Richtlinie über Entschädigungen für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im öffentlichen Dienst im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen gemäß § 7 Absatz 1 der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung vom
- Dezember 2020 ( ABl./20, [Nr. 52] , S.1361) Auf Grund des § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom
- März 2005 ( BGBl. I S. 931) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, der Ausbilder-Eignungsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung - BBiZV) vom
- Februar 2015 ( GVBl. II Nr. 10), die durch die Verordnung vom
- November 2018 (GVBl. II Nr. 77) geändert worden ist, setzt das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales folgende Entschädigungsregelung fest: I. Zweck, Anwendungsbereich Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im öffentlichen Dienst im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen werden für Zeitversäumnisse und Auslagen nach Maßgabe dieser Regelung entschädigt, soweit dies nicht von anderer Seite erfolgt. II. Zeitversäumnis Die Entschädigung für Zeitversäumnisse umfasst die Heranziehung zum Ehrenamt und schließt Sitzungen der Prüfungsausschüsse sowie die Durchführung von Prüfungen mit ein. Jede begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlich war; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Darüber hinaus werden entstandene Reisekosten erstattet. 1 Sitzungsentschädigung für Nichtangehörige des öffentlichen Dienstes Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prüfungen erhalten Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, eine Entschädigung für den entgangenen Arbeitsverdienst von 19,00 Euro je Stunde, maximal jedoch für 8 Stunden pro Tag. 2 Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes nach BBiG 2.1 Entschädigungspauschale für das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses für erforderliche Vor- und Nachbereitungen 50,00 € 2.2 Entschädigung für die Erstellung eines Entwurfs einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit Musterlösung 30,00 € je Klausurstunde 2.3 Entschädigung für die Erstellung von Prüfungsaufgaben einschließlich Musterlösungen für mündliche Prüfungsleistungen (einmalige Pauschale) 13,50 € 2.4 Entschädigung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor zuzüglich einer einmaligen Pauschale zur Basisvorbereitung 6,50 € je Klausurstunde 16,00 € je Klausurstunde 2.5 Entschädigung für die Durchführung der mündlichen/praktischen Prüfung 20,00 € je Zeitstunde 3 Entschädigung für die Abnahme der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst 3.1 Entschädigungspauschale für das vorsitzführende Mitglied der Prüfungskommission für erforderliche Vor- und Nachbereitungen 50,00 € 3.2 Entschädigung für die Erstellung eines Entwurfs einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit Musterlösung 30,00 € je Klausurstunde 3.3 Entschädigung für die Erstellung von Prüfungsaufgaben einschließlich Musterlösungen für mündliche Prüfungsleistungen (einmalige Pauschale) 13,50 € 3.4 Entschädigung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor zuzüglich einer einmaligen Pauschale zur Basisvorbereitung 6,50 € je Klausurstunde 16,00 € je Klausurstunde 3.5 Entschädigung für die Durchführung der mündlichen/praktischen Prüfung 20,00 € je Zeitstunde 4 Entschädigung für die Abnahme der Laufbahnprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen und kartographischen Dienst 4.1 Entschädigungspauschale für das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses für erforderliche Vor- und Nachbereitungen 50,00 € 4.2 Entschädigung für die Erstellung eines Entwurfs einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit Musterlösung 30,00 € je Klausurstunde 4.3 Entschädigung für die Erstellung von Prüfungsaufgaben einschließlich Musterlösungen für mündliche Prüfungsleistungen (einmalige Pauschale) 13,50 € 4.4 Entschädigung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor zuzüglich einer einmaligen Pauschale zur Basisvorbereitung 6,50 € je Klausurstunde 16,00 € je Klausurstunde 4.5 Entschädigung für die Durchführung der mündlichen Prüfung 30,00 € je Zeitstunde 5 Entschädigung für die Abnahme der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilder im öffentlichen Dienst 5.1 Entschädigungspauschale für das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses für erforderliche Vor- und Nachbereitungen 50,00 € 5.2 Entschädigung für die Erstellung eines Entwurfs einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit Musterlösung 30,00 € je Klausurstunde 5.3 Entschädigung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor zuzüglich einer einmaligen Pauschale zur Basisvorbereitung 6,50 € je Klausurstunde 16,00 € je Klausurstunde 5.4 Entschädigung für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils a) Bewertung eines Prüfungskonzeptes b) Als Prüfer im Prüfungsgespräch 10,00 € je Prüfungskonzept 20,00 € je Zeitstunde 6 Entschädigung für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen im öffentlichen Dienst 6.1 Entschädigungspauschale für das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses für erforderliche Vor- und Nachbereitungen 50,00 € 6.2 Entschädigung für die Erstellung eines Entwurfs einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit Musterlösung 30,00 € je Klausurstunde 6.3 Entschädigung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor zuzüglich einer einmaligen Pauschale zur Basisvorbereitung 6,50 € je Klausurstunde 16,00 € je Klausurstunde 6.4 Entschädigung für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils a) Bewertung einer Belegarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor b) Als Prüfer im Prüfungsgespräch 40,00 € je Belegarbeit 20,00 € je Zeitstunde III. Auslagen 1 Reisekosten Die Erstattung der Reisekosten erfolgt nach den Maßgaben des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich hierzu ergangener Verwaltungsvorschriften und Durchführungshinweise. 2 Portokosten Portokosten für die Übersendung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prüfungsausschussmitglied werden als Auslagenersatz vom Staatlichen Prüfungsamt übernommen. IV. Inkrafttreten Diese Regelung tritt mit Wirkung vom
- Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Entschädigungen gemäß § 37 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im öffentlichen Dienst vom
- Mai 1993 (ABl. S. 1078), die durch den Erlass vom
- Dezember 1997 ( ABl. 1998 S. 27) geändert worden ist, außer Kraft. Königs Wusterhausen, den
- Dezember 2020 Der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes Andreas Donderski nach oben