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1. Hinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 BBesG)<br>2. Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtunge

1. Hinweise zur Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 BBesG) 2. Behandlung von (Vordienst-)Zeiten bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR bei der Berechnung des Besoldungsdi

§ 30Abs. 1 Satz 1 BBes

G sind neben Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit auch diejenigen einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen ausgeschlossen; es genügt, dass sich der Beschäftigte zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet hat, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegen muss. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sogenannte Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind. Satz 2 bestimmt, dass auch solche Zeiten nicht berücksichtigt werden können, die einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit vorausgegangen sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der 2.

§ 30Abs. 1 Satz 3 BBes

G sind auch Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen ausgeschlossen. Unerheblich ist, in welchem Dienstverhältnis diese Zeiten verbracht wurden; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Erfasst sind auch Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen; Zeiten als Zivilbeschäftigter werden hingegen nicht erfasst. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 2.

§ 30Abs. 1 Satz 2 BBes

G gelten nicht für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen, d. h. , dass vor den Grenztruppenzeiten liegende Vordienstzeiten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen anrechenbar bleiben. Nach § 2 Abs. 3 der 2.

§ 30Abs. 2 BBes

G gilt die Nichtanrechnung auch für Zeiten einer Tätigkeit, die dem Beschäftigten übertragen worden war, weil er Einrichtungen des Herrschaftssystems der ehemaligen DDR persönlich besonders nahegestanden hat. Auch die davor liegenden Vordienstzeiten werden nicht angerechnet. Hierbei wird insbesondere widerlegbar vermutet, dass sachfremde Erwägungen in die Personalentscheidung eingeflossen sind. Aus dem Wort „insbesondere“ ergibt sich eine beispielhafte Aufzählung. Liegen die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 der 2.

§ 30Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 BBes

G aufgezählten Vermutungsregelungen nicht vor, kann gleichwohl eine Berücksichtigung ausscheiden, wenn im Einzelfall die Tätigkeit aufgrund besonderer Systemnähe übertragen worden ist. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der 2. BesÜV bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG getroffene Regelung kann also weitergehend sein als die in § 2 Absatz 3 Ziffer 1 bis 4 bzw. § 30 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Tatbestände. Im Übrigen ist für die Ausschlusstatbestände nach § 2 Abs. 2 und 3 der 2.

§ 30mein Rundschreiben betr.

Tarifliche Anerkennung der Dienst-, Beschäftigungs-, Tätigkeits- und Bewährungszeiten vom

  1. Dezember 1991 (I-I/6.T - BZ) entsprechend anwendbar (Bezug 1 - nicht veröffentlicht im Internet); ergänzend hierzu auch BMI-Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden vom
  2. September 1992 (D III 1 - 220 000/44 a/D III 2 - 220 410/33) - abgedruckt im Kommentar Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese „Arbeits- und Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet (ATB-Ang) - Gesetze, Verwaltungsvorschriften, BAT-O und andere Tarifverträge.“ 2.3 Besoldungsempfänger nach der Bundesbesoldungsordnung R § 2 Abs. 4 der 2.

die Ergänzung des § 38 BBesG (Anlage A 1) bestimmen, dass im Bereich der Bundesbesoldungsordnung R für die Festsetzung vom Lebensaltersstufen Zeiten einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt in der ehemaligen DDR oder aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 2 und 3 der

  1. BesÜV bzw. des § 30 BBesG sind dabei entsprechend anzuwenden; bei den Zeiten einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 der
  2. BesÜV bzw. § 30 Abs. 2 BBesG ist darauf abzustellen, ob die richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Tätigkeiten aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden waren. 2.4 Bisheriges Besoldungsdienstalter/-lebensalter bei In-Kraft-Treten der BesÜÄndV (01.12.1991). Nach Art. 2 BesÜÄndV ist das Besoldungsdienstalter/-lebensalter der bei In-Kraft-Treten der BesÜÄndV im Amt befindlichen Beamten und Richter neu festzusetzen, wenn sich auf Grund der BesÜÄndV durch die Gleichstellung von vor dem 01.07.1991 verbrachten Zeiten eine Verbesserung ergibt. 2.5 Verfahren Die rechtserheblichen Tatbestände sind durch die personalaktenführenden Dienststellen bzw. im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung durch die zuständigen Ressorts auf der Grundlage der ggf. bereits als Angestellter/Arbeiter nach den Tarifregelungen abgegebenen Erfassungsformulare (Bezug 1), andernfalls aufgrund der mit dem beigefügtem Musterschreiben (Anlage B 1) abzufordernden Formulare (Erklärung und Empfangsbestätigung - Anlagen B 2 und B 3) zu ordnen. Zweifelsfälle, die sich überwiegend im Bereich der „widerlegbaren besonderen persönlichen Systemnähe“ ergeben können, sind von den jeweiligen obersten Dienstbehörden zu entscheiden. Ich empfehle, auch hier zur Arbeitserleichterung die zur Durchführung des Tarifergebnisses gebildeten Arbeitsgruppen einzuschalten, deren Stellungnahme den jeweiligen obersten Dienstbehörden für die Entscheidung vorzulegen ist. Auch die Arbeitsgruppe beim MdF steht den Ressorts weiterhin zur Verfügung. Zu
  3. Jubiläumsdienstzeitberechnung (§ 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes - LBG) Die im Rahmen des § 45 Abs. 4 LBG anwendbaren Vorschriften (Verordnung) des Bundes über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen wird derzeit wegen der Vordienstzeitenregelungen in § 2 Abs. 2 und 3 der
  4. BesÜV bzw. § 30 BBesG geändert. Die Durchführungshinweise zu § 45 Abs. 4 LBG ergehen deshalb zu gegebener Zeit. Anlagen 1 Anlage A - Durchführungshinweise zur Berechnung des Besoldungsdienstalters 107.2 KB 2 Anlagen A 1 bis B 3 - Rechtsgrundlagen 177.2 KB nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.