Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom
- März 2012 ( JMBl/12, [Nr. 3] , S.21) Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen bestimmt der Minister der Justiz: I. 1 Allgemeines 1.1 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können zur Einrichtung eines Geschäftsbetriebs einen Gehaltsvorschuss erhalten, soweit sie nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln ein Geschäftszimmer einzurichten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und der Vorschuss nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschuldung führen würde. 1.2 Vorschüsse können bewilligt werden für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung 1.2.1 der Einrichtung eines Geschäftszimmers, 1.2.2 eines EDV -Systems einschließlich weiterer notwendiger technischer Geräte zur Ausübung der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher, 1.2.3 eines Bürokopierers, 1.2.4 eines Kraftfahrzeugs, wenn ein dienstliches Interesse an der Beschaffung besteht. 1.3 Über die Gewährung des Vorschusses entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf schriftlichen Antrag. 2 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind planmäßige Beamtinnen und Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes, Anwärterinnen und Anwärter im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag, die die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst abgelegt haben, sowie Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte im Gerichtsvollzieherdienst. 3 Bewilligung 3.1 Wird ein Gehaltsvorschuss bewilligt, so sind die beschafften Gegenstände bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses dem Land Brandenburg zur Sicherheit zu übereignen. Der Sicherungsübereignungsvertrag ist mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzuschließen. 3.2 Von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher ist der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Gehaltsvorschusses zu verlangen; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen. 3.3 Außerdem kommt die Gewährung eines Gehaltsvorschusses für ein Kraftfahrzeug nur in Betracht, wenn sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher verpflichtet, zum vollen Wert bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. 4 Höhe des Vorschusses 4.1 Ein Vorschuss kann für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung 4.1.1 der allgemeinen Geschäftszimmereinrichtung bis zu 2.500 Euro, 4.1.2 eines Bürokopierers bis zu 1.500 Euro, 4.1.3 eines EDV-Systems oder notwendiger technischer Geräte bis zu 2.000 Euro, 4.1.4 eines Kraftfahrzeugs bis zu 5.000 Euro gewährt werden. 4.2 Ein Vorschuss wird hinsichtlich eines Gegenstands nur einmal gewährt. Vorschüsse nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 können nebeneinander gewährt werden. In diesem Fall darf der Höchstbetrag von 7.500 Euro nicht überschritten werden. Beträge unter 1.000 Euro werden nicht bewilligt. 5 Verzinsung und Tilgung 5.1 Der Gehaltsvorschuss ist zum Basiszinssatz nach § 247 Absatz 2 BGB zu verzinsen und durch Abzüge vom Diensteinkommen in höchstens 48 gleichen Monatsraten von mindestens 150 Euro zu tilgen. 5.2 Die Tilgung des Vorschusses erfolgt durch Abzug der von der Bewilligungsstelle festgesetzten monatlichen Tilgungsraten von den laufenden Bezügen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers und beginnt mit dem übernächsten Zahlungstag der Bezüge, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt. Der Restbetrag ist mit der letzten Monatsrate in einer Summe zurückzuzahlen. 5.3 Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienstverhältnis aus Gründen, die die Bedienstete oder der Bedienstete nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschussrestes im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten fortgesetzt werden. II. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom
- September 1992 ( JMBl. S. 156), geändert durch die Allgemeine Verfügung vom
- März 1994 (JMBl. S. 50), aufgehoben. Potsdam, den
- März 2012 Der Minister der Justiz Dr. Volkmar Schöneburg nach oben
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