Einstellung und Versetzung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern (Bewerberinnen und Bewerbern) in den Dienst des Landes Brandenburg; Allgemeine Einwilligungen des MdF nach § 48 bzw. § 115 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Übernahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die das
- Lebensjahr vollendet haben (Rundschreiben des MdF zu Ausnahmen von der Altersgrenze des
- Lebensjahres) vom
- Mai 2015 Neufassung des Rundschreibens vom
- Dezember 1996 I. Vorbemerkung Mit Wirkung zum
- Juli 2015 habe ich nachstehend die Grundsätze für meine allgemeinen Einwilligungen nach § 48 bzw. § 115 LHO vom
- Dezember 1996 neu geregelt. Sie waren aufgrund der Änderungen, die sich im öffentlichen Dienstrecht in den vergangenen Jahren vollzogen haben, - insbesondere mit Blick auf die ab dem
- Januar 2014 sich stufenweise erhöhende Regelaltersgrenze für die Beamtinnen und Beamten - neu zu fassen. II. Erfasster Personenkreis
- Beamtinnen und Beamte (§ 48 LHO) Nach § 48 LHO bedürfen die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das
- Lebensjahr vollendet hat.
- Richterinnen und Richter (§ 115 LHO) Nach § 115 LHO sind die Vorschriften der LHO auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 LHO ist daher auch auf die Einstellung und Versetzung von Richterinnen und Richter anzuwenden.
- Beamtinnen und Beamte bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) § 105 Absatz 1 Nummer 2 LHO bestimmt die entsprechende Geltung des § 48 LHO für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. III. Allgemeine Einwilligungen Für nachstehende Personengruppen erteile ich hiermit meine Einwilligung allgemein: III.1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg. III.2 Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt einer Professorin oder eines Professors, mit denen ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden soll, soweit sie das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt einer Professorin oder eines Professors auf Zeit, bei denen sich an das Beamtenverhältnis auf Zeit ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anschließen kann. III.3 Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt einer Professorin oder eines Professors, mit denen ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden soll, soweit sie das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Professur befristet vergeben wird und eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen ist. III.4 Bewerberinnen und Bewerber, die im Anschluss an ein Amt als Präsidentin, Präsident, hauptberufliche Vizepräsidentin oder hauptberuflicher Vizepräsident auf der Grundlage von § 65 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 66 Absatz 1 Satz 6 i. V. m. § 65 Absatz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom
- April 2014 in das Amt einer Professorin oder eines Professors übernommen werden. III.5 Bewerberinnen und Bewerber, die von einem anderen Dienstherrn übernommen werden und dessen Beteiligung an der späteren Versorgungslast nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom
- Juli 2010 ( GVBl. I Nr. 27) oder auf der Grundlage von § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am
- August 2006 geltenden Fassung gesichert ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ernennung beim abgebenden Dienstherrn das
- Lebensjahr - bei Professorinnen und Professoren das
- Lebensjahr - noch nicht vollendet hatten oder mit Beteiligung eines vorangegangenen Dienstherrn in seinen Dienst übergetreten sind. Das gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das
- Lebensjahr vollendet hat. IV. Berücksichtigung von Betreuungs- und Pflegezeiten Für Bewerberinnen und Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben und deren berufliche Laufbahn bzw. wissenschaftliche Qualifikationsphase sich allein deshalb kausal verzögert hat, erhöht sich die Altersgrenze nach § 48 Absatz 1 LHO oder die unter Tz. III. genannte Altersgrenze für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um ein Jahr, insgesamt jedoch höchstens um drei Jahre. V. Einwilligungen in Einzelfällen In den Fällen, in denen keine der vorgenannten Einwilligungen greift, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine ausnahmsweise zu erteilende Einwilligung nach § 48 oder § 115 LHO im Interesse des Landes vertretbar erscheinen lassen. Eine Einwilligung im Einzelfall kann regelmäßig nur dann erteilt werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte (Tz. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 48 LHO). Entsprechenden Vorlagen bitte ich eine Darstellung des beruflichen Werdegangs beizufügen und zu begründen, warum eine Übernahme in den Landesdienst als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter trotz des Überschreitens der Altersgrenze des vollendeten
- Lebensjahres bzw. trotz des Nichtvorliegens der unter Tz. III. genannten Ausnahmen notwendig ist. Darüber hinaus bitte ich, dem Ministerium der Finanzen die Fälle, in denen die Einstellungshöchstaltersgrenze aufgrund der Berücksichtigung von Betreuungs- und Pflegezeiten im Sinne von Tz. IV. hinausgeschoben werden soll, zur Entscheidung vorzulegen. VI. Aufhebung des Bezugsrundschreibens Das Rundschreiben vom
- Dezember 1996 ist mit Ablauf des
- Juni 2015 nicht mehr anzuwenden. Daniela Trochowski nach oben