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Erlass des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Einrichtung eines Landeskleingarte

Erlass des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Einrichtung eines Landeskleingartenbeirates (Erlass Landeskleingartenbeirat) vom 10. November 2025 ( ABl./25, [Nr. 48] , S.742) Beim Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (im Folgenden: MLEUV) wird mit Inkrafttreten dieses Erlasses ein Landeskleingartenbeirat mit Wirkung bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode des Landtags des Landes Brandenburg mit den folgenden Maßgaben gebildet: 1 Stellung des Landeskleingartenbeirates

(1)Der Landeskleingartenbeirat ist eine Informationsplattform des MLEUV, über welche das MLEUV den offenen Dialog zum Kleingartenwesen im Land Brandenburg mit allen regionalen und überregionalen Kleingartenorganisationen und den kommunalen Spitzenverbänden sicherstellen möchte. Eine regionale Kleingartenorganisation im Sinne dieses Erlasses ist jeder als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannte Verein, dessen Zweck es ist, die Interessen von Kleingartenvereinen in mindestens einer Region im Land Brandenburg zu vertreten. Eine überregionale Kleingartenorganisation im Sinne dieses Erlasses ist ein Verein, der zwei oder mehr regionale Kleingartenorganisationen im Sinne dieses Erlasses als Mitglieder hat.
(2)Der Landeskleingartenbeirat ist keine juristische Person und kein Fachbeirat und hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. 2 Befugnisse des Landeskleingartenbeirates und Verhältnis zu anderen Beiräten und Ausschüssen
(1)Der Landeskleingartenbeirat hat die Befugnis, die vom Ministerium vorgelegten, das Kleingartenwesen im Land Brandenburg betreffenden Vorhaben und Strategiepapiere zu diskutieren und eine Stellungnahme dazu abzugeben, in eigenen Positionspapieren Vorschläge und Empfehlungen zu Grundsatzfragen und für zukunftsweisende Entwicklungen des Kleingartenwesens an das MLEUV zu geben und das MLEUV zu aktuellen Problemen im Kleingartenwesen im Land Brandenburg zu informieren.
(2)Diese Befugnisse des Landeskleingartenbeirates bestehen nur gegenüber dem MLEUV, nicht aber gegenüber anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung.
(3)Stellungnahmen, Positionspapiere, Informationen und sonstige Mitteilungen des Landeskleingartenbeirates im Sinne des vorgenannten Absatzes werden bei der Entscheidungsfindung des MLEUV einbezogen, sind aber nicht bindend.
(4)Der Landeskleingartenbeirat ist nach vorheriger Abstimmung mit dem MLEUV zu Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Tätigkeit des Landeskleingartenbeirates berechtigt.
(5)Die Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Fachbeiräte beim MLEUV bleiben vom Landeskleingartenbeirat unberührt. Der Landeskleingartenbeirat kann die Entscheidungen der Fachbeiräte nicht ersetzen. 3 Organisation 3.1 Zusammensetzung des Landeskleingartenbeirates
(1)Der Landeskleingartenbeirat besteht aus bis zu 24 stimmberechtigten Mitgliedern.
(2)Die Ministerin des MLEUV beruft für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages des Landes Brandenburg als stimmberechtigte Mitglieder des Landeskleingartenbeirates folgende von Verbänden und Einrichtungen benannte Personen: zehn Personen, die vom Landesverband der Gartenfreunde Brandenburg e. V. dem MLEUV dafür benannt wurden, eine Person, die vom Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V. dem MLEUV dafür benannt wurde, eine Person, die vom Landkreistag Brandenburg e. V. dem MLEUV dafür benannt wurde, jeweils eine Person, die dem MLEUV nach einem entsprechenden landesweit durchgeführten Aufruf des MLEUV von weiteren regionalen Kleingartenorganisationen im Sinne von Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 oder überregionalen Kleingartenorganisationen im Sinne von Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 dafür benannt wurden, insgesamt aber nicht mehr als zwölf Personen. Sollten sich aufgrund des gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d durchgeführten Aufrufs mehr als insgesamt zwölf Kleingartenorganisationen beim MLEUV bewerben, wird das MLEUV die zwölf Kleingartenorganisationen aus dem Bewerberkreis auswählen und zur Benennung einer Person im Sinne der Nummer 3.1 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d auffordern, die in diesem Bewerberkreis unmittelbar oder mittelbar die meisten Kleingartenvereine im Land Brandenburg vertreten.
