Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justizvollzugsanstalten, der Einrichtung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, der Zentralen Führungsaufsichtsstelle und der Sozialen Dienste der Justiz mit der Forensischen Ambulanz der Justiz im Land Brandenburg im Rahmen der Führungsaufsicht vom
- März 2019 ( JMBl/19, [Nr. 4] , S.30) Präambel Diese Richtlinien regeln – ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, den „Qualitätsstandards Bewährungshilfe/Führungsaufsicht“ der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg, der Konzeption der Forensischen Ambulanz der Justiz im Land Brandenburg und der Konzeption der Zentralen Führungsaufsichtsstelle bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht – die Zusammenarbeit mit der Forensischen Ambulanz bei der Anregung und Umsetzung von Vorstellungs- und Therapieweisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) im Rahmen der Führungsaufsicht. I. 1 Zusammenarbeit vor der Entlassung aus dem Justizvollzug 1.1 Hält die Justizvollzugsanstalt oder die Einrichtung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 StGB oder § 68b Absatz 2 Satz 2 StGB mit Anbindung der oder des Straf- oder Jugendstrafgefangenen oder der oder des Untergebrachten an die Forensische Ambulanz für geboten, so unterrichtet sie diese über die von ihr angeregte Weisung und gibt ihr Gelegenheit, noch während des Vollzuges ein erstes Gespräch mit der oder dem Straf- oder Jugendstrafgefangenen oder der oder dem Untergebrachten zu führen. 1.2 An der Vollzugsplankonferenz zur Vorbereitung der Entlassung nimmt die Forensische Ambulanz mit Zustimmung der oder des Straf- oder Jugendstrafgefangenen oder der oder des Untergebrachten teil. 1.3 Die Justizvollzugsanstalten und die Einrichtung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung teilen der Forensischen Ambulanz die Entlassung von Straf- und Jugendstrafgefangenen bzw. Untergebrachten mit, wenn diese anschließend unter Führungsaufsicht gestellt werden und das Gericht eine Vorstellungs- oder Therapieweisung angeordnet hat. Liegt der Führungsaufsichtsbeschluss erst nach der Entlassung vor, wird die Forensische Ambulanz durch die Führungsaufsichtsstelle informiert. 2 Zusammenarbeit nach der Entlassung aus dem Justizvollzug 2.1 Die Zentrale Führungsaufsichtsstelle wird bei der Überwachung der Führungsaufsichtsprobanden von der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanz unterstützt. Sie stehen den Probanden zudem im Einvernehmen miteinander helfend und betreuend zur Seite. 2.2 Die Forensische Ambulanz unterrichtet das Gericht und die Zentrale Führungsaufsichtsstelle binnen zwei Wochen über den Beginn der Arbeit mit der Probandin oder dem Probanden. 2.3 Die Forensische Ambulanz und die Bewährungshilfe berichten einander sowie der Zentralen Führungsaufsichtsstelle zweimal jährlich schriftlich über die Entwicklung des Probanden oder der Probandin. Die Zentrale Führungsaufsichtsstelle legt die Berichtstermine und -inhalte fest. Der erste Bericht enthält eine umfassende Darstellung, während die folgenden sich auf die seither eingetretenen Veränderungen beschränken können. Die Führungsaufsichtsstelle kann bei Bedarf weitere Berichte anfordern. 2.4 Jede der in Nummer 2.3 genannten Stellen kann bei Bedarf eine Fallkonferenz einberufen. Darüber hinaus sollen fallunabhängige Beratungen stattfinden, um die Zusammenarbeit zu reflektieren. 2.5 Die Bewährungshilfe und die Forensische Ambulanz stimmen ihr Vorgehen bei der Betreuung der Probandin oder des Probanden und notwendige Interventionen miteinander ab, um Überschneidungen und Betreuungslücken zu vermeiden. Sie verständigen sich über Häufigkeit, Inhalt und Form ihres Informationsaustausches und machen das Ergebnis aktenkundig. Mindestens einmal jährlich erfolgt ein gemeinsamer Hausbesuch bei den Probanden. 2.6 Die in Nummer 2.3 genannten Stellen unterrichten einander über alle Sachverhalte, die für die Arbeit mit den Probandinnen und Probanden relevant sind. Bei Auffälligkeiten, wie beispielsweise wiederholtem Nichterscheinen, Kontaktabbruch, Weisungsverstößen und strafrechtlich relevantem Verhalten, erfolgt dies unverzüglich. Im Falle von Weisungsverstößen oder strafrechtlich relevantem Verhalten verständigen sie zeitgleich auch das Gericht. 3 Anregung von Weisungsänderungen 3.1 Halten die Forensische Ambulanz, die Bewährungshilfe oder die Zentrale Führungsaufsichtsstelle die Änderung von Weisungen für angezeigt, so teilen sie dies den jeweils anderen Stellen mit. Besteht Konsens über die Erforderlichkeit der Weisungsänderung, so verständigen sie sich darüber, wer diese bei dem Gericht anregt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Zentrale Führungsaufsichtsstelle. 3.2 In Eilfällen kann sich die Forensische Ambulanz mit der Anregung einer Weisungsänderung unmittelbar an das Gericht wenden. Hierüber sind die Zentrale Führungsaufsichtsstelle und die Bewährungshilfe unverzüglich zu informieren. II. Diese Rundverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Potsdam, den
- März 2019 Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Stefan Ludwig nach oben