle Altöle 6 Chemische Abfälle Chemische Abfälle 8 Schlämme von Industrieabwässern Schlämme von Industrieabwässern 10 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung Schlämme aus der Abfallbehandlung 12 Medizinische und biologische Abfälle Medizinische Abfälle 17 Glasabfälle Altglas 22 Holzabfälle Altholz 24 PCB-haltige Abfälle PCB-haltige Abfälle 26 Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren) Elektro- und Elektronik-Altgeräte 28 Ausrangierte Kraftfahrzeuge Altfahrzeuge 30 Batterien und Akkumulatoren Batterien 36 Gemischte und undifferenzierte Materialien Gemischte und sonstige Abfälle 38 Sortierrückstände Sortierrückstände 41 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle und andere mineralische Abfälle Mineralische Abfälle (Hochbau) 43 Andere mineralische Abfälle Aufteilung auf mehrere Kategorien (vergleiche Tabelle 3-3) 45 Verbrennungsrückstände Verbrennungsrückstände 47 und 49 Böden und Baggergut Mineralische Abfälle (Tiefbau) 51 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle Abfälle aus der Abfallbehandlung a) Zusammenlegung und Umbenennung der Kategorien 47 und 49 Auf die Abfallarten der Kategorien Abfälle aus der Abfallbehandlung, Mineralische Abfälle (Hochbau) und Mineralische Abfälle (Tiefbau) entfallen circa 60 Prozent des jährlichen Abfallaufkommens. Um darzustellen, dass die Abfallkategorie 47 zum Aufkommen der Bauabfälle beiträgt, wurde die Kategorie 47 in „Mineralische Abfälle (Tiefbau)“ umbenannt und mit der Kategorie 49 „Baggergut“ zusammengefasst. Im Rahmen der Neuordnung der Kategorie 43 wurden der neuen Kategorie 47/49 „Mineralische Abfälle (Tiefbau)“ die Abfälle der Abfallart 191301* „feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten“ zugeordnet. Tabelle 3-2: Zusammensetzung der Abfallkategorie 47/49 Mineralische Abfälle (Tiefbau) AVV-Schlüssel Abfallbezeichnung Kategorie
Abfallstatistik- verordnung Kategorie im AWP 170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 47 47/49 170505* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 49 47/49 191301* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 43 47/49
- b)Umbenennung der Kategorie 41 In Ergänzung der neu entstandenen Kategorie 47/49 „Mineralische Abfälle (Tiefbau)“ wurde die Kategorie 41 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle in 41 „Mineralische Abfälle (Hochbau)“ umbenannt. Durch die Neuordnung der Kategorie 43 sind teilweise Produktionsabfälle in die Kategorie 41 übernommen worden. Diese sind aber mengenmäßig unbedeutend.
- c)Neuordnung der Kategorie 43 Zur Kategorie 43 „Andere mineralische Abfälle“ gehören
der Äquivalenztabelle in Anhang III der Abfallstatistikverordnung (EU) [16] bestimmte Abfallarten, für die im Bezugszeitraum 2010 bis 2019 keine Mengen festgestellt und die darum bei der Neuordnung der Kategorie 43 nicht weiter betrachtet wurden. In der
folgend abgebildeten Tabelle 3-3 sind die der Kategorie 43 zugeordneten Abfallarten aufgeführt, für die im Betrachtungszeitraum ein Mengenaufkommen dokumentiert wurde, und die Abfallkategorien, denen sie
Prüfung zugeordnet wurden. Der größte Anteil der Abfallarten wurde der Kategorie 41 „Mineralische Abfälle (Hochbau)“ zugeordnet. Tabelle 3-3: Neuordnung der Abfallkategorie 43 AVV-Schlüssel Abfallbezeichnung Kategorie
Abfallstatistik- verordnung Kategorie im AWP 010506* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 43 41 101113* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 43 41 160111* asbesthaltige Bremsbeläge 43 41 161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 43 41 161103* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 43 41 100907* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande
dem Gießen (Gruppe: Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl) 43 41 101007* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande
dem Gießen (Gruppe: Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen) 43 41 101109* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen (Gruppe: Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen) 43 41 120116* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 43 41 120120* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 43 41 150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (zum Beispiel Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse 43 6 160212* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 43 26 161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 43 41 170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält 43 41 170605* asbesthaltige Baustoffe 43 41 191301* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 43 47/49 d) Änderung der Zuordnung der Abfallart des AVV-Schlüssels 170204* „Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ Die Auswertung der
weisdokumente ergab, dass es sich bei den unter dem AVV-Schlüssel 170204* erfassten Abfällen zu 99,5 Prozent um Altholz handelt. Eine Zuordnung zu der Kategorie 41 „Mineralische Bau- und Abbruchabfälle“ beziehungsweise „Mineralische Abfälle (Hochbau)“ erscheint darum nicht sinnvoll. Vielmehr erfolgt die Zuordnung dieser Abfälle aus stofflichen Gründen zur Kategorie 22 „Altholz“. e) Weitere Abweichungen
dem Inkrafttreten der Abfallstatistikverordnung [15] wurden die in Tabelle 3-4 dargestellten AVV-Schlüssel und -bezeichnungen neu eingeführt (Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG) [17] . Sie sind darum nicht in der Äquivalenztabelle
Anhang III der Abfallstatistikverordnung [16] enthalten. Als Grundlage der Zuordnung dieser AVV-Schlüssel und -bezeichnungen zu den Abfallkategorien wurde die Festlegung durch das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) herangezogen. Tabelle 3-4: Zuordnung von AVV-Schlüsseln zu Abfallkategorien AVV-Schlüssel Abfallbezeichnung Kategorie/Abfallbezeichnung 010310* Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 010307 genannten Abfälle 43 Mineralische Abfälle (Hochbau) 160307* metallisches Quecksilber 36 Gemischte und sonstige Abfälle 190308* teilweise stabilisiertes Quecksilber 51 Abfälle aus der Abfallbehandlung 3.2.2 Systematik der Wirtschaftszweige Die Herkunft der Abfälle wird
Wirtschaftszweigen in Anlehnung an Anhang 1 Abschnitt 8 der Abfallstatistikverordnung [16] festgelegt. Für in den EU-Mitgliedstaaten erstellte Statistiken, die eine Klassifikation
Wirtschaftszweigen beinhalten, ist die Verwendung der Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige, NACE Revision 2 [21] , verbindlich vorgeschrieben. Anhang 1 Abschnitt 8 der Abfallstatistikverordnung nimmt daher Bezug auf die Einteilung der NACE Revision 2 [21] - vergleiche Tabelle 3-6 -, fasst aber Daten aus einzelnen Bereichen auf der Gliederungsebene des Abschnitts (Code A-U) zusammen, in anderen Bereichen auf der Gliederungsebene der Abteilung (Code 01-99). Tabelle 3-5: Gliederungsebenen der NACE Revision 2 Gliederungsebene Anzahl Branchencode Abschnitte 21 A-U Abteilungen 88 01-99 Gruppen 272 01.1-99.0 Klassen 615 01.11-99.00 Den Daten der Abfallerzeuger, die der
weispflicht gemäß
wV [42] unterliegen, werden im Rahmen der Stammdatenerfassung Angaben zu ihrem Branchen code
der NACE Revision 2 [21] zugeordnet. Darauf aufsetzend wurde für den Teilplan „Gefährliche Abfälle“ das Abfallaufkommen
Wirtschaftszweigen ausgewertet. Die in Anhang I Abschnitt 8 der Abfallstatistikverordnung [15] vorgegebenen Einteilungen wurden für die Auswertung nochmals
abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten verdichtet und die entstandenen Rubriken mit einer Kurzbezeichnung versehen (vergleiche Tabelle 3-6). Die laufende Nummer in Tabelle 3-6 entspricht daher nicht der Nummer des Postens der Abfallstatistikverordnung. Gefährliche Abfälle, die im Rahmen der Sammelentsorgung gemäß § 9
wV [42] entsorgt oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen wurden, können mit vertretbarem Aufwand keinen Einzelerzeugern zugeordnet werden. Sie werden deshalb den Rubriken „Private Haushaltungen und sonstige Herkunftsbereiche“ (Abfälle aus der kommunalen Sammlung/Erfassung) sowie „Kleinerzeuger“ (Abfälle aus der Sammelentsorgung) zugeordnet. In den
folgenden Darstellungen werden die in Tabelle 3-6 aufgeführten Kurzbezeichnungen verwendet. Tabelle 3-6: Im AWP genutzte Einteilung der Wirtschaftszweige im Land Brandenburg Lfd. Nr. Abschnitt/ Abteilung 1) Wirtschaftszweig Kurzbezeichnung 1 A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Land- und Forstwirtschaft 2 B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Bergbau 3 C (außer 19 bis 22 und 24 bis 30) Verarbeitendes Gewerbe Verarbeitendes Gewerbe 4 19 bis 22 Kokerei und Mineralölverarbeitung; Herstellung von chemischen Erzeugnissen; Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen; Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Chemische Industrie 5 24 bis 25 Metallerzeugung und -bearbeitung; Herstellung von Metallerzeugnissen Metallurgie 6 26 bis 30 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Herstellung von elektrischen Ausrüstungen; Maschinenbau; Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen; Sonstiger Fahrzeugbau Maschinenbau 7 D Energieversorgung Energieversorgung 8 E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen Wasserversorgung/ Abwasser- und Abfallentsorgung 9 F Baugewerbe Baugewerbe 10 G (außer 46 bis 47) Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Kfz-Gewerbe 11 O und U Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung; Exterritoriale Organisationen und Körperschaften Öffentliche Verwaltung 12 H bis N, P bis T sowie 46 und 47 Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe; Information und Kommunikation; Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; Grundstücks- und Wohnungswesen; Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen; Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und Sozialwesen; Kunst, Unterhaltung und Erholung; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; private Haushaltungen mit Hauspersonal; Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen); Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) Dienstleistung 13 HH Abfälle aus der kommunalen Sammlung/Erfassung Erfassung durch örE 14 n. v. Sonstige Kleinerzeuger (Abfälle aus der Sammelentsorgung
§ 9
wV) Sammelentsorgung 1) Abschnitt, Abteilung gemäß NACE Revision 2 [21] 3.3 Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit Bei der Aufstellung des AWP ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Auf der Grundlage des § 32 Absatz 1 KrWG [25] sowie des § 17 Absatz 3 BbgAbfBodG [46] wurde die erforderliche Beteiligung durchgeführt. Der Planentwurf wurde für einen Monat öffentlich ausgelegt und im Internet im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 4 vom 31. Januar 2024 bekannt gemacht. Dadurch wurde allen, die sich in ihren Interessen berührt sehen und allen sonstigen Interessierten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet, diskutiert und planungsrelevante Inhalte bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt. Das betraf neben redaktionellen Anpassungen insbesondere die Untersetzung der Steuerungswirkung durch die SBB, Konkretisierung des Mengenkorridors des Massenanteils gefährlicher Abfälle
der Behandlung in Bodenwaschanlagen im Kapitel 5.2.3 „Verbesserung der Verwertung von bestimmten mineralischen Abfällen“, Streichung des Kapitels 5.3.3 „Förderung der hochwertigen Nutzung der stofflichen Eigenschaften und der Energie von bei der Beseitigung gefährlicher Abfälle anfallenden Abfällen“ und teilweise Integration in das Kapitel 5.3.2 „Förderung der Abfallbehandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit von gefährlichen Abfällen“, Erarbeitung eines neuen Kapitels 5.6 „Entsorgungswege für PFAS-belastete mineralische Abfälle“ sowie Ergänzung von Planungsvorhaben und Quellen. Die Annahme des AWP wurde entsprechend § 32 Absatz 3 KrWG [25] öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, unterrichtet. Der angenommene Plan wurde der Öffentlichkeit zur Einsicht ausgelegt. Mit dem vorliegenden AWP Teilplan „Gefährliche Abfälle“ wird die Öffentlichkeit gemäß dem § 32 Absatz 5 KrWG [25] über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung informiert und damit gleichzeitig ein Beitrag zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2003/4/EG [6] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen geleistet. 3.4 Strategische Umweltprüfung Bei der Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen ist zu beachten, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen ist. Die Strategische Umweltprüfung ist unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen (§ 33 UVPG [30] ). Ziel der SUP ist es, im Hinblick auf die Förderung einer
haltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (Artikel 1 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme [SUP-Richtlinie] [5] ). Im Vergleich zu den weiteren Regelungen zur Umweltfolgenabschätzung, insbesondere der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), bezieht die SUP wichtige Umweltaspekte nicht erst bei der abschließenden Genehmigung ein. Diese werden bereits frühzeitig bei vorgelagerten Planungen berücksichtigt. § 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) [48] sieht vor, dass für das Verfahren bei der SUP, insbesondere bei der Feststellung ihrer Notwendigkeit, ihre Voraussetzungen und Schutzgüter, Durchführung, Berücksichtigung des Ergebnisses sowie Bekanntgabe und Überwachung die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [30] entsprechend anzuwenden sind.
