September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, 2.1.2 der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach § 29 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, 2.1.3 der Angehörigen der Werkfeuerwehren bei außerbetrieblichen Einsätzen nach § 30 Absatz 5 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, 2.1.4 der Personen, die in Organisationen und Unternehmen zur Hilfeleistung, insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 4 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) oder im Zivilschutz tätig sind, einschließlich der Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes vom 22. Januar 1990 ( BGBl. I S. 118),
Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, 2.1.5 der Personen, die mit Zustimmung der Einsatzleitung Hilfe leisten oder zur Hilfeleistung verpflichtet wurden nach § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, 2.1.6 der Angehörigen der Polizei, 2.1.7 der Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, 2.1.8 der Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen. 2.2 Hinterbliebene im Sinne dieser Richtlinie sind 2.2.1 Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 2.2.2 nicht verheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die mit der verstorbenen Person zur Zeit des Unfalls nach Nummer 3.1 in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebten, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 2.2.3 Kinder, 2.2.4 Eltern, 2.2.5 Enkel und Großeltern. 3 Soforthilfevoraussetzungen 3.1 Soforthilfen an Hinterbliebene nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 können gewährt werden, wenn eine in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 genannte Person in Ausübung des Dienstes zur Erfüllung einer Aufgabe des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungs- oder Polizeidienstes einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32),
Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14) geändert worden ist, erleidet und an den Folgen desselben verstorben ist. 3.2 Für die Gewährung von Soforthilfen an Hinterbliebene nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 von Personen nach den Nummern 2.1.7 und 2.1.8 gelten die Voraussetzungen der Nummer 3.1 entsprechend. 4 Art und Höhe der Soforthilfen Soforthilfen können gewährt werden als Einmalzahlung bis zu einer Höhe von 4.1 insgesamt 60 000 Euro an Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.1 oder der Nummer 2.2.2, wenn Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.1 nicht vorhanden sind, sowie an Hinterbliebene nach der Nummer 2.2.3, die das
Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, nach § 63 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 94 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Anhangs zu § 17 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg in der Fassung der sechsten Änderung vom
Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264),
Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, unberührt. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.