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Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs vom

  1. März 2001 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
  2. Dezember 2021 Für die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen, die an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Brandenburgs gemäß § 27 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg - BbgBKG gezahlt werden, gilt in Abänderung des Bezugserlasses und der o.g. Verfügung der OFD Cottbus vom
  3. März 2001 Folgendes: Die Aufwandsentschädigungen sind in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch in Höhe von 250 Euro monatlich (200 Euro bis einschließlich 2020) nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR ). Durch die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021) vom
  4. Juni 2021 (BStBl I, 776) ist der in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannte steuerfrei bleibende Betrag mit Wirkung ab
  5. Januar 2021 von 200 EUR auf 250 EUR monatlich angehoben worden. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 250 Euro monatlich (200 Euro bis einschließlich 2020), so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Als Werbungskosten können Aufwendungen nur soweit abgezogen werden, wie sie die Aufwandsentschädigungen übersteigen. Der Wirkungskreis einzelner Funktionsträger besteht zum Teil auch in einer Ausbildungstätigkeit. Der Anteil der Ausbildungstätigkeit ist in Abstimmung mit dem Brandenburger Innenministerium der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen: Funktionsträge r Ausbildertätigkeit in v.H. Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter 40 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und deren Stellvertreter 60 Ortswehrführer und deren Stellvertreter 80 Zugführer, Gruppenführer und deren Stellvertreter 80 Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte 40 Sicherheitsbeauftragte 100 Jugendfeuerwehrwarte und Kreisjugendfeuerwehrwarte 100 Kreisausbildungsleiter 100 Kreisausbilder, Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die denen der Kreisausbilder vergleichbar sind 100 Entsprechend dieses Anteils können die gewährten Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG bis höchstens 3.000 Euro pro Jahr (2.400 Euro bis einschließlich 2020) steuerfrei belassen werden. Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG) besteht nicht. Es ist aber zu beachten, dass bei der Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen ist. Diese Regelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.