§ 34Absatz 1 UVPG [30] in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Bbg
UVPG [48] war festzustellen, ob sich
den §§ 35 bis 37 UVPG [30] eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) ergibt. Für Abfallwirtschaftspläne sind
§ 4Absatz 1 Satz 1, 2. Fall in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.1 Bbg
UVPG [48] Strategische Umweltprüfungen durchzuführen, wenn sie den Rahmen für UVP-pflichtige Projekte setzen (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2.5 UVPG, Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung).
§ 35
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2.5 UVPG [30] ist ein AWP
§ 30Kr
WG [25] SUP-pflichtig, wenn dieser für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 UVPG [30] aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die
Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzt. Darüber hinaus ist gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 UVPG [30] beziehungsweise § 4 Absatz 1 Satz 2 BbgUVPG [48] auch dann eine SUP durchzuführen, wenn der Plan den Rahmen für ein sonstiges (nicht UVP-relevantes) Vorhaben setzt und im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die SUP-Pflicht hängt bei den in Anlage 5 Nummer 2 UVPG [30] genannten Plänen und Programmen somit zunächst vom Vorliegen der Voraussetzung der Rahmensetzung für UVP-pflichtige Vorhaben ab. Rahmensetzend sind Pläne und Programme, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Entscheidungen der Genehmigungsbehörde über die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens enthalten, die bei dieser zu berücksichtigen sind, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen (§ 35 Absatz 3 UVPG [30] ). Somit wurde im ersten Schritt geprüft, ob der vorliegende Teilplan „Gefährliche Abfälle“ rahmensetzende Inhalte für UVP-pflichtige Vorhaben gemäß §§ 6 ff. in Verbindung mit Anlage 1 UVPG [30] oder § 3 in Verbindung mit Anlage 1 BbgUVPG [48] enthält. Rahmensetzend kann insbesondere die Ausweisung von (möglichen) Flächen für bestimmte Entsorgungsanlagen
§ 30Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Kr
WG [25] sein. Für eine mögliche fakultative SUP-Pflicht und ihre rahmensetzende Wirkung fehlt es im Übrigen ebenfalls an sonstigen (nicht UVP-pflichtigen) Vorhaben im Teilplan „Gefährliche Abfälle“, da keine neuen Anlagen oder Erweiterungen beziehungsweise in die Natur eingreifende Maßnahmen Gegenstand der Abfallwirtschaftsplanung sind. Auch Betriebsstilllegungen stellen keine solchen Vorhaben dar (§ 2 Absatz 4, § 35 Absatz 2 UVPG [30] ). Im Ergebnis wurde für den Teilplan „Gefährliche Abfälle“ festgestellt, dass eine SUP-Pflicht nicht besteht, da sie keinen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von UVP-relevanten oder anderen Vorhaben setzt. Von Bedeutung ist hierbei, dass sich aus den Abfallmengenprognosen für gefährliche Abfälle des AWP für den Prognosezeitraum von zehn Jahren keine Notwendigkeit für weitere oder erweiterte Abfallentsorgungsanlagen oder eine Flächenausweisung gemäß § 30 Absatz 1 KrWG [25] ergibt. Auch andere rahmensetzende Vorgaben sind im Teilplan „Gefährliche Abfälle“ nicht ersichtlich. Vorgeschrieben ist gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KrWG [25] die Ausweisung von Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von gefährlichen Abfällen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind. Für die Entsorgung der vorbezeichneten Abfälle stehen ausreichende Kapazitäten in Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KrWG [25] zur Verfügung. Insofern erfolgt im Teilplan „Gefährliche Abfälle“ keine Ausweisung von Flächen. 3.5 Definitionen Diesem Teilplan liegen (zum Teil ergänzend zu den abfallrechtlich bereits definierten Begriffsbestimmungen) folgende Definitionen zugrunde: Abfälle Der Begriff Abfälle im Teilplan „Gefährliche Abfälle“ wird für gefährliche Abfälle verwendet, soweit im konkreten Kontext nicht explizit andere Bedeutungen hergestellt werden. Abfallerzeuger Erzeuger von Abfällen ist entsprechend § 3 Absatz 8 KrWG [25] jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Aufkommen und Entsorgung von Abfällen Nicht alle im Land Brandenburg angefallenen Abfälle werden auch im Land Brandenburg entsorgt. Ebenso sind nicht alle im Land Brandenburg entsorgten Abfälle im Land selbst angefallen. Sofern nicht explizit auf einen anderen örtlichen Bezug hingewiesen wird, bezeichnet der Begriff „Aufkommen“ ausschließlich das Aufkommen von Abfällen im Land Brandenburg. Dementsprechend bezeichnet der Begriff „Entsorgung“ die im Land Brandenburg entsorgten Abfälle, unabhängig davon, ob sie im Land Brandenburg oder außerhalb davon angefallen sind. Andere Bezüge werden gegebenenfalls explizit formuliert. AVV-Schlüssel Abfallschlüsselnummer
der Anlage zu § 2 Absatz 1 (Abfallverzeichnis) der Abfallverzeichnis-Verordnung [40] . Beseitigungs- und Verwertungsverfahren Soweit die Begriffe Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren verwendet werden, sind mit Beseitigungsverfahren die in Anlage 1 und mit Verwertungsverfahren die in Anlage 2 KrWG [25] bezeichneten Verfahren gemeint. D-Verfahren bezeichnet ein oder mehrere Beseitigungsverfahren
Anlage 1 KrWG [25] . D „Zahl“ (D 1 bis D 15) bezeichnen ein spezifisches Beseitigungsverfahren von Abfällen
Anlage 1 KrWG [25] . D 9 (BWA) bezeichnet das Beseitigungsverfahren D 9 „Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden“ von Abfällen
Anlage 1 KrWG [25] in Bodenwaschanlagen. Entsorgungsverfahren Entsorgungsverfahren bezeichnet als Oberbegriff Beseitigungsverfahren
Anlage 1 und/oder Verwertungsverfahren
Anlage 2 KrWG [25] . Getrennte Sammlung ist entsprechend § 3 Absatz 16 KrWG [25] definiert als eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom
Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen. R-Verfahren bezeichnet ein oder mehrere Verwertungsverfahren
Anlage 2 KrWG [25] . R „Zahl“ (R 1 bis R 13) bezeichnet ein spezifisches Verwertungsverfahren
Anlage 2 KrWG [25] . R 5 (BWA) bezeichnet das Verwertungsverfahren R 5 „ Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“ von Abfällen
Anlage 2 KrWG in Bodenwaschanlagen. Sammlung ist entsprechend § 3 Absatz 15 KrWG [25] das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. 3.6 Datengrundlagen Die Basis für die Fortschreibung des AWP Teilplan „Gefährliche Abfälle“ bilden die Datenbestände, die den veröffentlichten Bilanzen des Landes Brandenburg für die Jahre 2010 bis 2019 zugrunde liegen. Die Datenbestände beinhalten Angaben zu Art, Menge, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der verwerteten und beseitigten gefährlichen Abfälle. Bei der Datenerhebung wurde auf die folgenden Informationen zurückgegriffen: auf die von den
weispflichtigen aufgrund der Bestimmungen der
wV [42] zu führenden
weise zur Vorab- und Verbleibskontrolle bei nationalen Entsorgungsvorgängen und von den
weispflichtigen zu führende
weise zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen [12] , auf die kommunalen Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 21 KrWG [25] und § 7 BbgAbfBodG [46] sowie die Bilanzen der Eigenentsorger gemäß § 50 KrWG [25] , die Mengenmeldungen aus der Erfolgskontrolle gemäß § 15 BattG [26] und die Angaben zur freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 KrWG [25] . Die Auswertung der Datenbestände für diesen AWP kann von den veröffentlichten Daten in den Bilanzen des Landes Brandenburg abweichen. 3.7 Hinweise zur Methodik In Texten, Tabellen und Abbildungen in diesem Teilplan werden für eine verständlichere Darstellung häufig gerundete Werte angegeben. Die Summenbildung erfolgt auf Grundlage der nicht gerundeten Einzelwerte. Danach werden Einzelwerte und Summen gerundet. Deshalb kann es zum Beispiel zwischen Summen und deren Einzelwerten zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Bei den Prozentangaben in diesem Teilplan handelt es sich mit Ausnahme der Angaben in Kapitel 6.1.3 im Punkt Sanierung von Altlasten um Angaben von Massenanteilen in Prozent. Auf die regelmäßige Bezeichnung der Prozentangaben als Massenprozent wird deshalb verzichtet. Für die aus Massen hergeleiteten Anteile werden die Begriffe Massenanteile oder Mengenanteile verwendet. Entsprechend werden die Begriffe Abfallmasse und Abfallmenge beziehungsweise Masse und Menge gleichbedeutend verwendet. 4 Stand der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle 4.1 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg haben mit einigen Ausnahmen gefährliche Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur Beseitigung bis auf Kleinmengen von der Entsorgung gemäß § 20 Absatz 3 KrWG [25] ausgeschlossen. Eine Überlassungspflicht für die Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Absatz 1 KrWG [25] besteht dementsprechend in weiten Teilen nicht. Die Entsorgungspflicht liegt in diesen Fällen bei den Erzeugern oder Besitzern der Abfälle (§ 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 KrWG [25] ). Der zum Zeitpunkt der Erstellung dieses AWP Teilplan „Gefährliche Abfälle“ geltende AWP sieht
§ 30Absatz 1 Kr
WG [25] für gefährliche Abfälle keine Entsorgungsträger vor und es ist in diesem nicht festgelegt, welcher Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KrWG [25] sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben. Auf Grundlage von § 14 BbgAbfBodG [46] wurde durch Rechtsverordnung die SBB als zentrale Einrichtung bestimmt, die insbesondere die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die im Geltungsbereich des BbgAbfBodG [46] erzeugt oder entsorgt werden, organisiert. Der zentralen Einrichtung wurden hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen sowie
§ 15Absatz 2 Bbg
AbfBodG [46] übertragen. 4.2 Überwachung der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle Die Überwachung der Abfallentsorgung ist in Brandenburg zentral sowie regional organisiert. Die Zuständigkeiten sind in der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (AbfBodZV) [50] festgeschrieben. Durch die SBB werden zentrale Aufgaben in Zusammenhang mit der
weisführung sowie teilweise Aufgaben in Zusammenhang mit dem AbfVerbrG [27] sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) [12] wahrgenommen. Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden sind zuständig für die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen der Erzeuger von Kleinmengen im Sinne von § 2 Absatz 2
wV [42] , während die regionale Überwachung, verteilt auf sechs Regionen, durch das Landesamt für Umwelt vollzogen wird. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die Überwachungsaufgaben in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben wahr. Die Überwachung der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gliedert sich in die Überwachung der im Rahmen der
weisführung zu führenden Belege (Anzeigen, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine etc. ) sowie die Überwachung vor Ort.
