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Umgang und Verwendung von Signaturkarten

Umgang und Verwendung von Signaturkarten vom 2. April 2025 ( JMBl/25, [Nr. 4] , S.19) I. Geltungsbereich Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf in den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg verwendete qualifizierte Signaturkarten. II. Berechtigte Für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz werden Signaturkarten ausgestellt, soweit dafür ein Erfordernis besteht. III. Zuständigkeit Für Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg sind Signaturkarten ausschließlich bei dem vom Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT) vorgegebenen Vertrauensdienstleister zu beschaffen. Die Ausstellung der Signaturkarten erfolgt durch den Vertrauensdienstleister auf Antrag der Bediensteten im Auftrag der Beschäftigungsbehörde. Die Kosten trägt der ZenIT. Der Versand hat an das Gericht beziehungsweise die Behörde zu erfolgen. In jeder Beschäftigungsbehörde werden Verzeichnisse über die Signaturkarten von den Signaturkartenbeauftragten geführt. Dafür kann das als Anlage beigefügte Verzeichnis verwendet werden. Das Verzeichnis kann elektronisch geführt werden. Angaben über Vor- und Nachname, Kartennummer, Gültigkeitszeitraum, Zeitpunkt und Grund für die Rückgabe sowie Sperrung der Karte sind in das Verzeichnis aufzunehmen. Die Signaturkarte hat für die Zeit der Tätigkeit der Inhaberin oder des Inhabers im Dienst der Justiz des Landes Brandenburg Gültigkeit. Sie wird für eine bestimmte Dauer ausgestellt. Danach ist die Signaturkarte von der Verwaltung des Gerichts beziehungsweise der Behörde einzuziehen und zu vernichten. Der Inhaberin oder dem Inhaber ist – soweit erforderlich – eine neue Signaturkarte auszustellen. Eine schadhafte Signaturkarte ist von der Verwaltung der Beschäftigungsbehörde einzuziehen und zu vernichten, sofern die Signaturkarte nicht im Rahmen einer Reklamation an den Vertrauensdienstleister gesandt wird. Der Inhaberin oder dem Inhaber ist – soweit erforderlich – eine neue Signaturkarte auszustellen. IV. Beauftragte Jede Dienststelle hat mindestens zwei Signaturkartenbeauftragte zu benennen (Identmitarbeiter). Die Signaturkartenbeauftragten unterstützen im Antragsprozess und verifizieren die Angaben der antragstellenden Person. Jede Dienststelle hat eine sperrberechtigte Person zu benennen. Signaturkartenbeauftragte können gleichzeitig Sperrberechtigte sein. V. Beantragung Die Beantragung der Signaturkarte erfolgt bei dem Vertrauensdienstleister. Sofern die Angabe einer E-Mail -Adresse im Antragsvorgang oder zur Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich ist, ist die dienstliche E-Mail -Adresse anzugeben. Im Antrag sind die abgefragten persönlichen Daten laut Ausweisdokument einzutragen. Die durch den ZenIT herausgegebenen Hinweise zur Signaturkartenbeantragung sind zu beachten. Die Gerichts- oder Behördenleitungen können weitergehende organisatorische Regelungen treffen, die der Umsetzung dienstrechtlicher Vorgaben oder der Erhöhung der Informationssicherheit dienen. Jede Beantragung sowie Sperrung einer Signaturkarte ist durch die Signaturkartenbeauftragten beziehungsweise die sperrberechtigte Person dem ZenIT mitzuteilen. VI. Attribute Als Organisationsattribut ist grundsätzlich „Justiz Brandenburg“ zu wählen. Hiervon kann abgewichen werden, sofern das jeweilige Gericht oder die jeweilige Behörde aufgrund einer gesetzlichen Regelung im Zertifikat zu erkennen sein muss. Für Beschäftigte der Registergerichte ist das jeweilige Gericht anzugeben. Die Fachobergerichte wählen das Organisationsattribut nach eigenem Ermessen. Im Übrigen darf ein anderes Attribut nur in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem ZenIT aufgenommen werden. Als Berufsattribut sind ausschließlich folgende Bezeichnungen zu verwenden:

(1)An Gerichten und Staatsanwaltschaften Richterin oder Richter Staatsanwältin oder Staatsanwalt Amtsanwältin oder Amtsanwalt Rechtspflegerin oder Rechtspfleger Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Justizbeschäftigte oder Justizbeschäftigter Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter
(2)Für Auszubildende und Anwärter Auszubildende in dem Beruf Justizfachangestellte oder Auszubildender in dem Beruf Justizfachangestellter Justizsekretäranwärterin oder Justizsekretäranwärter
