Rundschreiben 4/23 (RS 4/23) vom
- Februar 2023 (Abl. MBJS/23, [Nr. 8], S.124) Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UhVorschG) - Geschäftsstatistik Am
- Januar 1992 ist das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UhVorschG) vom
- Juli 1979 ( BGBl. I S. 1184), in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2322) auch in den neuen Bundesländern in Kraft getreten. Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3122) mit Wirkung vom
- Juli 2017 neugeregelt. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDV) vom
- August 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 44], S.480), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 10], S.118, 124) sind im Land Brandenburg für die Durchführung die Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig. Über den Personenkreis, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch nimmt, sowie über die Leistungsgewährung ist von den durchführenden Stellen eine Geschäftsstatistik unter Verwendung der vorgegebenen Erhebungsunterlagen (Tabelle 1 bis 8) zu fertigen. Die Erhebungsunterlagen wurden von den Ländern und dem Bund erarbeitet und werden bei Bedarf aktualisiert. Zur Erläuterung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Informationen und Hinweise zur UhVorschG-Geschäftsstatistik mit Schreiben vom
- November 2021 herausgegeben. Diese sind zu beachten. Die vollständig ausgefüllten Vordrucke sind dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam vorzulegen: Tabelle (Vordruck) Stichtag/Zeitraum Vorlage 1 - Übersicht laufende Fälle
- März
- Juni
- September
- Dezember bis zum
- April des jeweiligen Jahres bis zum
- Juli des jeweiligen Jahres bis zum
- Oktober des jeweiligen Jahres bis zum
- Januar des Folgejahres 2 - Antragsbearbeitung
- Januar bis
- Dezember bis zum
- Januar des Folgejahres 3 - Fallabgaben, Aufhebungen und Einkommen
- Januar bis
- Dezember bis zum
- Januar des Folgejahres 4 - Fälle ohne Anspruchsübergang
- Januar bis
- Dezember bis zum
- Januar des Folgejahres 5 - Fälle mit vollständigem Anspruchsübergang bzw. teilweiser Ausfallleistung
- Januar bis
- Dezember bis zum
- Januar des Folgejahres 6 - Fälle mit Anspruchsübergang – Rückgrifferfolg
- Januar bis
- Dezember bis zum
- Januar des Folgejahres 7 - Arbeitsstatistik zu Rückgriffbemühungen
- Januar bis
- Dezember bis zum
- Januar des Folgejahres 8 - Ausgaben, Forderungsbestand, Einnahmen, Forderungsausfall
- Januar bis
- Dezember bis zum
- Januar des Folgejahres Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom
- Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben „Unterhaltsvorschussgesetz – Geschäftsstatistik“ vom
- Juni 2018 außer Kraft. nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.