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Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024)

gesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024) vom 26. März 2024 ( ABl./24, [Nr. 15] , S.255) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Ve

§ 5EKr

G bedürfen, unabhängig von der Höhe der Kostenmasse (kreuzungsbedingte Kosten), der Genehmigung durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg:

§ 5EKr

G, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 EKrG zu den Kosten mit einem Landesdrittel beiträgt. Dies betrifft Kreuzungen zwischen einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn und einer Bundesstraße.

§ 5EKr

G, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 1 EKrG zu den Kosten mit einem Landessechstel beiträgt. Dies betrifft Kreuzungen zwischen einer Eisenbahn des Bundes und einer Straße in kommunaler Baulast.

§ 5EKr

G, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 EKrG zu den Kosten mit einem Anteil von zwei Dritteln beiträgt. Dies betrifft Kreuzungen zwischen einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn und Straßen in kommunaler Baulast. Für alle Maßnahmen und für wesentliche Planungsänderungen ist eine fachtechnische Stellungnahme sowohl für Eisenbahnanlagen ( FTS Schiene) als auch für Straßenanlagen (FTS Straße) erforderlich. Bei Kreuzungen von Straßen mit nicht-bundeseigenen Eisenbahnen erstellt vor Unterzeichnung der Kreuzungsvereinbarung und auf Antrag der nicht-bundeseigenen Eisenbahn die Landeseisenbahnaufsicht die FTS Schiene. Bei Maßnahmen an Straßen in kommunaler Baulast erstellt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg die FTS Straße im Zuge der Genehmigung der unterschriebenen Kreuzungsvereinbarung. Bei Maßnahmen an Bundesstraßen in Auftragsverwaltung und an Landesstraßen erstellt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg die FTS Straße auf Grundlage eines Entwurfs der Kreuzungsvereinbarung. Bei Kreuzungen von Straßen mit kommunaler Baulast mit nicht-bundeseigenen Eisenbahnen prüft der Landesbetrieb Straßenwesen die Schlussabrechnung der Kreuzungsbeteiligten auf die Einhaltung der Kreuzungsvereinbarung und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV). Die zu beachtenden Vorschriften und Erlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung für Eisenbahnkreuzungsverfahren im Land Brandenburg werden auf der Internetseite www.ls.brandenburg.de/ls/de/planen/eisenbahnkreuzungen gebündelt dargestellt. Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Die Geltung dieses Erlasses ist entgegen § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 unbefristet. nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.