Handbuch für die Vergabe und Ausführung von bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) - Ausgabe März 2006/Fassung September 2007; RE Nr. 11/2007 vom 12. Oktober 2007 An den Landesbetrieb Straßenwesen nachrichtlich: Landesrechnungshof Runderlass des MIR , Abt. 5 Nr. 17/2006 vom 14.04.2006 i. V. m. dem Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2006 vom 08.03.2006 - Einführung HVA B-StB , Ausgabe März 2006 Runderlass des MIR, Abt. 5 Nr. 35/2006 vom 24.11.2006 i. V. m. dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2006 vom 27.10.2006 - Anwendung der Abschn. 2 bis 4 der VOB/A, Ausgabe 2006 und des Vordrucks “HVA B-StB-Angebot 2 (10/06) des HVA B-StB, Ausgabe März 2006 Runderlass des MIR, Abt. 5 Nr. 34/2006 vom 21.11.2006 i. V. m. dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/2006 vom 30.10.2006 - Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Schreiben des MIR, Ref. 53.3 vom 24.10.2006 i. V. m. dem Rundschreiben Straßenbau des BMVBS, S 12/7132.80/020-527725 vom 02.08.2006 - Präqualifikation von Bauunternehmen Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2007 vom 26.09.2007 Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2007 vom 26.09.2007 werden u. a. Richtlinien und Vordrucke des “Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), Ausgabe März 2006 in Umsetzung des “Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II)“ geändert. Danach entfällt ab sofort die Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister durch die Bewerber bzw. Bieter und wird durch eine Eigenerklärung der Bewerber oder Bieter, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen, im Angebotsschreiben ersetzt. Bei Vergabeverfahren, denen ein Teilnahmewettbewerb vorausgeht, ist die Eigenerklärung mit dem Teilnahmeantrag zu fordern. In der Bekanntmachung eines Nichtoffenen Verfahrens bzw. Verhandlungsverfahrens ist unter Ziff. III.2.1 folgender Textbaustein aufzunehmen: „Der Bewerber hat eine Erklärung vorzulegen, dass er in den letzten 2 Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden ist.“ Die Vordrucke des HVA B-StB, Ausgabe März 2006: HVA B-StB-Angebot 2 (03/06), HVA B-StB-Aufforderung 2 (03/06), HVA B-StB-EG-Aufforderung 2 (03/06), HVA B-StB-Muster 2.1-7 (Seite 2), Stand: 03/06 sind mit der geänderten Fassung 09/07 ( vgl. Anlagen 2 bis 5) auszutauschen. Die erleichterte Nachweisführung für Bewerber/Bieter nach MEG II gilt ebenfalls im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens, wonach auch hier die Unternehmen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit nur noch die entsprechende Eigenerklärung vorlegen. Der Auftraggeber kann jederzeit selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anfordern; bei Bauaufträgen mit einer Auftragssumme ≥ 30.000 € ist er jedoch dazu verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, diese Auskunft beim Bundeszentralregister einzuholen. Anfragen zur Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über einen Bewerber/Bieter sind ( z. Zt. noch) schriftlich an das Bundesamt für Justiz 53094 Bonn Fax:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.