Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- Beitragszahlung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab
- Januar 2018 nach § 38h BBhV
- Verteilung der Beiträge im Jahr 2018 vom
- Januar 2018 Ergänzend zu den Schreiben des Ministeriums der Finanzen – 45-FD 6064.170/2016#01#03 – vom
- Dezember 2016 und vom
- Februar 2017 werden nunmehr die vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bekannt gegebenen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zum
- Januar 2018 für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 44 SGB XI ) mitgeteilt. Danach ist Folgendes zu beachten: Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab
- Januar 2018 Zum
- Januar 2018 ändern sich die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV ) und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI . Die Bezugsgröße West beträgt nunmehr 36.540 Euro jährlich bzw. 3.045 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost liegt nun bei 32.340 Euro jährlich bzw. 2.695 Euro monatlich. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt 18,6 %. Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab
- Januar 2018 sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls in der Anlage ersichtlich. Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2017 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,018055992 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,007739938 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern. Im Gegensatz zum letzten Jahr ist nun eine Ermittlung des Umrechnungsfaktors wieder möglich. Des Weiteren können die sich ergebenden Beiträge für Fälle des Besitzstandsschutzes in der Rentenversicherung der erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Verteilung der Beiträge im Jahr 2018 Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2018 wie folgt zu leisten: 49,698 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 50,302 Prozent an den zuständigen Regionalträger. Anlagen 1 Anlage 1 - Übersicht über die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen für das Jahr 2018 86.1 KB 2 Anlage 2 - Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen für Besitzstandsfälle 2018 70.3 KB nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.