Abschnitt 4
wV [42] erfolgt die
weisführung elektronisch. Sie ermöglicht eine effektive und umfassende Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Die Überwachung vor Ort baut unter anderem auf den Erkenntnissen der elektronischen
weisführung auf. 4.3
weisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Die
weisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt elektronisch. Sie gliedert sich in eine Vorabkontrolle der Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Entsorgung (Entsorgungsnachweisverfahren) und die Verbleibskontrolle der tatsächlich erfolgten Entsorgung (Begleitscheinverfahren). Die Daten der elektronischen
weisführung werden mit dem Datenverarbeitungssystem ASYS verwaltet. ASYS ermöglicht bundesländerübergreifend die Erfassung und Verwaltung aller für eine effiziente Abfallüberwachung relevanten Entsorgungsdaten. Darüber hinaus ermöglicht die ASYS-Kommunikation den Überwachungsbehörden, über die Bundesländergrenzen hinausgehende Entsorgungsvorgänge plausibel
zuvollziehen und sie auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen. ASYS wird hinsichtlich der abfallrechtlichen und sich aus der Verwaltungspraxis ergebenden Anforderungen ständig weiterentwickelt. Die SBB ist Knotenstelle für das Land Brandenburg. 4.4 Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Im Land Brandenburg wird die Entsorgung der gefährlichen Abfälle seit Juli 1995 durch eine zentrale Einrichtung, die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, organisiert. Zielsetzungen bei der Gründung der SBB waren: der Aufbau einer ausreichenden Entsorgungsinfrastruktur, die Lenkung von Abfallströmen durch Andienungspflichten und Zuweisungsrechte sowie die Information von Abfallerzeugern und -entsorgern über die Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen. Die SBB mit Sitz in Potsdam nimmt ihre Aufgaben sowohl im Auftrag des Landes Brandenburg als auch des Landes Berlin wahr. Die beiden Länder sind zudem Gesellschafter der SBB. Weitere Gesellschafter der SBB sind die Entsorgungswirtschaft GmbH und die GbR der Abfallerzeuger. Aufgrund dieser Konstellation ist eine enge Kooperation zwischen den Länderbehörden, der abfallerzeugenden Wirtschaft sowie den ansässigen Entsorgungsunternehmen im gemeinsamen Wirtschafts- und Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin gegeben. Die Tätigkeit der SBB ist
den Festlegungen im Gesellschaftsvertrag nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zu ihrer Finanzierung erhebt die SBB Gebühren beziehungsweise Entgelte, die ausschließlich der Deckung der Selbstkosten dienen. Im Interesse der abfallwirtschaftlichen Landesziele und unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit hat das Land Brandenburg mit der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) [49] die Voraussetzungen geschaffen, um die Abfallströme gezielt lenken und steuern zu können. Die SBB nimmt für die Bundesländer Brandenburg und Berlin folgende Aufgaben wahr: zentrale Steuerung der angedienten Abfälle, Sicherstellung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten, Entwicklung von Konzepten zur Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen, Mitarbeit an der Entsorgungsplanung in den Ländern Brandenburg und Berlin, Beratung der Abfallerzeuger und Entsorger bezüglich Vermeidung/Verminderung, Verwertung und Beseitigung. Aufgabe der SBB ist weiterhin die Prüfung und gegebenenfalls Bestätigung der Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise gemäß Teil 2 Abschnitt 1
wV [42] . Auf Grundlage der AbfBodZV [50] wurden der SBB eine Reihe von Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten im Bereich folgender abfallrechtlicher Gesetze und Verordnungen übertragen: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) [25] , Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) [27] , Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [29] ,
weisverordnung (
wV) [42] , Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) [35] , POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) [41] , Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) [46] . 4.5 Zusammenarbeit mit dem Land Berlin Aufgrund der geografischen Lage des Landes Berlin im Zentrum des Landes Brandenburg hat sich in vielen Bereichen eine enge Verflechtung beider Länder entwickelt. Dazu zählt auch der gemeinsame Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin. Die Brandenburger Abfallpolitik ist dementsprechend darauf ausgerichtet, in länderübergreifender Zusammenarbeit die Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträgliche Beseitigung der anfallenden gefährlichen Abfälle im gegenseitigen Interesse zu gewährleisten. Die SBB als gemeinsame zentrale Einrichtung beider Länder, die insbesondere die Entsorgung von gefährlichen Abfällen steuert, setzt die abfallwirtschaftlichen Ziele beider Länder im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben um. 4.6 Sammelsysteme Für gefährliche Abfälle gilt das Vermischungsverbot gemäß § 9a Absatz 1 KrWG [25] . Die Vermischung gefährlicher Abfälle ist nur ausnahmsweise unter den in § 9a Absatz 2 KrWG [25] genannten Ausnahmetatbeständen möglich. Die gemeinsame Sammlung von gefährlichen Abfällen wird durch das Vermischungsverbot in § 9a Absatz 1 KrWG [25] insoweit ausgeschlossen. Ausnahmen sind zum Beispiel Abfälle des AVV-Schlüssels 170903* „sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten“. Die Sammlungen gefährlicher Abfälle sind somit im Rahmen der Regelungen des § 9a KrWG [25] , der Ausnahmen in § 9
wV [42] beziehungsweise der für die Rücknahme- und Rückgabepflichten einschlägigen Rechtsnormen getrennte Sammlungen. 4.6.1 Darstellung der bestehenden Sammelsysteme Die Sammelsysteme für gefährliche Abfälle lassen sich unterteilen in solche aufgrund von Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund von § 17 Absatz 1 KrWG [25] , gesetzlichen Rücknahme- und Rückgabepflichten aufgrund der Produktverantwortung
§ 23Kr
WG [25] sowie den in diesem Zusammenhang der Umsetzung von EU-Recht dienenden Gesetzen, freiwilliger Rücknahme
§ 26Kr
WG [25] , Sammelentsorgung gemäß § 9
wV [42] . Sammelsysteme sind in Hol- und Bringsysteme und in Mischformen beider Systeme (zum Beispiel Schadstoffmobile der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als kombiniertes Hol-Bringsystem) zu unterscheiden. Gefährliche Abfälle werden durch die vorab bezeichneten Sammlungen im gesamten Land Brandenburg erfasst. Zu
- a)Die Sammlung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt in einem kombinierten Hol-Bringsystem für haushaltstypische gefährliche Abfälle mit dem Schadstoffmobil flächendeckend im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeitsgebiete sowie im Bringsystem, insbesondere auf den Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Schadstoffsammelstellen. Die Nutzungspflicht der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung durch die Entsorgungspflichtigen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gilt für Beseitigungsabfälle. Sie ist in den Abfallentsorgungssatzungen in der Regel durch Ausschluss auf eine Menge von nicht mehr als 2.000 kg gefährliche Abfälle pro Jahr und Abfallerzeuger insgesamt beschränkt. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gibt es keine Mengengrenze. Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die Deponien betreiben, sind auch größere Mengen deponierbarer gefährliche Abfälle zu überlassen. Zu
- b)Die gesetzlichen Rücknahme- und Rückgabepflichten gehen
§ 17Absatz 2 Kr
WG [25] den Überlassungspflichten vor. Die Sammlungen im Rahmen der gesetzlichen Rücknahme- und Rückgabepflichten finden häufig im Bringsystem und teilweise auch in Holsystemen, zum Beispiel durch Sammlung von Elektro-Altgeräten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 13Absatz 3 Elektro
G [29] , statt. Erfasst werden bestimmte gefährliche Abfälle
den Regelungen folgender Rechtsverordnungen und Gesetze: AltfahrzeugV [43] , AltölV [33] , BattG [26] , ElektroG [29] und VerpackG [28] . Für einige Abfälle besteht alternativ zu bestimmten Rücknahmepflichten auch die Möglichkeit, die Entsorgung durch die Entsorgungspflichtigen in eigener Verantwortung durchzuführen, zum Beispiel für Fahrzeug- und Industriebatterien (§ 8 BattG [26] ). Zu c) Die Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen durch Hersteller oder Vertreiber kann in Wahrnehmung der Produktverantwortung als freiwillige Rücknahme
§ 26Kr
WG [25] erfolgen. Sie findet in Abhängigkeit von der Abfallgröße und -menge in Hol- und Bringsystemen statt. Eine freiwillige Rücknahme ist anzeigepflichtig und gilt in der Regel für das gesamte Bundesgebiet. Die Zulässigkeit der freiwilligen Rücknahme für gefährliche Abfälle ist an die Bedingung gebunden, dass die zurückgenommenen Abfälle von Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden. Durch die freiwillige Rücknahme werden die Ziele der Produktverantwortung
§ 23Kr
WG [25] umgesetzt und die umweltverträgliche Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle gewährleistet sowie die Kreislaufwirtschaft gefördert. Zu d) Für gefährliche Abfälle besteht zudem die Möglichkeit der Teilnahme an der Sammelentsorgung
§ 9
wV [42] . Der Einsammler organisiert in diesem Fall nicht nur das Einsammeln und Befördern, sondern auch die Entsorgung der gefährlichen Abfälle. Für die Nutzung der Sammelentsorgung müssen die Abfälle denselben AVV-Schlüssel und Entsorgungsweg haben sowie in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und es darf die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge in Höhe von 20 Tonnen (t) je AVV-Schlüssel und Kalenderjahr nicht überschritten werden. Für Altöle und Altholz gelten die zusätzlichen Bestimmungen in § 9 Absatz 2
wV [42] , die hinsichtlich bestimmter Kriterien einen weiteren Rahmen öffnen. Es gibt keine rechtlich verpflichteten Entsorgungsträger für die Sammelentsorgung
§ 9
wV. Die Sammelentsorgung ist privatwirtschaftlich organisiert und unterliegt somit den Marktmechanismen von Angebot und
frage. Besteht in einem Entsorgungsgebiet keine ausreichende
frage
der Sammelentsorgung für bestimmte Abfallarten, werden diese Leistungen dort auch nicht angeboten. Die Erfassung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die nicht durch die in den vorstehenden Buchstaben a bis d genannten Systeme erfolgt, ist durch die Entsorgungspflichtigen in eigener Zuständigkeit zu organisieren. 4.6.2 Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme Die derzeit im Land Brandenburg vorhandenen Sammelsysteme für gefährliche Abfälle werden als zweckmäßig und ausreichend bewertet. Die Erfassung erfolgt in der Regel aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als gemeinsame Sammlung, sondern im Hinblick auf die
folgenden Entsorgungsverfahren art- beziehungsweise stoffspezifisch (§ 9a KrWG [25] ). Die Notwendigkeit neuer Sammelsysteme ist nicht erkennbar. 4.7 Abfallaufkommen 4.7.1 Die Entwicklung des Aufkommens gefährlicher Abfälle im Land Brandenburg Die Entwicklung des Aufkommens gefährlicher Abfälle im Land Brandenburg ist in Abbildung 4-1 ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) [40] am 1. Januar 2002 dargestellt. Zu Prognosezwecken werden als Bezugszeitraum die Jahre 2010 bis 2019 zugrunde gelegt. Angegeben werden Bruttoabfallmengen. Damit umfasst das Abfallaufkommen auch Abfallströme aus Abfallentsorgungsanlagen in weitere Abfallentsorgungsanlagen, zum Beispiel von einem Zwischenlager (Entsorgungsverfahren D 15 oder R 13) in eine Endentsorgungsanlage. Abbildung 4-1: Aufkommen gefährlicher Abfälle im Land Brandenburg in den Jahren 2002 bis 2019 Das im Rahmen der Aufstellung der Landesabfallbilanzen festgestellte Gesamtaufkommen an im Land Brandenburg erzeugten gefährlichen Abfällen stieg in den Jahren bis 2004 auf knapp 1,26 Mio. t an. Grund für den Anstieg war vor allem die Sanierung alter Industrieeinrichtungen, wie stillgelegter Tagebaue, ehemaliger Brikettfabriken und Kraftwerke. Insbesondere das Aufkommen der Abfälle der Kategorie Mineralische Abfälle (Tiefbau) erreichte in diesen Jahren sehr große Mengen. Allein in 2003 betrug die Menge 360 Tsd. t und in 2004 sogar 490 Tsd. t.
