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Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt

Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt vom

  1. Februar 2017 ( JMBl/17, [Nr. 3] , S.18) geändert durch Allgemeine Verfügung vom
  2. Juli 2020 ( JMBl/20, [Nr. 8] , S.111) Zur Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg treffe ich unter Beachtung von Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom
  3. April 2004 ( GVBl. I S. 281, 283) folgende Regelung: I. Im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg werden folgende Personalnachrichten bekannt gegeben: bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten: Ernennung, Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung, Versetzung, Beendigung des Dienstverhältnisses. Ernennung, Versetzung und Beendigung des Dienstverhältnisses werden nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen bekannt gegeben. Personalnachrichten bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind von der Veröffentlichung ausgenommen. bei Notarinnen und Notaren: Bestellung, Amtssitz, Verlegung des Amtssitzes, Erlöschen des Amtes, Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters und Beendigung ihres oder seines Amtes. II. Die Personalnachrichten werden in nachstehender Reihenfolge veröffentlicht: Ministerium der Justiz, Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Notarinnen und Notare, Justizvollzug, Justizakademie des Landes Brandenburg, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg. III. Die Veröffentlichungen erfolgen entsprechend dem in der Anlage abgedruckten Muster mit bisheriger und neuer Dienstbezeichnung, Name und Dienstort. Die Besoldungsgruppe ist anzugeben, sofern bei einer Amtsbezeichnung die Einstufung in unterschiedliche Besoldungsgruppen möglich ist. Bei Entfernung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren, Ausscheiden gemäß § 24 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und bei Entlassung nach § 22 Absatz 2 und 3 DRiG wird der Grund des Ausscheidens nicht angegeben. IV. Die im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg bekannt zu gebenden Personalnachrichten sind laufend zu erfassen und dem Ministerium der Justiz entsprechend dem Muster in der Anlage durch Übersendung von Sammelberichten bis zum
  4. jedes Monats zu berichten. Ist zwischen der berichtenden Stelle und dem Ministerium der Justiz ein verschlüsselter elektronischer Verkehr eingerichtet, erfolgt die Übersendung in elektronischer Form. Bedarf die Veröffentlichung der Einwilligung der oder des Betroffenen, ist die Personalnachricht erst in den Bericht aufzunehmen, wenn die Einwilligung vorliegt. Es berichten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich: der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Richterinnen und Richter seines Gerichts, die Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für die Richterinnen und Richter ihres Gerichts und für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg, die Direktoren der Arbeitsgerichte für die Beamtinnen und Beamten ihres Gerichts, der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, Referat I.1 des Ministeriums der Justiz für das Ministerium, die Justizakademie des Landes Brandenburg und den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg. Der Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg berichtet, soweit er für Personalmaßnahmen bei den bei ihm tätigen Beamtinnen und Beamten zuständig ist, Referat III.1 des Ministeriums der Justiz für den Justizvollzug, Referat II.3 des Ministeriums der Justiz für die Notarinnen und Notare. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts berichtet, soweit er für Personalmaßnahmen bei den Notarinnen und Notaren zuständig ist. V. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom
  5. August 1998 ( JMBl. S. 103), die durch die Allgemeine Verfügung vom
  6. Dezember 2006 (JMBl. S. 3) geändert worden ist, sowie Abschnitt I Nummer 3 der Vorläufigen Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  7. Juni 2005 (JMBl. Sondernummer I S. 2), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom
  8. Januar 2016 (JMBl. S. 3) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den
  9. Februar 2017 Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Stefan Ludwig Anlagen 1 Anlage zu Abschnitt III 20.8 KB nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.