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Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)<br />1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und

Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

  1. Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab
  2. Januar 2023 nach § 38h BBhV
  3. Verteilung der Beträge im Jahr 2023 vom
  4. Dezember 2022 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum
  5. Januar 2023 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI ) mitgeteilt. Danach ist Folgendes zu beachten:
  6. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab
  7. Januar 2023 Zum
  8. Januar 2023 erhöht sich die Bezugsgröße Ost (§ 18 Abs. 2 SGB IV ) auf 39.480 Euro jährlich bzw. 3.290 Euro monatlich und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI . Die Bezugsgröße West (§ 18 Abs. 1 SGB IV) erhöht sich ebenfalls auf 40.740 Euro jährlich bzw. 3.395 Euro monatlich. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 % . Der Beitragssatz gemäß § 341 SGB III zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 %. Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab
  9. Januar 2023 sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls in der Anlage ersichtlich. Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2022 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,031914894 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,044444444 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Erhöhung der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrages wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern. Des Weiteren können die sich ergebenden Beiträge für Fälle des Besitzstandsschutzes in der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen der beigefügten Anlage 2 entnommen werden.
  10. Verteilung der Beiträge im Jahr 2023 Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2023 wie folgt zu leisten: 47,595 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund und 52,405 Prozent an den zuständigen Regionalträger. Anlagen 1 Anlage 1 Übersicht über die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen für das Jahr 2023 353.9 KB 2 Anlage 2 Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen für Besitzstandsfälle 2023 247.7 KB nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.