Abschluss dieser Sanierungstätigkeiten sank das Aufkommen gefährlicher Abfälle bis 2007 wieder und mündete in einen zyklischen, leicht steigenden Verlauf. Auch in den folgenden Jahren kam es bedingt durch Sanierungstätigkeiten einiger großer Unternehmen und der öffentlichen Hand, zum Beispiel durch die Modernisierung der Verkehrswege, immer wieder zu erhöhtem Aufkommen gefährlicher Abfälle, darunter vor allem kontaminierte Bauabfälle. 4.7.2 Aufkommen
Wirtschaftszweigen Unternehmen des Bereiches Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung hatten im Jahr 2019 mit 29 Prozent den größten Anteil am Aufkommen gefährlicher Abfälle.
den Abfällen dieses Wirtschaftszweigs stellten die Abfälle des Bereiches Dienstleistungen die zweitgrößte Menge. Mit rund 135.000 t entfielen auf diesen Bereich 13 Prozent der Gesamtmenge des Abfallaufkommens. Weitere für das Aufkommen von gefährlichen Abfällen wichtige Wirtschaftszweige waren die chemische Industrie mit 12 Prozent und die Energieversorgung mit 11 Prozent. Der Anteil des Baugewerbes betrug nur 7 Prozent. Eine Übersicht über die im Jahr 2019 auf die jeweiligen Wirtschaftszweige entfallenden Mengenanteile befindet sich in Abbildung 4-2. Abbildung 4-2: Anteile der im Land Brandenburg 2019 angefallenen gefährlichen Abfälle
Wirtschaftszweigen In der Tabelle 4-1 sind die Mengen der im Jahr 2019 in den einzelnen Wirtschaftszweigen im Land Brandenburg angefallenen gefährlichen Abfälle und deren Zuordnung zu Beseitigungs- und Verwertungsverfahren dargestellt. Tabelle 4-1: Im Land Brandenburg 2019 angefallene gefährliche Abfälle
Wirtschaftszweigen Lfd.-Nr. Wirtschaftszweig (Kurzbezeichnung) Aufkommen [t] Gesamt davon Beseitigung Verwertung 1 Wasserversorgung/Abwasser- und Abfall- entsorgung 294.170 161.481 132.689 2 Dienstleistung 135.020 91.160 43.859 3 Chemische Industrie 121.799 82.378 39.422 4 Energieversorgung 106.917 55.403 51.514 5 Baugewerbe 69.048 50.383 18.665 6 Sammelentsorgung 68.295 35.284 33.012 7 Metallurgie 64.742 19.447 45.295 8 Öffentliche Verwaltung 61.978 57.597 4.382 9 Erfassung durch örE 60.929 38.374 22.556 10 Bergbau 8.614 5.239 3.374 11 Maschinenbau 6.978 6.250 729 12 Land- und Forstwirtschaft 2.788 2.419 369 13 Verarbeitendes Gewerbe 2.182 1.207 975 14 Freiwillige Rücknahme 1.792 1.069 723 15 Kfz-Gewerbe 1.377 1.263 114 16 Batterierücknahme 35 - 35 Summe 1.006.665 608.952 397.713 „-“: Es wurde keine Menge festgestellt. 4.7.3 Aufkommen
Kategorien Das größte Aufkommen an gefährlichen Abfällen entfiel im Jahr 2019 auf die Kategorien Mineralische Abfälle (Hochbau) und Mineralische Abfälle (Tiefbau) mit insgesamt 37 Prozent sowie Abfälle aus der Abfallbehandlung mit 21 Prozent an der Gesamtmenge. Die übrigen 42 Prozent verteilten sich auf die verbleibenden 16 Kategorien. Abbildung 4-3: Anteile der im Land Brandenburg im Jahr 2019 angefallenen gefährlichen Abfälle an der Gesamtmenge unterteilt
Abfallkategorien Eine Aufstellung des Aufkommens gefährlicher Abfälle differenziert
der Gesamtmenge sowie den Beseitigungs- und Verwertungsverfahren befindet sich in Tabelle 4-2. Insgesamt überwog auch in 2019, ebenso wie in den Jahren 2010 bis 2018, die Beseitigung von Abfällen mit rund 60 Prozent. Bei Abfällen der Kategorien Altfahrzeuge, Altöle, Batterien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, für die gesetzliche Rückgabe- und Rücknahmepflichten gelten, überwog der Verwertungsanteil. Das galt ebenfalls für Abfälle der Kategorie Altholz. Diese Abfälle wurden überwiegend energetisch verwertet. Auch Abfälle der Kategorien Sortierrückstände, Abfälle aus der Abfallbehandlung sowie Verbrennungsrückstände wurden überwiegend verwertet. In der Hauptsache handelte es sich dabei um die Verwertungsverfahren Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R 4) sowie Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (R 5). Tabelle 4-2: Aufkommen gefährlicher Abfälle im Land Brandenburg im Jahr 2019
Kategorien sowie Beseitigungs- und Verwertungsverfahren Lfd.-Nr. Abfallkategorie Aufkommen [t] Gesamt davon Beseitigung Verwertung 1 Lösemittel 65.754 46.549 19.204 2 Anorganische Abfälle 6.066 4.113 1.953 3 Altöle 26.665 10.415 16.250 4 Chemische Abfälle 59.764 51.227 8.537 5 Schlämme von Industrieabwässern 62.760 45.459 17.301 6 Schlämme aus der Abfallbehandlung 9.216 9.175 41 7 Medizinische Abfälle 359 359 - 8 Altglas 18 18 - 9 Altholz 66.326 380 65.946 10 PCB-haltige Abfälle 74 74 - 11 Elektro- und Elektronik-Altgeräte 17.419 256 17.162 12 Altfahrzeuge 7.881 - 7.881 13 Batterien 12.008 39 11.969 14 Gemischte und sonstige Abfälle 4.855 2.681 2.174 15 Sortierrückstände 24.479 10.065 14.414 16 Mineralische Abfälle (Hochbau) 255.424 193.698 61.726 17 Verbrennungsrückstände 51.303 11.345 39.958 18 Mineralische Abfälle (Tiefbau) 121.723 118.017 3.706 19 Abfälle aus der Abfallbehandlung 214.571 105.082 109.489 Summe 1.006.665 608.952 397.713 „-“: Es wurde keine Menge festgestellt. Die jährliche Verteilung der Massenanteile am Abfallaufkommen auf die einzelnen Kategorien in den Jahren 2010 bis 2019 ist in Abbildung 4-4 dargestellt. Sie wurde von den drei Abfallkategorien Abfälle aus der Abfallbehandlung, Mineralische Abfälle (Hochbau) und Mineralische Abfälle (Tiefbau) bestimmt. Auf diese drei Kategorien entfielen im Jahr 2019 insgesamt 58 Prozent des gesamten Abfallaufkommens. Die Anteile am jeweiligen Gesamtaufkommen lagen im Betrachtungszeitraum in der Kategorie Abfälle aus der Abfallbehandlung zwischen 18 Prozent und 34 Prozent, in der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) zwischen 21 Prozent und 30 Prozent sowie in der Kategorie Mineralische Abfälle (Tiefbau) zwischen 8 Prozent und 22 Prozent. Die Anteile der Abfallmengen der Kategorien Lösemittel, Chemische Abfälle, Schlämme von Industrieabwässern sowie Altholz an der Gesamtmenge beliefen sich in den Jahren 2010 bis 2019 pro Kategorie und Jahr zwischen circa 6 Prozent und 8 Prozent. Der Anteil der Kategorie Verbrennungsrückstände lag in der Größenordnung von 5 Prozent. Abbildung 4-4: Aufkommen von gefährlichen Abfällen im Land Brandenburg
Kategorien in den Jahren 2010 bis 2019 Die Mengen der Kategorien Mineralische Abfälle (Hochbau) und Mineralische Abfälle (Tiefbau) werden in den Landesabfallbilanzen zusammengefasst als Kategorie kontaminierte mineralische Bauabfälle dargestellt. Die Mengenanteile der 11 Abfallkategorien, die in Abbildung 4-4 aufgrund ihres geringen Aufkommens unter Sonstige zusammengefasst wurden, lagen innerhalb der in der Tabelle 4-3 angegebenen Bereiche. Tabelle 4-3: Bereiche der Prozentanteile der Abfallkategorien mit geringem Mengenaufkommen von 2010 bis 2019 Lfd. Nr. Sonstige Kategorien Minimalwert Maximalwert 1 Sortierrückstände 0,9 % 3,5 % 2 Schlämme aus der Abfallbehandlung 0,9 % 2,4 % 3 Altfahrzeuge 0,8 % 2,0 % 4 Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1,5 % 2,0 % 5 Anorganische Abfälle 0,5 % 1,4 % 6 Batterien 0,9 % 1,3 % 7 Gemischte und sonstige Abfälle 0,1 % 0,5 % 8 Altglas 0,001 % 0,1 % 9 Medizinische Abfälle 0,03 % 0,04 % 10 PCB-haltige Abfälle 0,01 % 0,03 % 4.8 Aufkommen und Entsorgung der Abfälle der einzelnen Kategorien In den folgenden Unterkapiteln werden das Aufkommen und die Entsorgung der in den Jahren 2010 bis 2019 im Land Brandenburg angefallenen Abfälle
Kategorien dargestellt und erläutert. Abfälle, die nicht im Bundesland Brandenburg angefallen sind, sind dementsprechend nicht Gegenstand der folgenden Unterkapitel. Über den Säulen der Abbildungen, in denen die Entwicklung des Gesamtaufkommens an gefährlichen Abfällen aufgeteilt
D- und R-Verfahren dargestellt ist, ist jeweils die Gesamtmenge des Jahres angegeben. 4.8.1 Lösemittel Abfälle der Kategorie Lösemittel stellten im Jahr 2019 rund 7 Prozent aller angefallenen gefährlichen Abfälle. Ausgehend von rund 45.000 t in 2010 stieg das Aufkommen der der Kategorie Lösemittel zuzuordnenden Abfälle bis 2013 auf circa 59.000 t an. Dieses Niveau hielt sich bis zum Jahr 2015. Das Aufkommen stieg im Jahr 2016 abermals um etwa 8.000 t an und änderte sich in den Folgejahren nur leicht. Im Jahr 2019 betrug es etwa 65.750 t (vergleiche Abbildung 4-5). Abbildung 4-5: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Lösemittel in den Jahren 2010 bis 2019 Der überwiegende Anteil der Abfälle dieser Kategorie fiel in der chemischen Industrie und im Bereich der Abfallentsorgung an (vergleiche Tabelle 4-4). In der chemischen Industrie wurden die Abfälle teilweise in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt. Tabelle 4-4: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Lösemittel im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Chemische Industrie 75 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 22 % Sammelentsorgung 1) 1 % Übrige Bereiche 1 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Zwischen circa 56 Prozent und 69 Prozent der im Land Brandenburg angefallenen Abfälle der Kategorie Lösemittel wurden auch im Land Brandenburg entsorgt. Lösemittelabfälle wurden weit überwiegend einer Verbrennung (Beseitigungsverfahren D 10) zugeführt oder als Brennstoff oder als andere Mittel der Energieerzeugung (Verwertungsverfahren R 1) verwendet. Die den Vorbehandlungsverfahren (Beseitigungsverfahren D 13 und D 14) zugeführten sowie über Zwischenlager (Beseitigungsverfahren D 15) entsorgten Mengen wurden final ebenfalls verbrannt. Der Anteil der einer Verbrennung oder energetischen Nutzung zugeführten Lösemittelabfälle belief sich im Betrachtungszeitraum jährlich auf mehr als 90 Prozent. Abbildung 4-6: Verteilung der Abfälle der Kategorie Lösemittel im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Rückgewinnung und stoffliche Verwertung von Lösemitteln haben bisher nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Situation für die im Land Brandenburg entsorgten Mengen der Kategorie Lösemittel war im Jahr 2019 wie folgt. Die Abfallmenge betrug rund 37.800 t beziehungsweise rund 58 Prozent der Gesamtmenge der Kategorie. Die einem Beseitigungsverfahren
Anhang 1 KrWG [25] zugeführten Mengen dieser Abfälle betrugen rund 26.200 t für das Beseitigungsverfahren Verbrennung (D 10) und etwa 1.200 t für die vorläufigen Beseitigungsverfahren (D 13 bis D 15). Circa 10.100 t wurden energetisch verwertet (Verfahren R 1), 120 t Lösemittel wurden der Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln zugeführt (Verfahren R 2), 280 t wurden in Vorbehandlungsanlagen (Verfahren R 12) beziehungsweise Zwischenlagern (Verfahren R 13) mit anschließender Verwertung entsorgt. 4.8.2 Anorganische Abfälle Auf die Kategorie Anorganische Abfälle entfiel im Jahr 2019 ein Anteil von rund 1 Prozent des Gesamtaufkommens gefährlicher Abfälle. Das Abfallaufkommen in der Kategorie Anorganische Abfälle war im Betrachtungszeitraum von einem starken Rückgang in den Bereichen Freiwillige Rücknahme und Metallurgie geprägt (vergleiche Abbildung 4-7).
