folgend: Körperschaft) bleiben
G Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG gehören, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen außer Ansatz und werden damit steuerfrei gestellt.
G sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Anteil entstehen (dies sind insbesondere Teilwertabschreibungen), bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. 2. Werden Anteile an Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten, ist bei der Körperschaft
1 Satz 1 KAGG auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen ( vgl. § 38 KAGG) § 8 b Abs. 2 KStG anzuwenden, soweit sie (
1 Satz 2 KAGG - eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003, BStBl I 2004, S. 14 - sind auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, (§ 3 c Abs. 2 EStG und) § 8 b Abs. 3 KStG anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Davon betroffen sind insbesondere Anteile an Investmentfonds, in deren Wertpapier-Sondervermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehalten werden.
18 KAGG ist Satz 2 für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Hierin wird von Teilen der Fachliteratur eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung betreffend die Jahre 2001 und 2002 gesehen. Diese Auffassung wird von mir nicht geteilt.
Auffassung der Verwaltung hat Satz 2 insoweit nur klarstellende Bedeutung mit der Folge, dass auch Gewinnminderungen in den Jahren 2001 und 2002 auf die in Rede stehenden Anteile keine den steuerlichen Gewinn mindernde Betriebsausgaben darstellen. Die Verweisungstechnik des § 40 a Abs. 1 KAGG i. V. m. § 8 b Abs. 2 und § 8 b Abs. 3 KStG begründet die Einbeziehung der Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile in den Anwendungsbereich des § 8 b Abs. 3 KStG. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der Systematik der Fondsbesteuerung
dem KAGG; der Anteilscheininhaber soll die Erträge aus dem Sondervermögen
dem Grundsatz der Transparenz so versteuern, als ob er sie unmittelbar bezogen hätte. Ab
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.