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Baupreisindexzahl für 2019

Baupreisindexzahl für 2019 vom

  1. April 2019 ( ABl./19, [Nr. 17] , S.460) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom
  2. August 2009 ( GVBl. II S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom
  3. Oktober 2016 (GVBl. II Nr. 53) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt: Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,
  4. Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht. Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab
  5. Juni 2019 Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwertein Euro/ m³ 2019 1 Wohngebäude 133 2 Wochenendhäuser 117 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 179 4 Schulen 170 5 Kindertageseinrichtungen 152 6 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 152 7 Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten 177 8 Krankenhäuser 198 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 152 10 Hallenbäder 164 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 74 Bauart schwer 1 65 sonstige Bauart 55 11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 65 Bauart schwer 1 55 sonstige Bauart 46 11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 55 Bauart schwer 1 46 sonstige Bauart 35 11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 46 Bauart schwer 1 35 sonstige Bauart 26 12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 100 13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 90 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 135 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 118 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 98 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 118 18 Tiefgaragen 181 19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 47 20 Gewächshäuser 20.1 bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt 35 20.2 der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 20 Zuschlag für Hallenbereiche mit Kranbahnen 53 €/m². 1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden 2 Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.