vertrauensärztliche Untersuchung gemäß § 3 Abs. 5 TV-L, § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ). Bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 ist die Personalakte an mich zu übersenden. Amtsärztliche bzw. vertrauensärztliche Untersuchung bei vermuteter Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit bei Beamten und Beschäftigten trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beamte: Beamte haben ihre Dienstunfähigkeit wegen Krankheit unverzüglich dem Dienstherrn anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen (
2 Satz 2 LBG ). Da es im Ermessen des zuständigen Behördenleiters steht, die Art des Nachweises zu bestimmen, kann er aus besonderem Anlass auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein solcher Anlass könnte bei begründeten Zweifeln an der tatsächlichen Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegen. Ist dies der Fall, bitte ich, ein amtsärztliches Attest anzufordern und mich hierüber zu unterrichten. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist als Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Beschäftigte: Beschäftigte haben ihre Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitzuteilen (
4 TV-L entsprechend). Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist dann vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Bei begründeten Zweifeln an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit ist eine vertrauensärztliche Untersuchung - in der Regel durch das Gesundheitsamt - anzuordnen (
5 TV-L, § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Es ist zu beachten, dass der Untersuchungsauftrag auf die Überprüfung des Bestehens der Arbeits un fähigkeit gerichtet ist. Daher sind die von dem Beschäftigten regelmäßig auszuführenden Tätigkeiten näher zu beschreiben. Im Interesse der Gleichbehandlung übertrage ich dem jeweiligen Behördenleiter die Zuständigkeit für die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung auch für den Bereich der Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 14 TV-L. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 28. Juli 1992 ( JMBl. 1992 Seite 119) in der Fassung vom 12. November 1993 (JMBl. 1993 Seite 215) durch diese Allgemeine Verfügung nicht berührt wird. Brandenburg an der Havel, den 7. Juni 2007 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.