einem hohen Anfangswert von 12.500 t im Jahr 2010 hielten sich die Abfallmengen in den Jahren 2012 bis 2015 auf einem Niveau von rund 10.000 t und verringerten sich im Jahr 2016 gegenüber 2015 um rund 30 Prozent auf 7.500 t. Bis 2019 verringerten sich die Abfallmengen weiter auf 6.100 t. Abbildung 4-7: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Anorganische Abfälle in den Jahren 2010 bis 2019 Circa 31 Prozent der Mengen der Kategorie Anorganische Abfälle fielen 2019 bei Erzeugern der Sektoren Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung an, weitere rund 21 Prozent bei Unternehmen der Metallurgie sowie jeweils circa 7 Prozent der anorganischen Abfälle im Bereich des Maschinenbaus und der chemischen Industrie. Im Rahmen der freiwilligen Rücknahme wurden rund 25 Prozent des Aufkommens an anorganischen Abfällen entsorgt. Auf die übrigen Wirtschaftszweige entfiel ein Anteil von 8 Prozent. Tabelle 4-5: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Anorganische Abfälle im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 31 % Freiwillige Rücknahme 1) 25 % Metallurgie 21 % Maschinenbau 7 % Chemische Industrie 7 % Übrige Bereiche 8 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Die Abfälle der Kategorie Anorganische Abfälle wurden mit einem Anteil in Höhe von 43 Prozent zum größten Teil in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen
dem Beseitigungsverfahren D 9 entsorgt. Abbildung 4-8: Verteilung der Abfälle der Kategorie Anorganische Abfälle im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Daneben wurden die im Rahmen der freiwilligen Rücknahme gesammelten Abfälle zur Regenerierung von Säuren und Basen (Verwertungsverfahren R 6) genutzt. Die diesem Verfahren zugeführten Mengen nahmen mit den Jahren kontinuierlich von rund 5.100 t in 2010 auf etwas weniger als 600 t in 2019 ab. Neben der Entsorgung in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen (Beseitigungsverfahren D 9) wurden die in der Metallurgie erzeugten anorganischen Abfälle auch zum Recycling und zur Rückgewinnung von anorganischen Stoffen (Verwertungsverfahren R 5) eingesetzt. Diese Mengen verringerten sich jedoch von 1.500 t in 2010 auf 900 t in 2019. Ab dem Jahr 2017 kam es zu einer fortschreitenden Verschiebung der Verteilung der entsorgten Mengen zu Lasten der Verwertungs- und zu Gunsten der Beseitigungsverfahren (vergleiche Abbildung 4-9). Abbildung 4-9: Änderung der Anteile der den R- und D-Verfahren zugeführten Abfälle und Verringerung des Aufkommens von Abfällen der Kategorie Anorganische Abfälle in den Jahren 2010 bis 2019 Lediglich ein Viertel der im Jahr 2019 angefallenen Abfälle wurde auch im Land Brandenburg entsorgt. Die im Jahr 2019 im Land Brandenburg entsorgten Abfälle wurden vor allem dem vorbereitenden Entsorgungsverfahren „Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren“ (Verfahren D 13, 833 t) sowie der Zwischenlagerung bis zur Anwendung eines anderen Beseitigungsverfahrens (Verfahren D 15, 288 t) und der Zwischenlagerung bis zur Anwendung eines anderen Verwertungsverfahrens (Verfahren R 13, 184 t) zugeführt. Es handelte sich um einen Massenanteil in Höhe von rund 25 Prozent. 4.8.3 Altöle Abfälle der Kategorie Altöle stellten im Jahr 2019 rund 3 Prozent des Aufkommens gefährlicher Abfälle. Die jährlich anfallenden Abfallmengen in der Kategorie Altöle lagen in den Jahren 2010 bis 2019 in der Größenordnung von rund 23.000 t bis 28.000 t. In 2019 betrug das Abfallaufkommen in dieser Kategorie 26.700 t. Abbildung 4-10: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Altöle in den Jahren 2010 bis 2019 Die im Jahr 2019 der Kategorie Altöle zuzuordnende angefallene Abfallmenge setzt sich hauptsächlich aus den vier in Tabelle 4-6 bezeichneten Abfallarten zusammen. Tabelle 4-6: Anteile der Abfallarten
AVV [40] am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Altöle im Jahr 2019 AVV-Schlüssel Bezeichnung Anteil 130205* nichtchlorierte Maschinen-/Getriebe-/Schmieröle 53 % 120109* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 32 % 120118* ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 5 % 050103* Bodenschlämme aus Tanks 4 % Diese Abfallarten stellen im Zeitraum von 2010 bis 2019 regelmäßig über 90 Prozent der Gesamtmenge der in der Kategorie Altöle jährlich angefallenen Abfälle. Die größte der Kategorie Altöle zugeordnete Abfallmenge entfiel im Jahr 2019 auf Abfälle des AVV-Schlüssels 130205*. Abfälle dieses AVV-Schlüssels fallen unter die Sammelkategorie 1 der Altölverordnung [33] . Altöle der gleichen Sammelkategorie dürfen bei der Sammlung von Altöl gemeinsam erfasst und transportiert werden. In diesen Fällen kann das gesammelte Gemisch dem die Altölsammelkategorie prägenden AVV-Schlüssel zugeordnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass unter dem AVV-Schlüssel 130205* auch Abfallmengen anderer der Sammelkategorie 1 zugeordneten Abfallarten der AVV-Schlüssel (130110*, 130206*, 130208* und 130307*) erfasst wurden. Die Altöle der Sammelkategorie 1 wurden nahezu vollständig verwertet. Dabei erfolgte die Entsorgung dieser Abfälle zunächst überwiegend in in den Ländern Brandenburg, Berlin, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Zwischenlagern. Diese führten zu einem Teil die Abfälle einer Anlage zur erneuten Ölraffination zu oder gaben sie zwecks weiterer Mengenbündelung an andere Zwischenlager ab. Deshalb wurden lediglich 24 Prozent der Altöle der Sammelkategorie 1, die im Land Brandenburg angefallen sind, direkt entsprechend der erneuten Ölraffination oder anderen Wiederverwendungen von Öl (Verwertungsverfahren R 9) verwertet. Abbildung 4-11: Beseitigungs- und Verwertungsmengen von Abfällen der Kategorie Altöle in 2019 Der mit rund einem Drittel größte Mengenanteil der Abfälle der Kategorie Altöle wurde mittels Sammelentsorgung entsprechend § 9
wV [42] entsorgt. Das bedeutet, dass diese Abfälle bei Erzeugern von Kleinmengen von weniger als 20 t je AVV-Schlüssel und Jahr anfielen. Die Mengenanteile aus den Bereichen Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung, Maschinenbau, Chemische Industrie und Dienstleistungen waren jeweils geringer (vergleiche Tabelle 4-7). Tabelle 4-7: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Altöle im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Sammelentsorgung
§ 9
wV 1) 34 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 25 % Maschinenbau 11 % Chemische Industrie 10 % Dienstleistung 10 % Übrige Bereiche 10 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Das Mengenaufkommen von Abfällen dieser Kategorie, die auch im Land Brandenburg entsorgt wurden, beträgt für das Jahr 2019 rund 12.850 t. Das waren rund 48 Prozent der Gesamtmenge von Abfällen dieser Kategorie. Abbildung 4-12: Verteilung der Abfälle der Kategorie Altöle im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Davon wurden rund 8.900 t einem Beseitigungsverfahren
Anlage 1 KrWG [25] zugeführt. Es entfielen circa 5.800 t Abfälle auf die chemisch-physikalische Behandlung (Verfahren D 9) sowie rund 1.400 t auf die Verbrennung (Verfahren D 10). Rund 1.500 t dieser Abfälle wurden in Vorbehandlungsanlagen (Verfahren D 13, D 14) und 230 t in Zwischenlagern (Verfahren D 15) entsorgt. Circa 4.000 t wurden Verwertungsverfahren, insbesondere dem Vorbehandlungsverfahren R 12, zugeführt. 4.8.4 Chemische Abfälle Der Anteil an Abfällen der Kategorie Chemische Abfälle am Gesamtaufkommen gefährlicher Abfälle im Land Brandenburg betrug im Jahr 2019 rund 6 Prozent. Die Entwicklung des Aufkommens von Abfällen der Kategorie Chemische Abfälle war in den Jahren 2010 bis 2019 geprägt von einem Anstieg von 51.300 Tonnen pro Jahr (t/a) auf 59.764 t/a. Das entspricht einem Zuwachs der Jahresmenge von rund 16 Prozent beziehungsweise circa 8.500 t in zehn Jahren. Überlagert wurde diese Entwicklung durch einen leicht zyklischen Verlauf, der zu geringen Schwankungen des Mengenaufkommens während dieses Zeitraums führte. Die größten Steigerungen des Mengenaufkommens entfielen auf Abfälle der AVV-Schlüssel 150202* „Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“, 160709* „Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten“, 130502* „Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern“, 160802* „gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten“ sowie 070401* „wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen“ mit Zuwächsen zwischen 1.100 t/a und rund 1.800 t/a im Zeitraum zwischen 2010 bis 2019. Diese Zuwächse wurden teilweise durch Verringerung der Abfallmengen anderer Abfallarten kompensiert. Abbildung 4-13: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Chemische Abfälle in den Jahren 2010 bis 2019 Der größte Anteil der Abfälle entfiel im Jahr 2019 mit circa 27 Prozent auf die chemische Industrie. Der zweitgrößte Anteil betrug rund 25 Prozent und wurde mittels Sammelentsorgung
§ 9