(3)Für jede Person hat der entsendende Verband oder die entsendende Einrichtung eine weitere Person als Stellvertreter oder Stellvertreterin dem MLEUV zu benennen.
(4)Das MLEUV wird durch einen ständigen Teilnehmenden oder eine ständige Teilnehmende im Landeskleingartenbeirat vertreten, der oder die den Landeskleingartenbeirat in organisatorischer, rechtlicher und fachlicher Hinsicht begleitet.
(5)Die Tätigkeit der stimmberechtigten Mitglieder des Landeskleingartenbeirates ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet oder anderweitig finanziell durch das Land Brandenburg kompensiert. 3.2 Vorsitz Die stimmberechtigten Mitglieder des Landeskleingartenbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretenden oder Stellvertretende gemäß Nummer 3.7. 3.3 Einberufung Die Einberufung des Landeskleingartenbeirates erfolgt durch das MLEUV durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der zur Teilnahme erforderlichen Unterlagen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Sitzung. Davon kann abgewichen werden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. 3.4 Teilnahmerecht
(1)Teilnahmeberechtigt an Sitzungen des Landeskleingartenbeirates sind alle Mitglieder des Landeskleingartenbeirates, die Vertreter des MLEUV, die vom MLEUV benannten Gäste sowie die stets zu ladenden Gäste. Zu Letzteren zählen je ein Vertreter oder eine Vertreterin der im Landtag des Landes Brandenburg vertretenen Fraktionen.
(2)Weitere Gäste können hinzugezogen werden, wenn es Personen sind, deren Teilnahme sachdienlich ist. Dies trifft insbesondere auf den Verbandsanwalt des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e. V. oder einen anwaltlichen Beistand jedes anderen Mitglieds zu, wenn juristische Fragen zu klären oder Risiko- und Folgeabschätzungen zu treffen sind. Ob die Teilnahme eines Gastes sachdienlich ist, entscheidet allein das MLEUV nach Rücksprache mit dem oder der Vorsitzenden des Landeskleingartenbeirates. 3.5 Arbeitsweise
(1)Der Landeskleingartenbeirat tagt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2)Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden oder dessen oder deren Stellvertretendem oder Stellvertretender geleitet.
(3)Die Sitzungen sollen in der Regel im MLEUV stattfinden. Bei besonderen Ereignissen kann ein anderer Ort festgelegt werden. 3.6 Tagesordnung Die Tagesordnung wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gemeinsam mit dem MLEUV festgelegt. Die Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme weiterer Punkte zur Tagesordnung sind spätestens zu Sitzungsbeginn bei dem oder der Vorsitzenden einzureichen. Das MLEUV darf jederzeit weitere Tagesordnungspunkte, auch solche, die dem MLEUV von Dritten zur Thematisierung im Landeskleingartenbeirat gemeldet wurden, anmelden. Über sie wird beraten und beschlossen. 3.7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1)Abstimmungen und Entscheidungen des Landeskleingartenbeirates können nur die eigene Arbeitsorganisation sowie Stellungnahmen und Positionen innerhalb der Befugnisse gemäß Nummer 2 betreffen.
(2)Der Landeskleingartenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(3)Beschlüsse des Landeskleingartenbeirates bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über Anträge wird offen abgestimmt. Wahlen finden geheim statt, wenn es mindestens ein Mitglied des Landeskleingartenbeirates beantragt. 3.8 Ablauf, Niederschrift
(1)Der oder die Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die frist- und formgerechte Einladung der Mitglieder und Gäste, die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Beschlussfähigkeit fest.
(2)Durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist die Protokollführung zu übertragen. Über die Sitzung des Landeskleingartenbeirates wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Das Protokoll soll grundsätzlich Angaben über Ort und Datum der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und Gäste, den behandelten Gegenstand und die dazu gestellten Anträge sowie das Beratungsergebnis beinhalten. Das Protokoll ist durch die Mitglieder des Landeskleingartenbeirates bei der nächsten Sitzung des Landeskleingartenbeirates oder bei Notwendigkeit im Umlaufverfahren zu bestätigen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, den Stellvertretenden oder die Stellvertretende und den Protokollanten oder die Protokollantin zu unterschreiben. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am 10. November 2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Einrichtung eines Landeskleingartenbeirates vom 11. Mai 2020 (Landeskleingartenbeirat), im Amtsblatt nicht veröffentlicht, außer Kraft. nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.