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Durchführung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes (BbgSpkG)<br>Bestellung und Anstellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern d

Durchführung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes (BbgSpkG) Bestellung und Anstellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes vom

  1. Mai 2020 Durchführung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes Bestellung und Anstellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben vom
  2. Dezember 1996 gab die Sparkassenaufsicht des Landes Brandenburg Hinweise zur Durchführung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes bei der Bestellung und Anstellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes. In Anbetracht der Rechtsentwicklung werden die Hinweise wie folgt aktualisiert: Nach § 19 Abs. 4 BbgSpkG ist die beabsichtigte Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5b Abs. 3 Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz) anzuzeigen. Dies gilt auch für die beabsichtigte Bestellung von Verhinderungsvertretern gem. § 19 Abs. 7 BbgSpkG. Die Anzeige ist auch erforderlich, wenn ein bisheriges stellvertretendes Vorstandsmitglied zum Mitglied des Vorstandes bestellt werden soll. Daraus ergibt sich, dass die Anzeige zu erstatten ist, bevor der Verwaltungsrat gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BbgSpkG über die Bestellung beschließt. Eine Wiederbestellung ist ebenfalls eine Bestellung im Sinne von § 19 Abs. 4 BbgSpkG. Nach § 19 Abs. 2 und 7 BbgSpkG müssen die ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder sowie die Verhinderungsvertreter persönlich und fachlich geeignet sein. Hinsichtlich der fachlichen Eignung sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung eine Vorabstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. Grundsätzlich sind bei Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglied nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG die von dem Ostdeutschen Sparkassenverband mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BbgSpkG erlassenen Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrages zu beachten. Soll von den Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassenverband zur Stellungnahme und der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Der Vertragsabschluss ist an die aufsichtsbehördliche Zustimmung gebunden. Ein ohne die Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geschlossener Vertrag kann nicht wirksam werden. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes können gemäß § 19 Abs. 3 BbgSpkG höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Eine sechsjährige Bestellperiode sollte den Regelfall darstellen. Eine kürzere Bestellung ist im begründeten Einzelfall möglich. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgSpkG werden die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme im Vorstand (Organmitglieder) durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Zeitraum der Anstellung muss somit dem Zeitraum der Bestellung entsprechen. Der Anstellungsvertrag bzw. der Beschluss des Verwaltungsrats über die Anstellung darf daher nicht von dem Beschluss über die Bestellung abweichen. Gemäß § 20 Abs. 6 BbgSpkG wirkt der Träger darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes mit Sitz und Stimme im Vorstand (Organmitglieder) unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich offengelegt werden. Die Veröffentlichung setzt die Zustimmung des betroffenen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes voraus. Die Zustimmung erfolgt mit Aufnahme einer entsprechenden Transparenzklausel in den Anstellungsvertrag. Die Hinwirkungspflicht trifft die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die dem Verwaltungsrat angehörenden Leiterinnen und Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Diese kommen ihrer Verpflichtung durch entsprechende Initiativen, z. B. die Äußerung von Empfehlungen, nach. Hierbei wird der Pflicht zur Hinwirkung nicht durch einmaliges Bemühen genüge getan. Vielmehr bedingt sie in Fällen, in denen Mitglieder des Vorstandes zur Herstellung der Transparenz nicht bereit sind, wiederkehrende Initiativen des Trägers der Sparkasse bei jeder sich bietenden aussichtsreichen Gelegenheit. Die Sparkassen sind angehalten, die Umsetzung der Hinwirkungspflicht zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Verhinderungsvertreter gem. § 19 Abs. 7 BbgSpkG werden vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit bestellt. Der Beschluss über die Bestellung muss daher eine Befristung vorsehen. Die Dauer der Bestellung von Verhinderungsvertretern kann ihrem Sinn und Zweck nach flexibel gestaltet werden; sie darf jedoch nicht über die für ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zulässige Bestellperiode hinausgehen. Mit den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern mit beratender Stimme (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BbgSpkG) und den Verhinderungsvertretern (§ 19 Abs. 7 BbgSpkG) wird während der Dauer der Bestellung das bisherige Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrages fortgeführt; sie sind dienstrechtlich dem Vorstand unterstellt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BbgSpkG). Der Anstellungsvertrag und jede Änderung eines Anstellungsvertrages sind der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Abschluss unverzüglich zuzusenden (§ 20 Abs. 1 Satz 5 BbgSpkG). Hierzu zählen auch Verträge über die Verlängerung eines bestehenden Anstellungsvertrages. Die Dokumentation über die Wahrnehmung der Hinwirkungspflicht nach Ziffer 6 sowie eine Stellungnahme des Ostdeutschen Sparkassenverbandes über die Einhaltung der Vergütungsempfehlungen sind beizufügen. Die Erteilung eines Gewährleistungsentscheides zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht setzt voraus, dass eine Versorgungsanwartschaft nach dem Beamtenversorgungsgesetz vertraglich vereinbart und das gesetzliche Zustimmungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BbgSpkG erfüllt ist. nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.