Ergänzungsbestimmungen zur Kostenverfügung im Land Brandenburg (KostVfgBbg) vom
- April 2014 ( JMBl/14, [Nr. 4] , S.44) Zur Ergänzung der Kostenverfügung (KostVfg), die mit der Allgemeinen Verfügung vom
- März 2014 ( JMBl. S. 24) in Kraft gesetzt wurde, bestimmt der Minister der Justiz: I. Zu § 25 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 KostVfg Soweit zur Einziehung von Ansprüchen des Landes nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) ein automatisiertes Fachverfahren zur Kostenerstellung (WinKASH-E, JUKOS) eingesetzt wird, gelten in Brandenburg die nachfolgenden abweichenden Bestimmungen. Der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg können für den jeweiligen Geschäftsbereich Ausführungsbestimmungen zum automatisierten Fachverfahren treffen. 1 Zu § 4 1.1 Der Kostenbeamte ermittelt die für den Kostenansatz erheblichen Daten. Nach Eingabe der Daten in das Kostenberechnungsprogramm und Freigabe des Datensatzes erhält der Kostenbeamte einen Ausdruck der Kostenrechnung und verfährt im Übrigen nach § 24 Absatz 9 und § 29 Absatz
- Die Erfassung der Daten ist vor ihrer Freigabe mittels Bildschirmkontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit abschließend zu prüfen. Der gespeicherte Datensatz wird in eine für die Vollstreckungsbehörde bestimmte Übertragungsdatei eingestellt. 1.2 Sind Kosten einzuziehen, zurückzuzahlen oder nach Sollstellung (§ 25) zu löschen, sind die Daten in das Fachverfahren einzustellen. In den Fällen, in denen Kosten aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder anderen Verwaltungsbestimmungen nicht einzuziehen sind, erfolgt nur die Freigabe der Kostenrechnung. Die Übertragung der Daten an die Kasse unterbleibt jedoch. 1.3 Zu § 4 Absatz 3 Erfolgt die Erstellung der Kostenrechnung über das Fachverfahren, darf eine Freigabe nicht erfolgen. Die Mitteilung der entstandenen Kosten an die Vollstreckungsbehörde erfolgt auf dem Schriftweg. 1.4 Zu § 4 Absatz 4 Satz 2 Der Kostenbeamte setzt die Vollstreckungsbehörde schriftlich über die Sollstellung und das Kassenzeichen in Kenntnis und ersucht die Vollstreckungsbehörde darum, die Kostenforderung im jeweiligen Verfahren anzumelden. 2 Zu § 24 2.1 Der Ausdruck der im automatisierten Fachverfahren erstellten Kostenrechnung stellt die Urschrift im Sinne von § 24 Absatz 1 dar. Nach Erstellung der Kostenrechnung, Eingabe der Daten im automatisierten Fachverfahren und Freigabe des Datensatzes ist der Ausdruck der Kostenrechnung zu den Akten zu nehmen und nach § 24 Absatz 9 zu verfahren. Die Urschrift der Rechnung verbleibt bei den Akten und gilt zugleich als Bestätigung, dass die Sollstellung veranlasst wurde. Der gespeicherte und freigegebene Datensatz wird in eine für die Vollstreckungsbehörde bestimmte Übertragungsdatei eingestellt. 2.2 Bei der Einforderung von Vorschüssen (§§ 20 und 21) ist entsprechend zu verfahren. Der Zahlungseingang wird von der Vollstreckungsbehörde mittels elektronischer Zahlungsbenachrichtigung im Fachverfahren bestätigt. 2.3 Dem Kostenschuldner ist mittels eines Textbausteins im automatisierten Fachverfahren die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mitzuteilen. 3 Zu § 25 Absatz 2 Der Kostenbeamte stellt sicher, dass jeder Kostenschuldner, der in Anspruch genommen werden soll, die ihn betreffenden Inhalte der Kostenrechnung erhält. 4 Zu § 26 Absatz 1 Durch Eingabe der entsprechenden Datensätze ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vollstreckungsbehörde die vorweg zu erhebenden Gebühren und Kostenvorschüsse, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung, die Einleitung oder der Fortgang eines Verfahrens abhängig ist, unmittelbar beim Zahlungspflichtigen anfordert. 5 Zu den §§ 28 und 29 5.1 Die Berichtigung von Kostenansätzen und die nachträgliche Änderung der Kostenforderung haben durch Fortschreibung des Kostenansatzes zum bereits vergebenen Kassenzeichen zu erfolgen. Ist eine Fortschreibung nicht möglich, weil es sich zum Beispiel bei dem vorherigen Ansatz um eine Erstattung handelte oder mit der Berichtigung des Kostenansatzes eine Erstattung zu veranlassen ist, soll ein neuer Kostenansatz gefertigt werden. 5.2 Im Falle des § 29 Absatz 3 dürfen im Fortschreibungskostenansatz zu diesem Kassenzeichen eingezahlte Beträge keinesfalls angegeben werden. § 29 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden. II. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Potsdam, den
- April 2014 Der Minister der Justiz Dr. Helmuth Markov nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.