Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 11. Mai 2001 Rundschreiben des Minist
eriums der Finanzen vom 11.05.2001- 15.4-2000-19 -
- Allgemeines Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom
- April 2001 ist verabschiedet und im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 Seite 618 ff. veröffentlicht worden. Mit Datum vom
- April 2001 sind in derselben Ausgabe des Bundesgesetzblattes ab Seite 648 die sich auf Grund der Bezügeanpassung zum
- August 2000,
- Januar 2001 und
- Januar 2002 ergebenden Beträge in Deutsche Mark bzw. in Euro bekannt gemacht worden. Ich bitte Sie, die sich aus den Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ergebenden Nachzahlungen mit den Bezügezahlungen im Monat Juli 2001 vorzunehmen. Die Rückforderungsvorbehalte für die Erhöhungsbeträge - vgl. meine Schreiben vom
- November 2000 und
- Januar 2001 -, die im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gezahlt worden sind, sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegenstandslos geworden.
- Anlagen V des BBesG - Familienzuschlag - Gegenüber den mit meinem Schreiben vom
- November 2000 übersandten Anlagen V des BBesG (Familienzuschlag) sind die Beträge der Stufen 1 und 2 sowie der Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG korrigiert worden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollten beim Familienzuschlag lediglich die kinderbezogenen Anteile, nicht jedoch der Verheiratetenzuschlag in die Bezügeerhöhung einbezogen werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde letztlich auch der Verheiratetenzuschlag in die Dynamisierung aufgenommen. Die im Entwurf des Gesetzes ursprünglich enthaltene Regelung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind ist in Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom
- Dezember 2000 ( BGBl. I S. 1786) enthalten. Der zusätzliche Familienzuschlag für das dritte und weitere zu berücksichtigende Kind ist für das Jahr 2001 von 200 DM auf 203,60 DM (nach der
- BesÜV 180,19 DM) monatlich angehoben worden. Insgesamt beträgt der Familienzuschlag für diese Kinder 422,43 DM bzw. nach der
- BesÜV 373,85 DM. Die dauerhafte Erhöhung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom
- November 1998 ist im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz) vorgesehen.
- Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf die gemeinsame europäische Währung Artikel 12 Abs. 2 BBVAnpG 2000 ermächtigt das Bundesministerium des Innern, anlässlich der Umstellung der Deutschen Mark auf die europäische Währungseinheit Euro das Bundesbesoldungsgesetz sowie das Beamtenversorgungsgesetz und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften mit den Euro-Beträgen in der am
- Januar 2002 geltenden Fassung bekannt zu machen. Die für Januar 2002 durch das Bundesministerium des Innern vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen aus Gründen der Rechtsklarheit. Die rechtliche Umstellung von DM auf Euro erfolgt automatisch und ist bereits durch den europäischen Gesetzgeber durch folgende Verordnungen wie folgt geregelt: Die Verordnung ( EG ) Nr. 1103/97 des Rates vom
- Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ( ABl. EG Nr. L 162 S. 1 - "Euro-Verordnung I"), die am
- Juni 1997 in Kraft getreten ist, die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom
- Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1 - "Euro-Verordnung II“), die am
- Januar 1999 in Kraft getreten ist, die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom
- Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1 – "Euro-Verordnung III“), in der die Kurse festgelegt sind, zu denen der Euro die nationalen Währungen ersetzt und die ebenfalls am
- Januar 1999 in Kraft getreten ist, die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom
- Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 423 / 1999 des Rates vom