wV [42] erfasst. Darauf folgte der Bereich Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung mit rund 20 Prozent sowie der Bereich Metallurgie und der Dienstleistungssektor mit jeweils circa 6 Prozent. Die übrigen Anteile entfielen auf eine Reihe verschiedener anderer Wirtschaftszweige. Tabelle 4-8: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Chemische Abfälle im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Chemische Industrie 27 % Sammelentsorgung
§ 9
wV 1) 25 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 20 % Metallurgie 6 % Dienstleistung 6 % Übrige Bereiche 16 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Die Abfälle der Kategorie Chemische Abfälle wurden einer Vielzahl von Entsorgungsverfahren zugeführt. Mit etwa 35 Prozent des Gesamtaufkommens entfiel in 2019 der größte Anteil auf die chemisch-physikalische Behandlung (Beseitigungsverfahren D 9), gefolgt von der Sonderabfallverbrennung (Beseitigungsverfahren D 10) mit 27 Prozent und dem Vorbehandlungsverfahren (Beseitigungsverfahren D 13) mit 18 Prozent. Abbildung 4-14: Verteilung der Abfälle der Kategorie Chemische Abfälle im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Der Anteil der im Land Brandenburg angefallenen und zudem in diesem Land entsorgten Menge betrug für das Jahr 2019 rund 58 Prozent des Gesamtaufkommens an Abfällen dieser Kategorie. Von den insgesamt 34.900 t entfielen circa 14.300 t auf die Verbrennung von Abfällen (Beseitigungsverfahren D 10), circa 8.000 t auf die chemisch-physikalische Behandlung (Beseitigungsverfahren D 9) sowie 8.600 t auf die Vorbehandlungsverfahren D 13 und D 14 sowie 1.800 t auf die Zwischenlagerung (Beseitigungsverfahren D 15). Die übrigen 2.200 t verteilten sich auf die Verwertungsverfahren Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung (Verfahren R 1), Recycling und die Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (Verfahren R 4), Vorbehandlungsverfahren (Verfahren R 12) sowie Zwischenlagerung (Verfahren R 13). 4.8.5 Schlämme von Industrieabwässern Im Jahr 2019 betrug der Anteil der Abfälle dieser Kategorie rund 6 Prozent am Gesamtaufkommen gefährlicher Abfälle. Vom Ausgangswert im Jahr 2010 in Höhe von 47.000 t stieg das Aufkommen in einem zyklischen Verlauf bis zum Jahr 2018 um circa 25.000 t auf 72.500 t an und verringerte sich in 2019 gegenüber dem Vorjahr um etwa 10.000 t (vergleiche Abbildung 4-15). Abbildung 4-15: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Schlämme von Industrieabwässern in den Jahren 2010 bis 2019 Das größte Aufkommen von Schlämmen von Industrieabwässern entfiel zu einem Anteil von 58 Prozent auf die Chemische Industrie, zu 25 Prozent auf den Bereich Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung, gefolgt von der Metallurgie mit 12 Prozent, davon stahlerzeugenden Industrie mit 9 Prozent und der oberflächenbearbeitenden Industrie mit 2 Prozent. Die restlichen 4 Prozent verteilten sich auf verschiedene Bereiche (vergleiche Tabelle 4-9). Tabelle 4-9: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Schlämme von Industrieabwässern im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Chemische Industrie 58 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 25 % Metallurgie 12 % Übrige Bereiche 4 % Beginnend mit dem Jahr 2017 wurden Abfälle dieser Kategorie in erheblich größerem Umfang Verwertungsverfahren, insbesondere dem Austausch von Abfällen, zugeführt, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (vorbereitendes Verwertungsverfahren R 12) und dem Recycling und der Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (Verwertungsverfahren R 5). Abbildung 4-16: Verteilung der Abfälle der Kategorie Schlämme von Industrieabwässern im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Die im Land Brandenburg einem Beseitigungsverfahren zugeführte Abfallmenge betrug im Jahr 2019 circa 12.800 t. Das entspricht 20 Prozent der Gesamtmenge der Abfälle dieser Kategorie. Diese verteilten sich mit 6 Prozent auf das Beseitigungsverfahren Deponierung (D 1), mit 5 Prozent auf die chemisch-physikalische Behandlung (D 9 und D 9 (BWA)) und mit 5 Prozent auf die Verbrennung (D 10) sowie mit insgesamt 4 Prozent auf die Vorbehandlungsverfahren D 13 und D 14 sowie die Zwischenlagerung (D 15) (vergleiche Abbildung 4-16). 4.8.6 Schlämme aus der Abfallbehandlung
einem volatilen Verlauf in den Jahren 2010 bis 2013 mit einem teilweise stärkeren Aufkommen entwickelten sich die Abfallmengen der Kategorie Schlämme aus der Abfallbehandlung ab dem Jahr 2014 rückläufig. Die angefallene Abfallmenge verringerte sich seitdem kontinuierlich auf 9.200 t im Jahr 2019. Das entspricht einer Verringerung gegenüber dem Maximalwert in 2021 um 57 Prozent. Im Jahr 2019 entfiel auf die Abfälle dieser Kategorie ein Anteil in Höhe von 1 Prozent der Gesamtmenge gefährlicher Abfälle. Abbildung 4-17: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Schlämme aus der Abfallbehandlung in den Jahren 2010 bis 2019 Im Wesentlichen setzte sich das Aufkommen von Schlämmen aus der Abfallbehandlung aus den drei Abfallarten AVV-Schlüssel 190205* „Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten“, AVV-Schlüssel 190208* „flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten“ sowie AVV-Schlüssel 190702* „Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält“ zusammen (vergleiche Abbildung 4-18). Von untergeordneter Bedeutung waren die Abfallarten der AVV-Schlüssel 190211* „sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten“ und 191105* „Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten“. Der größte Teil der Abfälle stammt aus den Sickerwassererfassungssystemen der Deponien (AVV-Schlüssel 190702*). Der zweitgrößte Teil dieser Abfälle fiel bei der chemisch-physikalischen Behandlung von Abfällen an (AVV-Schlüssel 190205*), gefolgt von Abfällen des AVV-Schlüssels 190208*. Abbildung 4-18: Anteile der der Kategorie Schlämme aus der Abfallbehandlung zugeordneten Abfallarten in den Jahren 2010 bis 2019
Mengenaufkommen Über 99 Prozent der angefallenen Menge stammten aus Entsorgungsbetrieben (vergleiche Tabelle 4-10). Tabelle 4-10: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Schlämme aus der Abfallbehandlung im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 99,5 % Übrige Bereiche 0,5 % Deponiesickerwasser wurde ausschließlich in chemisch-physikalische Behandlungsanlagen
dem Beseitigungsverfahren D 9 entsorgt. Die Entsorgung der übrigen Mengen erfolgte
verschiedenen anderen Entsorgungsverfahren (vergleiche Abbildung 4-19). Die genutzten Entsorgungsanlagen waren insbesondere in den Ländern Sachsen-Anhalt und Berlin gelegen. 9 Prozent der Abfallmenge wurden im Land Brandenburg entsorgt. Abbildung 4-19: Verteilung der Abfälle der Kategorie Schlämme aus der Abfallbehandlung im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren 4.8.7 Medizinische Abfälle Im Zeitraum von 2010 bis 2019 stieg das Aufkommen an Abfällen der Kategorie Medizinische Abfälle von 241 t auf 359 t (vergleiche Abbildung 4-20). In den Jahren 2017 bis 2019 änderte sich das Aufkommen kaum noch. Im Jahr 2019 entsprach die Menge dieser Abfälle einem Anteil von 0,04 Prozent an der Gesamtmenge der angefallenen gefährlichen Abfälle. Abbildung 4-20: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Medizinische Abfälle in den Jahren 2010 bis 2019 Die Abfälle dieser Kategorie wurden überwiegend über ein im Bundesland Berlin gelegenes Zwischenlager
dem Beseitigungsverfahren D 15 entsorgt. Ein Teil der Abfälle wurde direkt der Sonderabfallverbrennung (Beseitigungsverfahren D 10) zugeführt. Abbildung 4-21: Verteilung der Abfälle der Kategorie Schlämme aus der Abfallbehandlung im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren 4.8.8 Altglas Das Aufkommen der Abfälle der Kategorie Altglas verringerte sich in den Jahren 2010 bis 2019 bedeutend. Im Jahr 2011 fielen noch mehr als 1.400 t Abfälle dieser Kategorie an. In den Folgejahren nahm die Menge auf 18 t im Jahr 2019 ab. Das entspricht einem Anteil von run d 0,002 Prozent am Gesamtaufkommen gefährlicher Abfälle in diesem Jahr. Abbildung 4-22: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Altglas in den Jahren 2010 bis 2019 Abfälle der Kategorie Altglas fielen ausschließlich im Wirtschaftszweig Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung an (vergleiche Tabelle 4-11). Tabelle 4-11: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Altglas im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 100 % Sie werden teilweise mit vorbereitender Behandlung (Beseitigungsverfahren D 13) abschließend unter Tage deponiert (Beseitigungsverfahren D 12). Abbildung 4-23: Verteilung der Abfälle der Kategorie Altglas im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren 4.8.9 Altholz Abfälle der Kategorie Altholz zeichnen sich durch ein größeres Mengenaufkommen aus. Im Jahr 2019 betrug der Anteil dieser Abfälle an der Gesamtmenge der angefallenen gefährlichen Abfälle rund 7 Prozent. Beginnend mit einem Aufkommen von 54.200 t im Jahr 2010 stieg die Abfallmenge in den folgenden zwei Jahren auf 72.800 t/a und den Maximalwert in der Dekade von 74.600 t/a. Danach verringerten sich die Altholzmengen bis zum Jahr 2015 wieder auf circa 48.700 t/a.
