Erlass Nr. 08/2017 im Ausländerrecht Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA); Allgemeine Weisung in Bezug auf die Führung des AZR bei unterschiedlichen Namensschreibweisen und auf die Festlegung eines Geburtsdatums bei offenkundig nicht vorhandenen Identitätspapieren vom 6. Oktober 2017 geändert durch Allgemeine Weisung Nr. 1/2020 vom 10. Januar 2020 1. Regelungsanlass In der gemeinsamen Konferenz der Jugendämter und Ausländerbehörden des Landes Brandenburg am 09.11.2016 wurde vorgetragen ( vgl. Information Nr. 62/2016), dass es immer wieder in der Praxis vorkommt, dass voneinander abweichende Namensschreibweisen und Geburtsdaten des UMA durch verschiedene öffentliche Stellen benutzt würden. Hierbei bestünde insbesondere die Gefahr, dass mehrere Datensätze im AZR zu ein und derselben Person angelegt werden. Fraglich wäre hierbei, welche Daten des UMA gegenüber Behörden verwendet werden sollen. Darüber hinaus wurde die Frage aufgeworfen, welche Behörde das Geburtsdatum und die Namensschreibweise des UMA festlegt und wer für diese Daten zuständig ist, wenn sich im Rahmen des Clearingverfahrens die Volljährigkeit des Ausländers herausstellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die durch Artikel 3 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 erfolgte Änderung des § 42 Abs. 2 des SGB VIII hinzuweisen. 2. Unterschiedliche Namensschreibweisen und Geburtsdaten/mehrere Datensätze im AZR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.