← Deutschland

Rundschreiben 4/23 (RS 4/23)

Rundschreiben 4/23 (RS 4/23) vom

  1. Februar 2023 (Abl. MBJS/23, [Nr. 8], S.124) Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UhVorschG) - Geschäftsstatistik Am
  2. Januar 1992 ist das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UhVorschG) vom
  3. Juli 1979 ( BGBl. I S. 1184), in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2322) auch in den neuen Bundesländern in Kraft getreten. Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom
  4. August 2017 (BGBl. I S. 3122) mit Wirkung vom
  5. Juli 2017 neugeregelt. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDV) vom
  6. August 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 44], S.480), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  7. Juli 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 10], S.118, 124) sind im Land Brandenburg für die Durchführung die Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Über den Personenkreis, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch nimmt, sowie über die Leistungsgewährung ist von den durchführenden Stellen eine Geschäftsstatistik unter Verwendung der vorgegebenen Erhebungsunterlagen (Tabelle 1 bis 8) zu fertigen. Die Erhebungsunterlagen wurden von den Ländern und dem Bund erarbeitet und werden bei Bedarf aktualisiert. Zur Erläuterung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Informationen und Hinweise zur UhVorschG-Geschäftsstatistik mit Schreiben vom
  8. November 2021 herausgegeben. Diese sind zu beachten. Die vollständig ausgefüllten Vordrucke sind dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam vorzulegen: Tabelle (Vordruck) Stichtag/Zeitraum Vorlage 1 - Übersicht laufende Fälle
  9. März
  10. Juni
  11. September
  12. Dezember bis zum
  13. April des jeweiligen Jahres bis zum
  14. Juli des jeweiligen Jahres bis zum
  15. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum
  16. Januar des Folgejahres 2 - Antragsbearbeitung
  17. Januar bis
  18. Dezember bis zum
  19. Januar des Folgejahres 3 - Fallabgaben, Aufhebungen und Einkommen
  20. Januar bis
  21. Dezember bis zum
  22. Januar des Folgejahres 4 - Fälle ohne Anspruchsübergang
  23. Januar bis
  24. Dezember bis zum
  25. Januar des Folgejahres 5 - Fälle mit vollständigem Anspruchsübergang bzw. teilweiser Ausfallleistung
  26. Januar bis
  27. Dezember bis zum
  28. Januar des Folgejahres 6 - Fälle mit Anspruchsübergang – Rückgrifferfolg
  29. Januar bis
  30. Dezember bis zum
  31. Januar des Folgejahres 7 - Arbeitsstatistik zu Rückgriffbemühungen
  32. Januar bis
  33. Dezember bis zum
  34. Januar des Folgejahres 8 - Ausgaben, Forderungsbestand, Einnahmen, Forderungsausfall
  35. Januar bis
  36. Dezember bis zum
  37. Januar des Folgejahres Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom
  38. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben „Unterhaltsvorschussgesetz – Geschäftsstatistik“ vom
  39. Juni 2018 außer Kraft. nach oben

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.