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Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zum Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ab 1.1.2001 (Sachbezugsverordnung - S

Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung zum Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ab 1.1.2001 (Sachbezugsverordnung - SachBezV) vom

  1. Januar 2001 Anlagen: Sachbezugsverordnung (SachBezV) - vgl. hierzu Haufe: Sachbezugsverordnung 3 Tabellen Durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom
  2. November 2000 ( BGBl I 2000, 1500; BStBl I 2000, 1517) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2001 festgesetzt worden. Anliegend übersende ich den vollständigen Text der Sachbezugsverordnung. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnete Gebiet (Beitrittsgebiet) gelten die besonderen Regelungen des § 7 Abs. 1 der SachBezV. Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden wegen der Einführung des Euro seit 1.1.1999 nicht mehr auf volle 10 Pfennige aufgerundet (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 SachBezV), so dass nunmehr entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 3 SachBezV die Berechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen sind. Abgeschafft wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 die unterschiedliche Behandlung des Sachbezugswerts "Freie Verpflegung" bei Auszubildenden und Jugendlichen einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits. Seit dem 1.1.1999 gilt also der Sachbezug "Freie Verpflegung" einheitlich für alle Arbeitnehmer. Beim Sachbezugswert "Unterkunft" wird dagegen auch weiterhin zwischen Auszubildenden und Jugendlichen einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits unterschieden. Die festgesetzten Werte gelten bei laufendem Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31.12.2000 endet, und bei sonstigen Bezügen erstmalig für die sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2000 zufließen. Auf die Regelungen der R 31 LStR 2001 weise ich hin. Ich bitte zu beachten, dass die Abschläge des § 3 SachBezV bei Erfüllen der Voraussetzungen mehrerer Nummern des Abs. 2 zu addieren sind. Die anliegenden Übersichten (Tabellen 1 bis 3, s. Anlage) sind zur Arbeitserleichterung beigefügt. Ich bitte, bei der Benutzung der Tabellen 2 und 3 zu beachten, dass in der SachBezV für die Bewertung der Unterkunft stets zu unterscheiden ist, ob der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers bzw. in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SachBezV) untergebracht ist oder nicht. Anlage 1 Sachbezugsverordnung - SachBezV - vgl. hierzu Haufe: Sachbezugsverordnung (Fundstelle: BGBl. Teil I 1994, S. 3849, vom 19.12.1994, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung, BGBl. Teil I 2004, S. 2663, vom 22.10.2004). Anlage 2 Tabelle 1 Sachbezugswerte für freie Verpflegung im Kalenderjahr 2001 alle Beschäftigte, auch Jugendliche/Auszubildende monatlich DM täglich DM Insgesamt 370,40 12,35 - Frühstück 81,00 2,70 - Mittagessen 144,70 4,82 - Abendessen 144,70 4,82 Tabelle 2 Sachbezugswerte für Unterkunft im Kalenderjahr 2001 (Gültig für das Land Brandenburg) Keine Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers und keine Gemeinschaftsunterkunft Beschäftigte allgemein Jugendliche/Auszubildende monatlich DM täglich DM monatlich DM täglich DM Belegung mit 1 Beschäftigten mit Heizung 290,00 9,67 229,10 7,64 ohne Heizung 266,00 8,87 210,14 7,01 Belegung mit Beschäftigten mit Heizung 174,00 5,80 113,10 3,77 ohne Heizung 159,60 5,32 103,74 3,46 Belegung mit 3 Beschäftigten mit Heizung 145,00 4,83 84,10 2,80 ohne Heizung 133,00 4,43 77,14 2,57 Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten mit Heizung 116,00 3,87 55,10 1,84 ohne Heizung 106,40 3,55 50,54 1,69 Tabelle 3 Sachbezugswerte für Unterkunft im Kalenderjahr 2001 (Gültig fürdas Land Brandenburg) Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder Gemeinschaftsunterkunft Beschäftigte allgemein Jugendliche/Auszubildende monatlich DM täglich DM monatlich DM täglich DM Belegung mit 1 Beschäftigten mit Heizung 246,50 8,22 203,00 6,77 ohne Heizung 226,10 7,54 186,20 6,21 Belegung mit 2 Beschäftigten mit Heizung 130,50 4,35 87,00 2,90 ohne Heizung 119,70 3,99 79,80 2,66 Belegung mit 3 Beschäftigten mit Heizung 101,50 3,38 58,00 1,93 ohne Heizung 93,10 3,10 53,20 1,77 Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten mit Heizung 72,50 2,42 29,00 0,97 ohne Heizung 66,50 2,22 26,60 0,89 nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.