- Februar 1999 (ABl. EG Nr. L 52). Während die Euro-Verordnung I Bestimmungen zu Vertragskontinuität, Umrechnung und Rundung enthält, umfasst die Euro-Verordnung II die wesentlichen währungs- und umstellungsrechtlichen Regelungen. Die Euro-Verordnung III enthält schließlich die Umrechnungskurse. Die Münz-Verordnung legt die technischen Merkmale der neuen Münzen fest. Mit der Euro-Verordnung II ist die Währungsumstellung erfolgt, die zum
- Januar 2002 automatisch durch die Umstellung auf den Euro einschließlich der Untereinheit Cent vollzogen wird. Die Deutsche Mark fällt weg. In sämtlichen Rechtsakten gelten ohne weitere Bezugnahmen auf die nationale Währung bzw. Geldbeträge in nationaler Währung als Bezugnahmen auf den Euro bzw. die Euro-Beträge. Dies geschieht durch die Verwendung des Umrechnungskurses von 1,95583 DM für 1 Euro, der in der Euro-Verordnung III festgelegt wurde. Eine gesonderte Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht erforderlich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder sind ebensowenig zu ändern wie sonstige Vorschriften und Erlasse. Unbeschadet der unmittelbaren Wirkung der europäischen Verordnungen werden zur Gewährleistung von Rechtsklarheit Anfang 2002 durch das Bundesministerium des Innern und im Jahre 2001 durch mich für landesbesoldungsrechtliche Vorschriften einzelne noch auf Deutsche Mark lautende dienstrechtliche Vorschriften mit Euro-Beträgen neu bekannt gemacht. Soweit für besoldungsrechtliche Vorschriften die automatische Euro-Umstellung mit der linearen Bezügeanpassung zum
- Januar 2002 und der Anhebung des Bemessungssatzes nach der
- Besoldungs-Übergangsverordnung zusammenfällt, ist entsprechend der Bezügeanpassung der Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes wie folgt zu verfahren: Zunächst sind die am
- Dezember 2001 gültigen DM-Beträge nach dem Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2000 linear zu erhöhen. Dann erfolgt die Umrechnung in Euro durch Division mit dem Umrechnungskurs 1,
- Das Ergebnis der Umrechnung ist nach den Rundungsregelungen der Euro-Verordnung I zu runden. Bei der Umrechnung von DM in Euro (Division durch 1,95583) ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei Ergebnissen von 1, 2, 3 oder 4 bei der dritten Nachkommastelle ist ab-, bei Ergebnissen von 5, 6, 7, 8 oder 9 ist aufzurunden. Bei der Rundung der Beträge des Familienzuschlags gilt Artikel 4 Abs. 2 BBVAnpG
- Die ab
- Januar 2002 nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (
- BesÜV) geltenden Euro-Beträge sind auf der Grundlage der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Euro-Beträge zu ermitteln. Auf die vorgesehenen Euro-Umstellungen nach Artikel 1 bis 7 im Entwurf des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) weise ich hin.
- Bemessung der Sonderzuwendung 2000, 2001 und 2002 Nach § 13 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) setzt das Bundesministerium des Innern den jeweils für die Bemessung der Sonderzuwendung gültigen Bemessungssatz fest. Er errechnet sich nach dem Verhältnis, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepasst werden, im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres besteht. Der Bemessungsfaktor beträgt für das Jahr 2000 unverändert 0,8979 für das bisherige Bundesgebiet und 0,6734 für Bedienstete, die von der
- BesÜV erfasst werden. Für das Jahr 2001 beträgt er 0,8821 für das bisherige Bundesgebiet und 0,6616 für Bedienstete, die von der
- BesÜV erfasst werden. Für das Jahr 2002 beträgt der Faktor 0,8631 für das bisherige Bundesgebiet und 0,6473 für Bedienstete, die von der
- BesÜV erfasst werden. Für Anwärter, die von § 82 BBesG erfasst werden, bleibt es für die Jahre 2000, 2001 und ggf. 2002 unverändert bei dem Faktor 0,9360 bzw. für die unter die
- BesÜV fallenden Anwärter 0,9360 x 75 v. H. = 70,20 v. H. Der Rückforderungsvorbehalt - vgl. mein Schreiben vom
- Oktober 2000 - wird aufgehoben. nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.