EStG vom
EStG steht danach nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2a GrEStG den Grundstücksübergang fingiert, während der Schenkungsteuer die freigebige Zuwendung der Gesellschaftsanteile an die Erwerber unterliegt. Denn Zweck
EStG ist, die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs, trotz unterschiedlicher rechtstechnischer Anknüpfungspunkte, mit Grunderwerbsteuer einerseits und Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer andererseits zu vermeiden. Aufgrund dieser Rechtsprechung werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in dem o. g. Bezugserlass die Ausführungen zur Nichtanwendung der personenbezogenen Befreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 2 GrEStG in Fällen
EStG gestrichen. Der Erlass erhält somit die folgende Fassung: a. Kapitalgesellschaften Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (Urteile vom
sen Hand sich die Anteile vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt werde, als habe er ein Grundstück von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Dies gilt sinngemäß auch für die ab 1. Januar 2000 geltende Fassung
EStG. Für die Fälle
EStG haben die Urteile keine Bedeutung. Da die Grundstücke einer Gesellschaft, deren Anteile zu mindestens 95 vom Hundert in einer Hand vereinigt sind, grunderwerbsteuerrechtlich diesem Gesellschafter zugerechnet werden, ist bei einer Übertragung der Anteile davon auszugehen, dass der neue Gesellschafter die Grundstücke von dem früheren Gesellschafter und nicht von der Gesellschaft erwirbt. Für die Fälle, in denen mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft von einem Gesellschafter auf einen anderen übertragen werden, steht somit der Anwendbarkeit personenbezogener Befreiungsvorschriften nichts entgegen. b. Personengesellschaften Zu den Gesellschaften i. S.
EStG gehören auch Personengesellschaften (BFH-Urteile vom
EStG bei Personengesellschaften unter „Anteil an der Gesellschaft“ die gesamthänderische Mitberechtigung und nicht die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital zu verstehen ist ( vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 - BStBl II S. 736 -). § 1 Abs. 2a GrEStG ist vorrangig anzuwenden. Erwerbsvorgänge i. S.
EStG werden beispielsweise verwirklicht, wenn bei einer GmbH & Co. KG mit Grundbesitz einer der Kommanditisten sowohl die anderen Kommanditanteile als auch mindestens 95 vom Hundert der Anteile an der Komplementär-GmbH erwirbt. Für Erwerbsvorgänge i. S.
EStG bei Personengesellschaften sind die personenbezogenen Befreiungsvorschriften zu beachten. Die unter Buchst. a genannten BFH-Urteile vom
Vermögens einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die besondere Rechtsnatur der Personengesellschaften rechtfertigt es daher auch, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d.h. mit der Gesamtheit der Gesellschafter, zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1979 - BStBl II 1980 S. 217 zu einem Erwerbsfall
EStG sowie BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 - BStBl II S. 528 -). § 6 Abs. 2 und 3 GrEStG ist anwendbar, da derjenige, in
sen Hand sich die Vereinigung der Anteile i. S.
EStG vollzieht, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt wird, als habe er das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Für den Anwendungsbereich
EStG liegen somit fiktive Grundstücksübertragungen von der GmbH & Co. KG auf den künftigen Alleinkommanditisten bzw. die Personengesellschaft vor. Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG können hiernach gleichzeitig sowohl nach einer personenbezogenen Befreiungsvorschrift als auch nach § 6 GrEStG (unter Beachtung der Beschränkung
EStG) begünstigt sein. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle
Bezugserlasses. nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.