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Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tiersc

Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie) vom

  1. Dezember 2025 ( ABl./26, [Nr. 3] , S.136) 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Rechtsgrundlage Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen durch als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen im Land Brandenburg. 1.2 Zweck der Förderung Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, durch die Kastration von freilebenden herrenlosen Katzen im Land Brandenburg deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken und damit einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten. Die Durchführung von Kastrationsmaßnahmen als der zurzeit einzigen tierschutzgerechten Maßnahme zur mittelfristigen Reduzierung von freilebenden herrenlosen Katzenpopulationen führt langfristig zur Verminderung der bei diesen Katzen oft in erheblichem Ausmaß auftretenden Schmerzen, Leiden oder gesundheitlichen Schäden. 1.3 Anspruch auf Förderung Ein Anspruch der oder des Zuwendungsempfangenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Fördergegenstände Zuwendungen können für Ausgaben im Rahmen der Kastration von Katzen gewährt werden, die durch Tierärztinnen oder Tierärzte durchgeführt werden. 2.2 Förderausschlüsse Eine Doppelfinanzierung derselben Ausgaben ist ausgeschlossen. 3 Zuwendungsempfangende Zuwendungsempfangende sind Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher Trägerschaft befinden. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass gegen die oder den Antragstellenden keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bekannt sind, die Anzahl der im laufenden Jahr zu erwartenden zuwendungsfähigen Maßnahmen nach Nummer 2 nachvollziehbar dargelegt sowie die hierfür anfallenden tierärztlichen Vergütungen angegeben sind. Soweit für das Vorjahr bereits Zuwendungen gewährt worden sind, ist ergänzend die Anzahl der mit einer Zuwendung unterstützten Maßnahmen des Vorjahres anzugeben. Bei wesentlichen Veränderungen ist die Anzahl der zu erwartenden zuwendungsfähigen Kastrationen plausibel darzulegen. Bei Erstantragstellung ist die Anzahl der zu erwartenden zuwendungsfähigen Kastrationen plausibel darzulegen und die Grundlage der Schätzung darzustellen. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben einer tierärztlichen Kastration, einschließlich einer eventuellen tierärztlichen Behandlung im Rahmen der Kastration sowie der Kennzeichnung mittels Mikrochip und Registrierung in Form eines Festbetrages. 5.4.2 Zuwendungsfähig sind folgende Höchstbeträge: 150 Euro pro Tier für weibliche Katzen 70 Euro pro Tier für männliche Katzen 5.4.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen bei Katzen, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter verantwortlich sind. 5.5 Die Bagatellgrenze für die Zuwendung beträgt abweichend von § 44 LHO 1 000 Euro. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bedingung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass die oder der Antragstellende keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt, die zu kastrierenden Katzen im Land Brandenburg aufgefunden werden, die operierten Katzen grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht werden, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzugehen, dass die Tiere nach der Operation bei gutem Allgemeinbefinden sind, die kastrierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden; die oder der Antragstellende darf als Hilfsperson und nicht als Halterin oder Halter der Katze eingetragen werden; die Registrierung erfolgt entweder unter dem Namen der betreffenden Kommune oder über das Freiwilligenregister „Findefix“ unter der Kategorie „freilebende verwilderte Hauskatzen“; im Verwendungsnachweis ist anzugeben, in welchem Haustierregister die Katzen registriert worden sind, die kastrierten Katzen wieder in einem geeigneten Habitat und wenn geeignet an der Fundstelle ausgesetzt werden und die oder der Antragstellende erklärt, dass nur für solche Tiere eine Förderung beantragt wird; eine Aufnahme vermittlungsfähiger Tiere durch einen Tierschutzverein ist zwar möglich, die Maßnahme ist jedoch in diesem Fall nicht förderfähig. Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die bewilligende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren 7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bei der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Babelsberger Straße 21 14473 Potsdam für das Jahr 2026 bis zum
  2. März 2026 und für das Jahr 2027 bis zum
  3. Dezember 2026 einzureichen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung kann die Bewilligungsbehörde auch nach Ablauf der oben genannten Frist über eine Aufnahme in die Förderung des laufenden Haushaltsjahres entscheiden. 7.1.2 Vorzeitiger Vorhabenbeginn Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. Dieser vorzeitige Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des oder der Antragstellenden, da eine Zuwendung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann. Es leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. 7.2 Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde ILB entschieden. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt die Bewilligung der Mittel nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Sind in den beiden Vorjahren keine prüffähigen Verwendungsnachweise eingegangen oder ergab die Prüfung schwerwiegende Fehler, kann eine erneute Bewilligung nicht gewährt werden. 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Zuwendungen sind auf Antrag erst auszuzahlen, wenn Zuwendungsempfangende den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt haben und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Zuwendungsempfangende können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn erklärt wird, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag haben Zuwendungsempfangende eine Übersicht über die bezahlten Kosten einschließlich der Rechnungs- und Zahlungsbelege einzureichen. 7.4 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inklusive tabellarischer Belegübersicht). In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgabenpositionen (tatsächliche Ausgaben) voneinander getrennt und entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgabenpositionen enthalten. Werden im Rahmen des Verwendungsnachweises neue Ausgaben geltend gemacht, die nicht bereits im Rahmen vorheriger Auszahlungsanträge berücksichtigt wurden, so sind die Nachweispflichten für die Einreichung eines Auszahlungsantrages gemäß Nummer 7.3 der Richtlinie einzuhalten. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 8 Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom
  4. September 2025 in Kraft und gilt bis zum
  5. Dezember
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.