Trennungsgeldverordnung und Auslandstrennungsgeldverordnung - Hinweise zu Änderungen im Trennungsgeldrecht vom
- Mai 2020 ( ABl./20, [Nr. 25] , S.541) Mit Artikel 12 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom
- Januar 2020 ( BGBl. I S. 27) erfolgt eine Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV) zum
- Juni
- Zudem erfolgen mit Artikel 11 dieser Verordnung Anpassungen in der Auslandstrennungsgeldverordnung. Die Trennungsgeldverordnung gilt gemäß § 63 des Landesbeamtengesetzes unter Beachtung der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) auch für die Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg. Zu den wesentlichen Änderungen werden folgende allgemeine Hinweise gegeben: 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 TGV (Wegfall Einzugsgebiet bei vorübergehenden Maßnahmen) Bei Personalmaßnahmen, die auf bestimmte Zeit angelegt sind (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 TGV), kann auch dann Trennungsgeld gewährt werden, wenn sich die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet. Die Voraussetzung des notwendigen Dienstortwechsels gilt indes unverändert fort. 2 § 3 Absatz 2 TGV (Anpassung Trennungstagegeld und -übernachtungsgeld an § 8 des Bundesreisekostengesetzes) Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei auswärtigem Verbleiben werden nach der Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt. Mit der geänderten Regelung erfolgt die Berechnung des Trennungstagegeldes nicht mehr auf Grundlage der maßgebenden Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, sondern durch den Verweis auf § 8 BRKG und damit auch auf § 6 BRKG auf Grundlage der Verpflegungspauschale nach dem Einkommensteuergesetz. Das Trennungsübernachtungsgeld wird künftig ausschließlich in § 3 Absatz 2 TGV geregelt; die Regelungen hierzu in den Absätzen 3 und 4 entfallen. Die Bestimmungen zum Trennungsübernachtungsgeld in Tz. 3.4 der Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg finden weiterhin Anwendung. 3 § 4 Absatz 7 TGV (Trennungsübernachtungsgeld bei Eltern- und Pflegezeit) Abweichend von dem Grundsatz, kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung (§ 7 Absatz 4 TGV) zu gewähren, werden bei Eltern- und Pflegezeit die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für die Dauer von längstens drei Monaten erstattet. 4 § 5 Absatz 1 und 4 TGV (Verbesserte Reisebeihilfe) Reisebeihilfen für Heimfahrten erfolgen nunmehr nach Maßgabe des § 8 BRKG. Dies ermöglicht die Gewährung von Reisebeihilfe für Heimfahrten für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort unabhängig vom Familienstand. Durch den Verweis auf § 8 BRKG entfallen die bisherigen starren Anspruchszeiträume. Dem Berechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, Heimfahrten anzusparen. 5 § 6 Absatz 4 Satz 2 TGV (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr) Gemäß § 3 Absatz 6 BbgTGV ist § 6 TGV im Land Brandenburg nicht anzuwenden; entsprechend sind die diesbezüglichen Änderungen des Bundes unbeachtlich. Allgemeines Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die durch die Änderung der Trennungsgeldverordnung bedingten Mehrausgaben ab
- Juni 2020 gemäß § 5 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 aus dem jeweiligen Personalbudget zu decken sind. Eine zum
- Juni 2020 rückwirkende Anpassung der Anwärter-Trennungsgeldverordnung erfolgt zeitnah. Anschließend ist beabsichtigt, die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg anzugleichen. Es wird gebeten, alle Beschäftigten in geeigneter Form zu informieren. nach oben
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.