Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) Bilanzierungspflicht auf Grund der Anwendung des § 24 UmwStG bei einem Einbringenden, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt vom 4. Oktober 2001 Es ist gefragt worden, ob in Fällen, in denen der Einbringende seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und auch die Personengesellschaft (nach dem Zusammenschluss im Wege der Einbringung) ihren Gewinn weiter nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln wird, auf die Aufstellung einer Einbringungsbilanz verzichtet werden kann. Dazu ist folgende Auffassung zu vertreten: Tritt ein weiterer Gesellschafter in eine Personengesellschaft ein, ist dieser Vorgang grundsätzlich nach § 24 UmwStG zu beurteilen; vgl. dazu BMF , Schreiben vom 25.03.1998, BStBl I 1998, S. 268, 338 unter Tz. 24.01 (= Anhang 28 II EStH 2000). Unabhängig davon, dass zivilrechtlich die Personengesellschaft weiterhin bestehen bleibt, endet ertragsteuerlich die bisherige Mitunternehmerschaft, und eine neue Mitunternehmerschaft wird begründet. Da ertragsteuerlich die alten Gesellschafter ihre Mitunternehmeranteile in diese neue Mitunternehmerschaft einbringen, ist ihr Betriebsvermögen auf den Einbringungszeitpunkt in Anwendung der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu bewerten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG hat damit zur Voraussetzung, dass auf den Einbringungszeitpunkt eine Bilanz aufgestellt wird. Dies gilt auch für Steuerpflichtige (Einbringende), die ihren Gewinn vor der Einbringung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten und ihn auch nach dem Zusammenschluss weiter nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln wollen. Vgl. hierzu auch: BFH , Urteil vom 05.04.1984, IV R 88/80, BStBl II 1984, S. 518; BFH, Urteil vom 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, S. 123 unter Abschn. C.II.1.; R 16 Abs. 7 EStR ; H 16
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