Erlass Nr. 06//2014 Ausländerrecht: Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Polen im sog. Dublin-Verfahren vom
- März 2014 Bezug: Information Nr. 41/2013 Seit dem vergangenen Jahr weisen Überstellungsfälle im Rahmen des sog. Dublin -Verfahrens in Deutschland eine zahlenmäßig stark steigende Tendenz auf. In Brandenburg gilt dies insbesondere für Rücküberstellungen nach Polen. Im Rahmen einer Bund-Länderbesprechung am
- Juni 2013 haben das BMI und das BAMF einige Maßnahmen zur Optimierung der Verfahren vorgestellt und die Bundesländer insoweit um Unterstützung gebeten. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in Brandenburg ist deshalb Folgendes zu beachten: Gezielte Beratung und Angebot einer freiwilligen Rückkehr in den zuständigen EU -Staat oder, wenn der Asylsuchende seinen Asylantrag in Polen nicht weiterverfolgen will, in sein Heimatland. Die Pässe dieser Personen können mit Unterstützung des BAMF-Verbindungsbeamten in Polen bei den polnischen Behörden angefordert werden. Nutzung aller Überstellungspunkte an der deutsch-polnischen Grenze, um eine Überlastung einzelner Grenzstellen zu vermeiden. Für Überstellungen auf dem Landweg stehen zur Verfügung: Swiecko – Frankfurt/Oder Gubinek – Guben Olszyna – Forst Zgorzelec – Görlitz Kolbaskowo – Pomellen Für Überstellungen auf dem Luftweg stehen zur Verfügung: Warszawa–Okecie Gdansk Rebiechowo Krakow Balice Wroclaw Starachowice Poznan Lawica Katowice Pyrzowice Szczecin Goleniow Keine Nennung/Ankündigung des Überstellungstermins gegenüber den Rückzuführenden, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Untertauchen vor der Überstellung bestehen oder die ausreisepflichtige Person schon einmal untergetaucht ist. Eine differenzierte Handhabung kann im Einzelfall angezeigt sein - z. B. bei Überstellung kranker Personen. Aushändigung einer Kopie der Zustimmung Polens für die Rücküberstellung (wird vom BAMF zur Verfügung gestellt). Bei Rücküberstellung einer erkrankten, aber reisefähigen Person ist der Bundespolizei eine Kopie des ärztlichen Attestes oder des medizinischen Gutachtens auszuhändigen, damit diese Unterlage bei der Überstellung an die polnische Grenzbehörde übergeben werden kann. Bei Vorlage unzureichender ärztlicher Atteste oder medizinischer Gutachten ist im Rahmen gegebener Zuständigkeit bzw. in Amtshilfe zu prüfen, ob die Mindestanforderungen nach dem Urteil des BVerwG vom
- September 2007 (10 C 8.07) erfüllt sind. Nur in diesen Fällen ist Gelegenheit zu geben, das Attest bzw. das Gutachten nachzubessern. In Zweifelsfällen sollte ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Alle ärztlichen Atteste oder medizinischen Gutachten sind dem BAMF zu übersenden, damit dort - insbesondere, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit geltend gemacht wird - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes geprüft werden kann. In Einzelfällen, die den begründeten Verdacht einer bewussten Behinderung der Überstellung nahelegen – z. B. Untertauchen eines Familienangehörigen vor der Überstellung – ist eine zeitlich gestaffelte Überstellung der Familienmitglieder zu prüfen. Die Familieneinheit sollte jedoch so bald wie möglich wieder hergestellt werden. Dieser Erlass tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Die Information Nr. 44/2013 hat sich damit erledigt. Im Auftrag Keinath nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.