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Baupreisindexzahl für 2020

Baupreisindexzahl für 2020 vom

  1. April 2020 ( ABl./20, [Nr. 19] , S.448) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom
  2. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom
  3. Oktober 2016 ( GVBl. II Nr. 53) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt: Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,
  4. Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht. Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab
  5. Juni 2020 Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwertein Euro/m³ 2020 1 Wohngebäude 138 2 Wochenendhäuser 121 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 185 4 Schulen 176 5 Kindertageseinrichtungen 157 6 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 157 7 Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten 183 8 Krankenhäuser 205 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 157 10 Hallenbäder 169 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 77 Bauart schwer 1 67 sonstige Bauart 57 11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 67 Bauart schwer 1 57 sonstige Bauart 48 11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 57 Bauart schwer 1 48 sonstige Bauart 37 11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1 und mit nicht geringen Einbauten 2 48 Bauart schwer 1 37 sonstige Bauart 27 12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 104 13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 93 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 140 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 122 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 101 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 122 18 Tiefgaragen 188 19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 49 20 Gewächshäuser 20.1 bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt 37 20.2 der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 21 Zuschlag für Hallenbereiche mit Kranbahnen 55 €/m². 1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden 2 Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.