Baupreisindexzahl für 2015 vom
- Juli 2015 ( ABl./15, [Nr. 32] , S.713) I. Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom
- August 2009 ( GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt: Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,
- Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht. Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab
- September 2015 Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/ m³ 1 Wohngebäude 122 2 Wochenendhäuser 107 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165 4 Schulen 156 5 Kindertageseinrichtungen 140 6 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 140 7 Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten 163 8 Krankenhäuser 182 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 140 10 Hallenbäder 151 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 68 Bauart schwer 1) 60 sonstige Bauart 51 11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 60 Bauart schwer 1) 51 sonstige Bauart 42 11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 51 Bauart schwer 1) 42 sonstige Bauart 33 11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 42 Bauart schwer 1) 33 sonstige Bauart 24 12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 92 13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 82 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 125 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 108 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 90 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 108 18 Tiefgaragen 167 19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 43 20 Gewächshäuser 20.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 33 20.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 18 II. Diese Bekanntmachung tritt am
- September 2015 in Kraft. 1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden 2 Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen nach oben
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