einem erheblichen Anstieg um fast ein Drittel liegt das Aufkommen der Abfälle in der Kategorie Altholz seit 2016 relativ konstant im Bereich von circa 65.000 t/a (vergleiche Abbildung 4-24). Abbildung 4-24: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Altholz in den Jahren 2010 bis 2019 Abfälle der Kategorie Altholz fielen bei Bautätigkeiten (AVV-Schlüssel 170106*), bei der Abfallentsorgung (AVV-Schlüssel 191206*) und in geringerem Maße im Bereich der Siedlungsabfälle (AVV-Schlüssel 200137*) an. Die Wirtschaftszweige, auf die sich das Mengenaufkommen im Jahr 2019 verteilte, und deren Anteile an der Abfallmenge sind in Tabelle 4-12 dargestellt. Tabelle 4-12: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Altholz im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 48 % Sammelentsorgung 1) 20 % Dienstleistung 11 % Erfassung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 9 % Übrige Bereiche 11 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Rund 86 Prozent der Abfälle der Kategorie Altholz wurden im Land Brandenburg entsorgt (vergleiche Abbildung 4-25). Abbildung 4-25: Verteilung der Abfälle der Kategorie Altholz im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Abfälle der Kategorie Altholz wurden weit überwiegend energetisch verwertet. Nur geringe Mengen wurden beseitigt. Im Jahr 2019 betrug diese Menge rund 350 t des Aufkommens. Die Abfälle wurden dem vorbereitenden Verfahren (D 13) und dem Beseitigungsverfahren Verbrennung (D 10) zugeführt. Rund 87 Prozent der angefallenen Abfälle wurden im Land Brandenburg entsorgt. 4.8.10 PCB-haltige Abfälle Polychlorierte Biphenyle (PCB) fanden vielfältige Anwendung in der Bau-, Elektro- und Kunststoffindustrie, zum Beispiel in Transformatoren, elektrischen Kondensatoren, in Hydraulikanlagen als Hydraulikflüssigkeit sowie als Weichmacher in Kunststoffen, Lacken und Isoliermitteln. Sie fanden ab circa 1955 Anwendung als Bestandteil von Dichtmassen im Bauwesen (nicht in der DDR). Der Hauptverwendungszeitraum für PCB-haltige Bauprodukte lag in den 1960er und 1970er Jahren. Im Jahr 1978 erfolgte das Verbot der offenen Anwendung (Dichtmassen, Lacke). Seit 1989 existiert ein vollständiges Verkehrs- und Anwendungsverbot. Das Aufkommen PCB-haltiger Abfälle bewegte sich in den Jahren 2010 bis 2013 zwischen 97 t/a und 246 t/a. Bis zum Jahr 2019 verringerte sich das Aufkommen auf 74 t/a (vergleiche Abbildung 4-26). Abbildung 4-26: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie PCB-haltige Abfälle in den Jahren 2010 bis 2019 Das größte Aufkommen im Land Brandenburg entfiel auf den Wirtschaftszweig Wasserversorgung/ Abwasser- und Abfallentsorgung (vergleiche Tabelle 4-13). Tabelle 4-13: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie PCB-haltige Abfälle im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 70 % Dienstleistung 24 % Sammelentsorgung 1) 3 % Chemische Industrie 2 % Erfassung durch örE 1) 1 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. PCB-haltige Abfälle wurden entweder direkt oder mit Anlieferung über Zwischenlager Verbrennungsanlagen zugeführt. Davon ausgenommen sind Großkondensatoren und Transformatoren. Abbildung 4-27: Verteilung der Abfälle der Kategorie PCB-haltige Abfälle im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Die Menge der im Land Brandenburg im Jahr 2019 angefallenen und auch dort beseitigten Abfälle betrug im Bereich der Sonderabfallverbrennung (Beseitigungsverfahren D 10) 47 t und im Bereich der Vorbehandlungsanlagen (Beseitigungsverfahren D 13) und Zwischenlager (Beseitigungsverfahren D 15) insgesamt 26 t. Es handelte sich dabei um über 99 Prozent der in dieser Kategorie angefallenen Abfälle. 4.8.11 Elektro- und Elektronik-Altgeräte Die auf die Kategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte entfallenden Abfallmengen lagen in den Jahren 2010 bis 2019 in der Größenordnung von 15.000 t/a bis 18.000 t/a. In diesem Zeitraum erreichte das Aufkommen mit 17.600 t/a in den Jahren 2011 und 2012 sein Maximum. Die geringste Menge in der Abfallkategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte fiel mit 15.200 t/a im Jahr 2013 an. Mit 17.400 t/a wurde in 2019 annähernd ein den Jahren 2011 bis 2012 entsprechendes Niveau erreicht. In 2019 entfiel auf diese Kategorie ein Anteil von rund 2 Prozent der insgesamt angefallenen gefährlichen Abfälle. Abbildung 4-28: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte in den Jahren 2010 bis 2019 Die größte Menge an Abfällen der Kategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Höhe von circa 15.000 t (89 Prozent) stammte im Jahr 2019 aus der Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten durch die örE
§ 13Elektro
G [29] . Ein geringer Teil in Höhe von 440 t (3 Prozent) wurde mittels Sammelentsorgung
§ 9
wV [42] erfasst. Zudem entfielen rund 1.500 t (9 Prozent) dieser Abfälle auf verschiedene Wirtschaftszweige (vergleiche Tabelle 4-14). Tabelle 4-14: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Erfassung durch örE 1) 89 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 5 % Energieversorgung 3 % Sammelentsorgung 1) 3 % Übrige Bereiche 1 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Die Abfälle in der Kategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurden im Wesentlichen in Behandlungsanlagen zur Rückgewinnung bestimmter Stoffe, wie zum Beispiel Metalle, entsorgt. Lediglich ein kleiner Teil wurde Beseitigungsverfahren zugeführt. Im Jahr 2019 betrug das Aufkommen an Abfällen, die in Brandenburger Entsorgungsanlagen entsorgt wurden, circa 3.400 t beziehungsweise rund 20 Prozent der Gesamtmenge an Abfällen dieser Kategorie (vergleiche Abbildung 4-29). Abbildung 4-29: Verteilung der Abfälle der Kategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren 4.8.12 Altfahrzeuge In den Jahren 2010 bis 2019 unterlag das Aufkommen an Abfällen der Kategorie Altfahrzeuge ausgeprägten Änderungen. Die der Kategorie Altfahrzeuge zuzuordnenden Abfallmengen beliefen sich in den Jahren 2010 bis 2019 in der Größenordnung von 7.900 t/a bis 18.300 t/a. Der Maximalwert wurde in 2013 mit 18.271 t erreicht. Im Jahr 2019 wurde der Minimalwert mit 7.881 t festgestellt (vergleiche Abbildung 4-30). Das entspricht einem Anteil von rund 1 Prozent der in diesem Jahr insgesamt angefallenen gefährlichen Abfälle. Abbildung 4-30: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Altfahrzeuge in den Jahren 2010 bis 2019 Der überwiegende Anteil des Aufkommens entfiel auf den Dienstleistungssektor. Ein Prozent wurden durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als herrenlose Abfälle erfasst (vergleiche Tabelle 4-15). Tabelle 4-15: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Altfahrzeuge im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Dienstleistung 94 % Verarbeitendes Gewerbe 5 % Erfassung durch örE 1 % Altfahrzeuge wurden in 2019 ganz überwiegend in im Bundesland Brandenburg gelegenen Anlagen zur Metallrückgewinnung verwertet (vergleiche Abbildung 4-31). Abbildung 4-31: Verteilung der Abfälle der Kategorie Altfahrzeuge im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren in Prozent 4.8.13 Batterien Im Zeitraum von 2011 bis 2017 lag das Abfallaufkommen in der Kategorie Batterien relativ konstant bei rund 10.000 t/a. In den Jahren 2018 und 2019 stiegen die Mengen auf zuletzt 12.000 t/a an (vergleiche Abbildung 4-32). Das entspricht rund 1 Prozent des Aufkommens an gefährlichen Abfällen im Jahr 2019. Abbildung 4-32: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Batterien in den Jahren 2010 bis 2019 Der Anteil an Bleibatterien (AVV-Schlüssel 160601*) an der Gesamtmenge betrug in den Jahren 2010 bis 2019 rund 99 Prozent. Bei den übrigen Batterien handelte es sich um Nickel-Cadmium-Batterien (AVV-Schlüssel 160602*) und um Batteriemischungen (AVV-Schlüssel 200133*). Die Rückgabe und Rücknahme von Batterien und Akkumulatoren unterliegt den Bestimmungen des BattG [26] . Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 11 Absatz 3 und 4 BattG [26] ) können Fahrzeug- und Industriebatterien auch gewerblichen Entsorgern überlassen werden. Die Anteile der Wirtschaftszweige am Abfallaufkommen sind in Tabelle 4-16 dargestellt. Mehr als die Hälfte der Abfälle wurde mittels Sammelentsorgung erfasst. Tabelle 4-16: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Batterien im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Sammelentsorgung 1) 64 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 32 % Dienstleistung 3 % Erfassung durch örE 1) 1 % Übrige Bereiche 0,3 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Altbatterien werden weit überwiegend in Entsorgungsanlagen zur Rückgewinnung von Metallen außerhalb des Landes Brandenburg zugeführt (vergleiche Abbildung 4-33). Teilweise wurden Zwischenlager genutzt. Abbildung 4-33: Verteilung der Abfälle der Kategorie Batterien im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren 4.8.14 Gemischte und sonstige Abfälle Im Jahr 2019 betrug der Anteil von Abfällen der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle am Gesamtaufkommen gefährlicher Abfälle circa 0,5 Prozent. Unter der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle wurden unterschiedliche metallhaltige Abfallarten sowie Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse, die anderen Kategorien nicht statistisch aussagekräftiger zugeordnet werden können, zusammengefasst. Abbildung 4-34: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle in den Jahren 2010 bis 2019 In den Jahren 2010 bis 2019 sind im Land Brandenburg Abfälle der in Abbildung 4-35 aufgeführten Abfallarten dieser Kategorie angefallen. Tabelle 4-17: Abfallarten der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle mit Mengenaufkommen in den Jahren 2010 bis 2019 AVV-Schlüssel Bezeichnung 160303* anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 160305* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 160307* metallisches Quecksilber 170409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 170410* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Abfälle der AVV-Gruppe 1603 (Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse) fallen vorrangig in Industrie und Gewerbe an. Kabel-, Metall- und anorganische Abfälle stammen nicht nur aus der Baubranche, sondern auch zu größeren Teilen aus Abfallbehandlungsanlagen. Amalgamabfälle (AVV-Schlüssel 180110*) stammen aus dem Bereich des Gesundheitswesens. Die Verteilung der angefallenen Abfallmengen auf die Wirtschaftszweige ist in Tabelle 4-18 dargestellt. Tabelle 4-18: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Chemische Industrie 64 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 32 % Sammelentsorgung 1) 2 % Übrige Bereiche 2 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Das Aufkommen von Abfällen der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle unterlag in den Jahren 2010 bis 2019 starken Veränderungen (vergleiche Tabelle 4-34). Im Jahr 2010 lag es in dieser Kategorie bei 2.700 t, fiel im Jahr 2015 auf ein Minimum von rund 1.000 t und stieg erneut bis zum Jahr 2019 auf über 4.900 t an. Das Aufkommen erreichte in 2019 den Maximalwert im Betrachtungszeitraum. Abbildung 4-35: Zusammensetzung der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle
