Rundschreiben Nr. 1/2000 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen; hier: Datenübermittlungen an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg (LDS) vom 9. Februar 2000 Rundschreiben Nr. 14/1999 vom 26.11.1999 ( Az. III/5-90-23), Information zum Meldewesen vom 20.12.1999 (Az. III/5-90-23) Sowohl in dem Bezugsrundschreiben als auch in dem Bezugsschreiben vertrat ich die Auffassung, dass Datenübermittlungen an das LDS nach § 6 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes wegen des dort eindeutigen Wortlauts ("Ausfertigung der Meldescheine") nur per Meldescheindurchschriften, allenfalls in einem anderen schriftlichen Verfahren ( z. B. Listen für Aussiedler- und Asylbewerberheime) vorgenommen werden dürften. Dies beruhte auf dem Wortlaut der o. g. gesetzlichen Regelung und darauf, dass bisher in der Datenübermittlungsverordnung des Landes Brandenburg (MeldDÜV) - im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern - keine Übermittlungsregelung an das LDS aufgenommen worden war. Nach erneuter, umfassender rechtlicher Prüfung kann aber bis zu einer Aufnahme einer entsprechenden Regelung in der MeIdDÜV aus folgenden Gründen auch eine automatisierte Datenübermittlung von den Meldebehörden an das LDS Cottbus erfolgen: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung des § 6 des o. g. Gesetzes, die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung der Meldebehörden an das LDS ist, gab es noch keine automatisierten Übermittlungsformen, so dass nur der o. g. Wortlaut Eingang in das Gesetz finden konnte. Durch den technischen Fortschritt ist diese Regelung überholt. Da das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes seit geraumer Zeit nicht umfassend novelliert wurde, fand keine Anpassung der o. g. Regelung an die heute möglichen automatisierten Übermittlungsformen statt. Ein Verbot, regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form vorzunehmen, ist nirgends postuliert, weder in dem o. g. Gesetz, noch in der MeldDÜV. Somit kann in teleologischer Auslegung des § 6 des o. g. Gesetzes eine automatisierte Datenübermittlung der Meldebehörden an das LDS zugelassen werden. In sinngemäßer Anwendung des § 2 MeldDÜV sind die Daten nach den dort form ulierten verfahrensmäßigen Voraussetzungen an das LDS Cottbus zu übermitteln. Soweit eine erneute Novellierung der MeldDÜV ansteht, werde ich dort eine entsprechend klarstellende Regelung aufnehmen. Ich bitte, meine diesbezüglichen Ausführungen in dem Bezugsrundschreiben und das Bezugsschreiben als gegenstandslos zu betrachten und den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs eine Fotokopie dieses Rundschreibens zur Kenntnis und Beachtung zukommen zu lassen. Abschließend weise ich darauf hin, dass eine schriftliche Datenübermittlung der Meldebehörden an das LDS selbstverständlich weiterhin zulässig ist, jedoch auch die automatisierte Datenübermittlung nach Absprache mit dem LDS erfolgen darf. Im Auftrag Westphal nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.