Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg vom
- Juli 2020 ( ABl./20, [Nr. 31] , S.760) 1 Schutzimpfungen 1.1 Auf Grund des § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen auch für die Bevölkerung im Land Brandenburg, einschließlich der Impfungen nach Nummer 3, empfohlen. 1.2 Die Schutzimpfungen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Dabei ist der jeweils aktuelle Stand der Impfempfehlungen einschließlich der ergänzenden Hinweise und der Mitteilungen der STIKO zu Fragen und Antworten zu Schutzimpfungen, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI, zu beachten. 2 Impfstoffe 2.1 Zur Anwendung kommen dürfen ausschließlich in Deutschland verkehrsfähige Impfstoffe. Diese Verkehrsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn sie vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission zugelassen sind und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt worden sind. 2.2 In medizinisch begründeten Einzelfällen können auf Antrag bei der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde des Landes oder durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Nummer 2.1 erteilt werden. 2.3 Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten. 3 Sonderregelungen 3.1 Im Land Brandenburg werden zusätzlich Schutzimpfungen - entsprechend den Anwendungsgebieten der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffes - gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen: Hepatitis B Herpes zoster Humane Papillomaviren-Infektionen Influenza Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pneumokokken-Infektionen Röteln 3.2 Die Herstellerhinweise für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten. Die Impfempfehlungen sind unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen. 4 Impfschäden Tritt durch eine Schutzimpfung, die mit diesem Runderlass öffentlich empfohlen und im Land Brandenburg vorgenommen wurde, ein Impfschaden ein, kann auf Antrag eine Versorgung nach §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes gewährt werden. Der Antrag ist an das Landesamt für Soziales und Versorgung zu richten. 5 Unentgeltlichkeit Auf Grund des § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2 Satz 5 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes sowie entsprechend der Vereinbarung über die Beteiligung an den Impfstoffkosten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Land Brandenburg mit den gesetzlichen Krankenkassen vom
- März 2008 bieten die Gesundheitsämter Schutzimpfungen im Sinne dieses Runderlasses unentgeltlich für die Bürgerinnen und Bürger an. 6 Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom
- April 2020 in Kraft. nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.