G sind neben Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit auch diejenigen einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen ausgeschlossen; es genügt, dass sich der Beschäftigte zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet hat, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegen muss. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sogenannte Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind. Satz 2 bestimmt, dass auch solche Zeiten nicht berücksichtigt werden können, die einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit vorausgegangen sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der 2.
G sind auch Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen ausgeschlossen. Unerheblich ist, in welchem Dienstverhältnis diese Zeiten verbracht wurden; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Erfasst sind auch Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen; Zeiten als Zivilbeschäftigter werden hingegen nicht erfasst. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 2.
G gelten nicht für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen, d. h. , dass vor den Grenztruppenzeiten liegende Vordienstzeiten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen anrechenbar bleiben. Nach § 2 Abs. 3 der 2.
G gilt die Nichtanrechnung auch für Zeiten einer Tätigkeit, die dem Beschäftigten übertragen worden war, weil er Einrichtungen des Herrschaftssystems der ehemaligen DDR persönlich besonders nahegestanden hat. Auch die davor liegenden Vordienstzeiten werden nicht angerechnet. Hierbei wird insbesondere widerlegbar vermutet, dass sachfremde Erwägungen in die Personalentscheidung eingeflossen sind. Aus dem Wort „insbesondere“ ergibt sich eine beispielhafte Aufzählung. Liegen die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 der 2.
G aufgezählten Vermutungsregelungen nicht vor, kann gleichwohl eine Berücksichtigung ausscheiden, wenn im Einzelfall die Tätigkeit aufgrund besonderer Systemnähe übertragen worden ist. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der 2. BesÜV bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG getroffene Regelung kann also weitergehend sein als die in § 2 Absatz 3 Ziffer 1 bis 4 bzw. § 30 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Tatbestände. Im Übrigen ist für die Ausschlusstatbestände nach § 2 Abs. 2 und 3 der 2.
Tarifliche Anerkennung der Dienst-, Beschäftigungs-, Tätigkeits- und Bewährungszeiten vom
die Ergänzung des § 38 BBesG (Anlage A 1) bestimmen, dass im Bereich der Bundesbesoldungsordnung R für die Festsetzung vom Lebensaltersstufen Zeiten einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt in der ehemaligen DDR oder aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 2 und 3 der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.