Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab
- Januar 2024 nach § 38h BBhV
- Verteilung der Beiträge im Jahr 2024 vom
- Dezember 2023 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Rundschreiben – D6.30111/18#2 – vom
- Dezember 2023 die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum
- Januar 2024 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI ) mitgeteilt. Danach ist Folgendes zu beachten:
- Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab
- Januar 2024 Zum
- Januar 2024 erhöht sich die Bezugsgröße Ost (§ 18 Abs. 2 SGB IV ) auf 41.580 Euro jährlich bzw. 3.465 Euro monatlich und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI . Die Bezugsgröße West (§ 18 Abs. 1 SGB IV) erhöht sich ebenfalls auf 42.420 Euro jährlich bzw. 3.535 Euro monatlich. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 %. Der Beitragssatz gemäß § 341 SGB III zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 %. Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab
- Januar 2024 sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls in der Anlage ersichtlich. Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2023 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,041237113 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,053191489 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Erhöhung der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrages wieder. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern. Des Weiteren können die sich ergebenden Beiträge für Fälle des Besitzstandsschutzes in der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen der beigefügten Anlage 2 entnommen werden.
- Verteilung der Beiträge im Jahr 2024 Die Aufteilung der Beitragszahlung zur Deutschen Rentenversicherung für Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe sowie für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld und von Krankengeld der Sozialen Entschädigung (Versorgungskrankengeld) entfällt ab dem
- Januar
- Beitragszahlungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Anlagen 1 Anlage 1 Übersicht über die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen für das Jahr 2024 123.5 KB 2 Anlage 2 Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen für Besitzstandsfälle 2024 91.5 KB nach oben