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Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für die Fachhochschule für Finanzen und die Landesfinanzschule des Landes Brandenburg im Aus- und Fo

Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für die Fachhochschule für Finanzen und die Landesfinanzschule des Landes Brandenburg im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (Lehrvergütungrichtlinie FHF/LFS) vom

  1. Dezember 2016 A. Allgemeines Für die nebenberufliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie für die nebenberufliche Durchführung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen im Rahmen von Studiengängen an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie der Ausbildung an der Landesfinanzschule Brandenburg werden Lehrvergütungen und Prüfvergütungen nach Maßgabe der Abschnitte B. und C. gewährt. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf hauptamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg oder der Landesfinanzschule Brandenburg, für die Unterweisung und Ausbildung im Rahmen der Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der Steuerbeamtenausbildung, für die Unterweisung und Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen der Steuerbeamten-Ausbildung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie für eine Lehrtätigkeit im Rahmen dienstlicher Fortbildungsveranstaltungen. Die Durchführung von Leistungsfeststellungen nach der StBAPO sowie von Prüfungen steht der Lehrtätigkeit gleich. Dazu gehören: die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben, die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten), die Bewertung von schriftlichen Arbeiten, die Abnahme der mündlichen Prüfung sowie die Bewertung der nach §18 Abs. 9 StBAPO geforderten Hausarbeit. Die Fahrtkosten werden nach Maßgabe des Abschnitts D. pauschal vergütet. B. Lehrvergütung Die Lehrvergütung wird nach der Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden bemessen. Eine Unterrichtsstunde dauert mindestens 45 Minuten. Die Höhe der Lehrvergütung für jede Unterrichtsstunde beträgt: für Dozenten/innen BesGr. A 9 – A 12 22,50 EUR für Dozenten/innen BesGr. A13 – A 16 27,50 EUR für Finanzanwärter/innen (Beamte auf Widerruf) 10,00 EUR für freiberufliche Dozenten/innen 50,00 EUR Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Teilnahme an Besprechungen sind mit dem Unterrichtshonorar abgegolten. Für Lehrkräfte, die nicht der Finanzverwaltung angehören, kann ein gesondertes Honorar bis 70,00 EUR vereinbart werden. C. Abgeltung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen Zur Abgeltung von Leistungspflichten und Prüfungen sind anzusetzen: für die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben einschließlich Lösungs- und Bewertungsschema je 3-Stunden-Klausur 200,00 EUR je 5-Stunden-Klausur 400,00 EUR für die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten) je 3-Stunden-Klausur 15,00 EUR je 5-Stunden-Klausur 25,00 EUR für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten
  2. Korrektur je 3-Stunden-Klausur 13,00 EUR je 5-Stunden-Klausur 18,00 EUR für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten
  3. Korrektur je 3-Stunden-Klausur 7,00 EUR je 5-Stunden-Klausur 9,00 EUR für die Teilnahme an der Korrektur-Besprechung der Klausur je Besprechung ( zzgl. Reisekosten nach Abschnitt D.) 22,50 EUR für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gem. 18 Abs. 9 StBAPO im gehobenen Dienst je Hausarbeit 42,00 EUR für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Prüfgruppe im mittleren Dienst für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 40,00 EUR für die Besitzer 25,00 EUR für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Prüfgruppe im gehobenen Dienst für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 80,00 EUR für die Besitzer 50,00 EUR D. Abgeltung von Fahrtkosten Die Fahrtkosten werden pauschal mit folgenden Sätzen vergütet: innerhalb eines Radius von 25 km vom AFZ KW 2,50 EUR/LVS außerhalb des Radius von 25 km vom AFZ KW 5,00 EUR/LVS E. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt für Honorarverträge ab
  4. Januar 2017 in Kraft. Sie ist auf alle Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt wirksam sind. F. Befristung Diese Richtlinie ist bis zum Erlass landeseinheitlicher Regelungen anzuwenden. Sofern sich aufgrund landeseinheitlicher Regelungen Änderungen ergeben, können aus dieser Richtlinie keine Ansprüche auf Weiterführung eventuell günstigerer Regelungen hergeleitet werden. nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.