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Baupreisindexzahl für 2026

Baupreisindexzahl für 2026 vom

  1. Mai 2026 ( ABl./26, [Nr. 23] , S.507) Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom
  2. August 2009 ( GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom
  3. November 2025 (GVBl. II Nr. 90) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt: Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,
  4. Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht. Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab
  5. Juni 2026 Nr. Gebäudeart Anrechenbare Bauwerte in Euro/m 3 2026 1 Wohngebäude 228 2 Wochenendhäuser 200 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen 306 4 Schulen 290 5 Kindertageseinrichtungen 260 6 Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 260 7 Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten 302 8 Krankenhäuser 339 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 260 10 Hallenbäder 280 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 5 000 m 3 Brutto-Rauminhalt 110 11.2 der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m 3 95 11.3 der 20 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m 3 77 11.4 der 50 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 61 12 konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 172 13 konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 153 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 232 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 202 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 167 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 202 18 Tiefgaragen 310 19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 80 20 Gewächshäuser 20.1 bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt 60 20.2 der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 35 Zuschlag bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 91 €/m 2 . nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.