Verwaltungsvorschrift zur Laufzeit von Krediten zur Liquiditätssicherung gemäß § 76 BbgKVerf (Runderlass Nr. 2/2018) vom
- Juni 2018 Unter Bezug auf den Runderlass zum Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom
- September 2015 ( ABl. /15, [ Nr. 39], S. 851) werden nachfolgend ergänzende Hinweise zur Aufnahme von Kassenkrediten gegeben. Gemäß § 76 BbgKVerf hat die Gemeinde durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Auf dieser Grundlage kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Kassenkredite sind gemäß § 2 Nr. 24 KomHKV kurzfristige Kredite zur Überbrückung des verzögerten oder späteren Eingangs von Deckungsmitteln, soweit keine anderen liquiden Mittel eingesetzt werden können. Eine dauerhafte Finanzierung von Investitionsmaßnahmen durch Kassenkredite ist nicht zulässig. Vor dem Hintergrund der teilweise in erheblichen Umfang valutierenden Kassenkredite bedarf es geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos. Ergibt sich ein Bedarf an Kassenkrediten, der voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraumes unterschritten wird, kann es aufgrund des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sinnvoll sein, diesen Bedarf mittelfristig zu finanzieren. Es ist daher vertretbar, einen Grundbetrag der Kassenkredite mit einer Zinsbindung bis zum Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes (Laufzeit von bis zu vier Jahren) aufzunehmen. Ausgehend vom Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung zum Abschlussstichtag des Vorjahres kann unter Berücksichtigung der geplanten Entwicklung des Zahlungsmittelbestandes im laufenden Haushaltsjahr und in jedem Jahr der mittelfristigen Finanzplanung ein Grundbetrag i. H. v. bis zu 50 v. H. des sich am Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ergebenden Kassenkreditbestandes finanziert werden. Dieser Grundbetrag darf zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Planungszeitraumes unterschritten werden. Bei der Vereinbarung dieser Kassenkredite sind entsprechende Kündigungsoptionen oder die Möglichkeit von Sondertilgungen zu vereinbaren. Im Übrigen sind bei der Gestaltung der Konditionen für Kassenkredite die gesetzlichen Bestimmungen und die allgemeinen Haushaltsgrundsätze zu beachten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem Grundsatz der Gesamtdeckung gemäß § 22 KomHKV folgend die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit dienen. Die verbleibenden Finanzmittelüberschüsse sind zur Verminderung der Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten zu verwenden. Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit dürfen nur zur Deckung der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit herangezogen werden, insoweit keine Kassenkredite in Anspruch genommen werden müssen. nach oben
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.