Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Landesbediensteten (Kranzspendenerlass) vom 2. Februar 1993 zuletzt geändert durch Vorschrift vom 17. April 2024 Bei der Ehrung von verstorbenen Landesbediensteten und früheren Landesbediensteten bitte ich, nach folgenden Richtlinien zu verfahren: Eine Kranzspende aus öffentlichen Mitteln wird gewährt beim Ableben von Beamten und Richtern im Landesdienst, Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern, wenn sie aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land versorgungsberechtigt sind, Arbeitnehmern des Landes, früheren Arbeitnehmern des Landes, wenn sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zum Land ausgeschieden sind und hauptberuflich nicht mehr tätig waren. Eine Kranzspende kann auch gewährt werden, wenn ein Beschäftigter zur Zeit seines Todes in den Landesdienst abgeordnet war. Eine Kranzspende ist mit einer Schleife in den Landesfarben zu versehen; die Bestimmung des Aufdrucks bleibt der letzten Dienststelle des Verstorbenen überlassen. Die Kosten einer Kranzspende oder eines Grabschmuckes bei Urnenbestattungen müssen sich in angemessenen Grenzen halten. Anstelle der Kranzspende oder des Grabschmuckes kann der dafür aufzuwendende Betrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen als Spende an eine Organisation verwendet werden, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des Einkommensteuerrechts verfolgt. Angehörige der unter Nr. 1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.