Abfallarten in den Jahren 2010 bis 2019 (Werte kleiner 0,1 Tsd. t sind in den Säulen nicht gesondert aufgeführt) Das größte Mengenaufkommen der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle entfiel bis zum Jahr 2017 vor allem auf die Abfallart 170410*. Danach stieg das Aufkommen der Mengen der Abfallart 160305* in 2018 stark an und blieb auch 2019 die Abfallart mit dem höchsten Aufkommen (vergleiche Abbildung 4-35). Dies ist auf einen Erzeuger aus der Chemischen Industrie zurückzuführen. Es handelt sich um Abfälle, die aufgrund einer Umstellung des Anlagenbetriebes anfielen und deren Aufkommen nicht dauerhaft in dieser Größenordnung zu erwarten ist. Organische Abfälle der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle wurden überwiegend in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) verbrannt (Verfahren D 10). Anorganische Abfälle dieser Kategorie wurden überwiegend auf Deponien beseitigt (Verfahren D 1). Die Metalle der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle wurden zumeist direkt einer Metallrückgewinnung zugeführt (Verfahren R 4). Teilweise wurden die Abfälle vor der Anwendung weiterer Verwertungsverfahren vorbehandelt (Verfahren R 12). Abbildung 4-36: Verteilung der Abfälle der Kategorie Gemischte und sonstige Abfälle im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Im Land Brandenburg wurde nur ein geringer Teil der Abfälle dieser Kategorie entsorgt (vergleiche Abbildung 4-36). Im Jahr 2019 betrug die Menge 551 t. Davon wurden 8 t den Beseitigungsverfahren chemisch-physikalische Behandlung (D 9), 175 t der Verbrennung (D 10) sowie 168 t den Verwertungsverfahren Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R 4), 188 t dem vorbereitenden Verfahren (R 12) und 13 t der Zwischenlagerung vor Anwendung eines weiteren Verwertungsverfahrens (R 13) zugeführt. Eine Darstellung der Verhältnisse findet sich in Abbildung 4-36. 4.8.15 Sortierrückstände Abfälle der Kategorie Sortierrückstände stammen in der Regel aus Abfallbehandlungsanlagen. Ihr Anteil am Gesamtaufkommen gefährlicher Abfälle betrug im Jahr 2019 rund 2 Prozent. Ein Mengenaufkommen gab es in den Jahren 2010 bis 2019 in dieser Kategorie bei den in Tabelle 4-19 bezeichneten Abfallarten. Tabelle 4-19: Mengenanteile in der Kategorie Sortierrückstände in 2019
den Abfallarten der AVV AVV-Schlüssel Bezeichnung Anteil 191211* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen 73,1 % 190204* vorgemischte Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen 25,6 % 190209* feste brennbare Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen 1,3 % 191003* Schredderleichtfraktionen und Staub aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen 0,1 % Abfälle des AVV-Schlüssels 191211* stellten regelmäßig die Abfallart mit dem höchsten Aufkommen innerhalb der Kategorie Sortierrückstände (vergleiche Tabelle 4-19). Die Abfallmenge dieser Kategorie erreichte mit insgesamt 38.300 t in 2017 einen außerordentlichen Maximalwert. Zuvor waren die Abfallmengen, ausgehend von einem Stand von 9.900 t im Jahr 2011 bereits kontinuierlich angestiegen. In den Jahren 2018 und 2019 verringerte sich das Aufkommen der Sortierrückstande auf zuletzt rund 24.500 t. Zum Maximalwert des Aufkommens im Jahr 2017 trugen etwa 10.600 t Abfälle des AVV-Schlüssels 191211* aus der mechanischen Behandlung von Abfällen bei dem Sanierungsprojekt „Erneuerung der L153 bei Alt Daber“ bei. Abbildung 4-37: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Sortierrückstände in den Jahren 2010 bis 2019 Wie eingangs bereits erwähnt, fallen Abfälle der Kategorie Sortierrückstände ganz überwiegend im Bereich der Abfallentsorgung an (vergleiche Tabelle 4-20). Abfälle der Abfallart 191003* stammen zum Beispiel aus Entsorgungsanlagen des Metall recyclings. Tabelle 4-20: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Sortierrückstände im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 99 % Dienstleistung 1 % Übrige Bereiche 0,4 % Die Abfallart Schredderleichtfraktionen und Staub aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen hatte das geringste Mengenaufkommen der vier in Tabelle 4-19 bezeichneten Abfallarten. In den letzten Jahren wurde sie vorrangig
dem Verfahren Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R 4) entsorgt. Die Abfälle der AVV-Schlüssel 190204* und 190209* fallen bei der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen an. Abbildung 4-38: Verteilung der Abfallmenge der Kategorie Sortierrückstände im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Die Abfälle dieser Kategorie wurden im Wesentlichen
dem Beseitigungsverfahren Verbrennung an Land (40 Prozent, D 10) sowie dem Verwertungsverfahren Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (58 Prozent, R 5) entsorgt. Der Massenanteil der im Land Brandenburg entsorgten Abfälle betrug im Jahr 2019 rund 70 Prozent (17.135 t). 28 Prozent wurden
dem Beseitigungsverfahren Verbrennung an Land (D 10) beseitigt, 41 Prozent wurden
dem Verfahren Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (R 5) verwertet (vergleiche Abbildung 4-38). 4.8.16 Mineralische Abfälle (Hochbau) Zusammen mit der Kategorie Abfälle aus der Abfallbehandlung zählt die Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) zu den beiden Kategorien mit den höchsten Abfallaufkommen. Im Jahr 2019 betrug der Anteil am Gesamtaufkommen gefährlicher Abfälle circa 25 Prozent. Rund 30 Prozent bis 40 Prozent der Abfälle dieser Kategorie sind in den Jahren 2010 bis 2019 der Abfallart AVV-Schlüssel 170106* „Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten“ zuzuordnen. Eine weitere große Gruppe bildeten in 2019 mit bis zu 21 Prozent die asbesthaltigen Bauabfälle der AVV-Schlüssel 170601* und 170605* und mit bis zu 20 Prozent die kohlenteerhaltigen Abfälle der AVV-Schlüssel 170303* und 170301*. Die Mengen und Massenanteile für das Jahr 2019 sind in Tabelle 4-21 dargestellt. Tabelle 4-21: Verteilung der Abfallarten im Jahr 2019 innerhalb der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) AVV-Schlüssel Abfallbezeichnung Menge Anteil 170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 94.775 t 37 % 170605* asbesthaltige Baustoffe 50.027 t 20 % 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische 32.159 t 13 % 170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 26.256 t 10 % 170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17.769 t 7 % 170507* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 16.109 t 6 % 170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 12.731 t 5 % 101007* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande
dem Gießen 2.450 t 1 % 161105* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 1.424 t 1 % 120116* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 834 t 0,3 % 170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält 818 t 0,3 % 120120* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 33 t 0,01 % 101109* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 25 t 0,01 % 161101* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 12 t 0,005 % Summe 255.424 t 100 % Das Aufkommen der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) hatte einen zyklischen Verlauf und unterlag dabei im Zeitraum von 2010 bis 2019 starken Schwankungen (vergleiche Abbildung 4-39). Die Änderungen von einem Jahr zum Folgejahr betrugen bis zu rund +/- 45.000 t. Ausgehend von 240.000 t in 2010 war in 2012 zunächst ein leichter Anstieg von 6 Prozent zu verzeichnen. Im darauffolgenden Jahr ging das Abfallaufkommen im Vergleich zum Vorjahr um rund 17 Prozent auf 205.000 t zurück und stieg bis zum Jahr 2015 auf den Maximalwert in Höhe von 272.000 t. Danach verringerte sich das Aufkommen bis zum Jahr 2017 auf 214.000 t und nahm in den letzten zwei Jahren wieder stetig zu. Abbildung 4-39: Entwicklung des Abfallaufkommens der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) in den Jahren 2010 bis 2019 Wirtschaftszweige, die größere Mengen zum Abfallaufkommen in der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) beitrugen, waren im Jahr 2019 der Dienstleistungssektor mit 23 Prozent, die Öffentliche Verwaltung und die Abfallbranche mit jeweils knapp 19 Prozent. Die Unternehmen des Dienstleistungssektors waren in erster Linie Unternehmen der Verkehrsinfrastruktur, Projektentwicklungsgesellschaften und Wohnungsbau-/Immobiliengesellschaften. Tabelle 4-22: Anteile der Wirtschaftszweige am Aufkommen von Abfällen der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) im Jahr 2019 Wirtschaftszweig Anteil Dienstleistung 23 % Öffentliche Verwaltung 19 % Wasserversorgung/Abwasser- und Abfallentsorgung 19 % Baugewerbe 16 % Erfassung durch örE 1) 9 % Sammelentsorgung 1) 7 % Übrige Bereiche 7 % 1) Informationen zu Wirtschaftszweigen liegen für den Bereich nicht vor. Der Anteil der dem Baugewerbe zuzuordnenden Abfälle dieser Kategorie betrug im Jahr 2019 nur 16 Prozent. In anderen Jahren lag dieser Anteil teilweise bei über 30 Prozent. Der hohe Anteil des Baugewerbes erklärt sich daraus, dass die Abfälle vor allem bei Auftragsarbeiten von Infrastrukturdienstleistern für Schiene und Straße angefallen sind. Abbildung 4-40: Verteilung der Abfälle der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) im Jahr 2019
Entsorgungsregion und Verwertungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren Die auf Deponien (Verfahren D 1) entsorgten Mengen von Abfällen der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) stiegen in den letzten Jahren an und erreichten im Jahr 2019 einen Anteil von rund 58 Prozent an der Gesamtmenge der Abfälle dieser Kategorie. Der zweitgrößte Anteil entfiel mit rund 16 Prozent auf Abfälle, die Bodenwaschanlagen zugeführt wurden (Entsorgungsverfahren D 9 (BWA) und R 5 (BWA)), gefolgt von Vorbehandlungsanlagen (Entsorgungsverfahren D 13, D 14 sowie R 12) und Zwischenlagern (Entsorgungsverfahren D 15 beziehungsweise R 13). Abfälle der AVV-Schlüssel 170605* „asbesthaltige Baustoffe“, 170603* „anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ und 170601* „Dämmmaterial, das Asbest enthält“ wurden nahezu ausschließlich deponiert, die beiden erstgenannten Abfallarten vor allem auf Deponien der Klasse I, Dämmmaterial, das Asbest enthält, auf Deponien der Klasse III. Besondere Bedeutung kommt den Abfallarten zu, die in einer Bodenwaschanlage behandelbar sind. Dazu zählen insbesondere die Abfallarten 170106* (Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten) sowie 170507* (Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält). Bei diesen Abfallarten zeigt sich in den Jahren 2010 bis 2019 ein Trend der Zunahme der Deponierung und Verringerung der der Bodenwäsche zugeführten Mengen (vergleiche Abbildung 4-41). Abbildung 4-41: Mengenanteile der Entsorgungswege Deponierung und Bodenwäsche an in Bodenwaschanlagen grundsätzlich behandelbaren Abfallarten der Kategorie Mineralische Abfälle (Hochbau) in den Jahren 2010 bis 2019 Die im Jahr 2019 im Land Brandenburg einem Beseitigungsverfahren zugeführte Abfallmenge betrug für das Jahr 2019 rund 161.000 t beziehungsweise 80 Prozent des Aufkommens. Davon entfielen 134.600 t auf Deponierung (Verfahren D 1), 7.200 t auf Bodenwäsche (Verfahren D 9 (BWA)) und 1.300 t auf Verbrennung (Verfahren D 10). Rund 12.900 t wurden zwischengelagert (Verfahren D 15). Auf mikrobiologische Behandlungsverfahren (Verfahren D 8) entfielen 1.200 t. Auf Vorbehandlungsanlagen (Verfahre