dem Investitionszulagengesetz 1999
ZulG 1999; Herstellung eines anderen Gebäudes Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG wird die Anschaffung oder Herstellung von neuen Gebäuden mit Investitionszulage gefördert. Dabei genügt es gem. Tz. 5 des BMF -Schreibens vom
ZulG 1999 für den Neubau eines Parkdecks Es ist die Frage gestellt worden, ob es sich bei der nachträglichen Errichtung eines Parkdecks um eine begünstigte Investition i. S. des § 3 InvZulG 1999 handelt. Aufgrund einer Abstimmung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten: Für die nachträgliche Errichtung eines Parkdecks kommt Investitionszulage dann in Betracht, wenn es sich um nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude handelt, das vor dem 01.01.1991 fertiggestellt worden ist und mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Nachträgliche Herstellungsarbeiten liegen dann vor, wenn das Parkdeck keine selbständige Baulichkeit darstellt, sondern mit dem Wohngebäude eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Voraussetzung ist bei Garagen (oder Stellplätzen), die räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtet werden, gegeben, wenn sich das Wohngebäude und die Garage/der Stellplatz im Eigentum desselben Steuerpflichtigen befinden und zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Garage/der Stellplatz objektiv und wirtschaftlich als zum Gebäude zugehörig betrachtet werden kann (BFH-Urteil vom 09.10.1964, BStBl III , 1965 S. 13). Die Garagen bStellplätze dürfen insbesondere nur Mietern des Wohngebäudes überlassen werden. Für eine mögliche Zulagenberechtigung ist es daher im Einzelfall entscheidend, in welcher Form das Parkdeck errichtet wird, wie die Zuordnung der einzelnen Parkplätze erfolgen soll und wie sich die örtlichen Gegebenheiten darstellen. 3.
ZulG 1999 für Finanzierungskosten während der Bauzeit Zu der Frage, ob für Finanzierungskosten, die während der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder der Herstellung eines Gebäudes anfallen und dem jeweiligen Gebäude eindeutig zugeordnet werden können, eine
ZulG 1999 gewährt werden kann, ist nach einer bundeseinheitlichen Entscheidung die folgende Auffassung zu vertreten: Hat der Anspruchsberechtigte die Finanzierungskosten während der Bauzeit in der Steuerbilanz als Teil der Herstellungskosten des Gebäudes aktiviert (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB , § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und R 33 Abs. 4 Satz 1 EStR 1999), sind sie in den Begünstigungsfällen des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 InvZulG 1999 in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen (Tz. 72 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991, BStBl 1991 I S. 768; EStG - Kartei Brandenburg InvZulG - Allgemeines Nr. 1 I). Entstehen einem Anspruchsberechtigten mit Gewinneinkünften dagegen Bauzeitzinsen für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude, ist für sie eine
ZulG 1999 ausgeschlossen, weil Bauszeitzinsen nicht Erhaltungsaufwendungen im Sinne der Begriffsdefinition in R 157 Abs. 1 Satz 1 EStR 1999 darstellen und auch nicht wahlweise in die Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden können. Fallen bei einem Anspruchsberechtigten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Finanzierungskosten während der Bauzeit an, kommt für sie eine
ZulG 1999 nicht in Betracht, weil sie weder zu den Herstellungskosten noch zu den Erhaltungsaufwendungen rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass die Bauzeitzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes oder zu den nach § 9 Abs. 1 EStG ebenfalls als Werbungskosten sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zu rechnen, besteht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht (BFH-Urteil vom 07.11.1989, BStBl 1990 II S. 460). 4. Berücksichtigung willkürlicher Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 sind die vor dem 01.01.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen. Es ist die Frage gestellt worden, ob im Kalenderjahr 1998 geleistete Anzahlungen, die nach R 45 Abs. 5 EStR i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 10.12.1997, BStBl I 1997 S. 1019, als willkürlich zu behandeln sind und für die deshalb keine Sonderabschreibungen nach dem FördG beansprucht werden können, zur Bemessungsgrundlage für die
ZulG gehören. Aufgrund einer Abstimmung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten: Willkürlich geleistete Zahlungen sind nach R 45 Abs. 5 Satz 4 EStR 1999 keine Anzahlungen. Soweit im Kalenderjahr 1998 geleistete Anzahlungen als willkürlich zu behandeln sind, kommen somit Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht in Betracht. Sie sind jedoch nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen. nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.