(3)Sofern keines der Attribute zutrifft und eine Signaturkarte notwendig ist, ist die Bezeichnung Mitarbeiterin im Justizdienst oder Mitarbeiter im Justizdienst auszuwählen. VII. Mitwirkungspflicht Die Bediensteten sind verpflichtet bei der Antragstellung mitzuwirken. Insbesondere sind die für die Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber dem Vertrauensdienstleister anzugeben. VIII. Allgemeiner Umgang (Aufbewahrung, Rückgabe bei Abwesenheit) Die Signaturkarte hat grundsätzlich in den Diensträumen zu verbleiben und ist in einer den Missbrauch ausschließenden Weise zu verwahren. Beim Transport von einer Dienststelle zur anderen sowie im Bereich der mobilen Arbeit ist die Signaturkarte in direktem persönlichen Zugriff aufzubewahren. Signaturkarten und PIN dürfen nicht zusammen aufbewahrt werden. Die Signaturkarte darf nicht dauerhaft im Kartenlesegerät verbleiben. Eine Weitergabe der Signaturkarte inklusive der entsprechenden Daten an Dritte ist untersagt. Die Signaturkarte ist ausschließliche für den dienstlichen Gebrauch zu nutzen. Die Inhaberin oder der Inhaber hat die Signaturkarte sobald sie oder er aus den Diensten der Justiz des Landes Brandenburg ausscheidet, unverzüglich und unaufgefordert an das Gericht beziehungsweise die Behörde zurückzugeben, an dem die Karteninhaberin oder der Karteninhaber aktuell tätig ist oder zuletzt tätig war. Kommt die Inhaberin oder der Inhaber dieser Ablieferungspflicht nicht nach, so sind die zur Einziehung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Gleiches gilt bei einer Abwesenheit von mehr als einem halben Jahr (etwa bei Elternzeit, Beurlaubung oder längerfristiger Erkrankung). Nach Nummer 7 zurückgelangte Signaturkarten sind von der sperrberechtigten Person der Beschäftigungsbehörde zu sperren und zu vernichten, sofern innerhalb der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Signaturkarte mit einem erneuten Dienstantritt innerhalb der Justiz des Landes Brandenburg nicht zu rechnen ist. Die Verwahrung und Rückgabe durch die Gerichts- beziehungsweise Behördenleitung, Vernichtung sowie Sperrung der Signaturkarten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. IX. Umgang bei Verlust oder Missbrauch Der Verlust oder Missbrauch einer Signaturkarte ist durch die Signaturkarteninhaberin oder den Signaturkarteninhaber unter Angabe der näheren Umstände der Leitung der Beschäftigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust oder Missbrauch der Signaturkarte hat die Karteninhaberin oder der Karteninhaber unverzüglich die Sperrung der Karte beim Vertrauensdienstleister oder der sperrberechtigten Person zu veranlassen. Der Signaturkarteninhaberin oder dem Signaturkarteninhaber ist – soweit erforderlich – eine neue Signaturkarte auszustellen. X. Umgang mit Signaturkarten bei Versetzung und Abordnung Die Regelungen zum allgemeinen Umgang mit der Signaturkarte gelten gleichermaßen bei Versetzung und Abordnung außerhalb der Brandenburger Justiz. Bei Versetzung und Abordnung innerhalb der Justiz des Landes Brandenburg kann die Signaturkarte grundsätzlich mit dem Organisationsattribut „Justiz Brandenburg“ weiterhin verwendet werden. XI. Änderung wesentlicher Daten Bei Änderung maßgeblicher Daten (insbesondere Namensänderung), ist dies unverzüglich der Gerichts- beziehungsweise Behördenleitung mitzuteilen. Daraufhin sind die Beantragung einer neuen Signaturkarte sowie die Sperrung und Vernichtung der bisherigen Karte zu veranlassen. XII. Persönliche Identifikationsnummern (PIN) Für die Vergabe der individuellen PINs sind die Vorgaben des Vertrauensdienstleisters zu beachten. Die PINs müssen geheim gehalten werden und sind bei Besorgnis des Verlustes der Vertraulichkeit unverzüglich zu ändern. Der elektronische Schlüssel zum Entsperren der Signaturkarte (PUK) ist gesichert vor dem Zugriff Dritter verschlossen bei der jeweiligen Gerichts- oder Behördenleitung zu verwahren. XIII. Haftung Bei Verlust oder Beschädigung der Signaturkarte haftet die beziehungsweise der Bedienstete nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. XIV. Schlussbestimmungen Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Potsdam, den 2. April 2025 Der Minister der Justiz und für Digitalisierung Dr. Benjamin Grimm Anlagen 1 Ausgabe/Rückgabe/Verlust/Sperrung/Vernichtung von Signaturkarten 133.4 KB nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.