← Deutschland

Leitlinien zur Ausübung der Rechtsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg u

Leitlinien zur Ausübung der Rechtsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg und die Notarkammer Brandenburg vom

  1. Juli 2025 ( JMBl/25, [Nr. 8] , S.61)
  2. Geltungsbereich und Zielsetzung 1.1 Die Leitlinien dienen der Ausgestaltung und Durchführung der dem Ministerium der Justiz und für Digitalisierung obliegenden Staatsaufsicht über folgende berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften: die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (§ 62 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg (§ 19 Absatz 1 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes), die Notarkammer Brandenburg (§ 66 Absatz 2 der Bundesnotarordnung). Sie konkretisieren und ergänzen die Leitlinien der Landesregierung zur Ausübung der Fach-, Sonder- und Rechtsaufsicht vom
  3. Dezember
  4. 1.2 Die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer, das Versorgungswerk und die Notarkammer ist Rechtsaufsicht; sie beschränkt sich darauf, dass das Gesetz und das auf seiner Grundlage erlassene Binnenrecht der Körperschaft beachtet, insbesondere die der Körperschaft übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Gegenstand der Aufsicht ist das Handeln der Organe der Körperschaft.
  5. Reichweite der Rechtsaufsicht 2.1 Die Rechtsanwaltskammer, das Versorgungswerk und die Notarkammer nehmen ihre gesetzlichen Aufgaben in berufsständischer Selbstverwaltung wahr. Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Selbstverwaltungsrechte der Körperschaft zu wahren. 2.2 Das Versorgungswerk unterliegt hinsichtlich der Durchführung des Geschäftsbetriebs und der ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder der Versicherungsaufsicht durch das Ministerium der Finanzen und für Europa (§ 19 Absatz 2 bis 6 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes). Die erforderlichen Haushaltsmittel der Notarkammer werden durch die Ländernotarkasse bereitgestellt; diese untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz (§ 113 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 5 der Bundesnotarordnung). 2.3 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Rechtsanwaltskammer, des Versorgungswerks und der Notarkammer ist nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht, sie wird körperschaftsintern von den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen geprüft (§ 109 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung). Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung). Die Jahresberichte der Rechtsanwaltskammer, des Versorgungswerks und der Notarkammer einschließlich der Finanzberichte und Haushaltspläne werden auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Angaben geprüft. 2.4 Die Rechtsaufsicht stellt sicher, dass spezialgesetzlich geregelte Genehmigungsvorbehalte beachtet werden.
  6. Durchführung der Rechtsaufsicht 3.1 Aufsichtsmittel sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes die in den §§ 112 bis 117 der Brandenburgischen Kommunalverfassung aufgeführten Befugnisse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das Unterrichtungsrecht und das Beanstandungsrecht. Für Wahlen und Beschlüsse von Organen der Rechtsanwaltskammer gilt § 112f der Bundesrechtsanwaltsordnung. Soweit möglich sind Mittel einer kooperativen und präventiven Aufsicht einzusetzen, insbesondere Beratung, Gespräche und Hinweise. Das Ministerium wirkt auf die Stärkung der eigenverantwortlichen Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben der Körperschaften hin. 3.2 Die Rechtsanwaltskammer, das Versorgungswerk und die Notarkammer erstatten dem Ministerium jährlich einen ausführlichen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Jahresbericht enthält Informationen über die allgemeine Situation der Körperschaft, die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Gremien, über Durchführung und Ergebnisse der Sitzung des satzungsgebenden Organs der Körperschaft, die Änderung von Binnenrecht, die Tätigkeit von Vorstand, Präsidium und Ausschüssen sowie Unterlagen zur Haushaltsführung. Die Körperschaft zeigt dem Ministerium das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidium und anderer zu wählender Gremien alsbald nach deren Durchführung an. 3.3 Das Ministerium führt in der Regel einmal jährlich auf Abteilungsleiterebene Gespräche mit der Leitung der Körperschaft. Das Ministerium gewinnt darüber hinaus Informationen über die bei der Tätigkeit der Körperschaft auftretenden Rechtsfragen, ihre Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse durch anlassbezogene Berichte, Besprechungen und die Einholung von Auskünften. Es berät die Organe der Körperschaft in Bezug auf die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen, erteilt Handlungsempfehlungen und beachtet dabei das öffentliche Interesse und die Belange der beaufsichtigten Körperschaft und ihrer Mitglieder. Inhalt und Ergebnisse von Besprechungen und Gesprächen sind, soweit erforderlich, aktenkundig zu machen.
  7. Zuordnung der Aufsichtsbefugnisse Zuständig für die Rechtsaufsicht ist das für Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare zuständige Referat des Ministeriums. Die Aufsichtsbefugnisse werden von den im Geschäftsverteilungsplan benannten Mitarbeitern unter Einbeziehung ihrer Fachvorgesetzten wahrgenommen. In wesentlichen Aufsichtsangelegenheiten ist die Billigung der Hausleitung einzuholen.
  8. Inkrafttreten Diese Leitlinien treten am
  9. August 2025 in Kraft. Potsdam, den
  10. Juli 2025 Der Minister der Justiz und für Digitalisierung Dr. Benjamin Grimm nach oben

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.