Unfallfürsorge für Gefangene bei Unfällen, die nicht Arbeitsunfälle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind vom
- Dezember 2013 ( JMBl/14, [Nr. 1] , S.3) 1 Erleidet ein Gefangener oder Untergebrachter während einer Freiheitsentziehung im Bereich der Justizverwaltung einen Unfall, der nicht Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist, kann ihm oder den Hinterbliebenen als Ausgleich für die entgangene Vergütung eine Entschädigung (Billigkeitsentschädigung) gewährt werden, wenn der Unfall in den besonderen Verhältnissen der Freiheitsentziehung begründet ist. Dies gilt nicht, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen das Land oder ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen Dritte besteht. Die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn der Verletzte den Unfall schuldhaft herbeigeführt oder durch eigenes Verschulden mitverursacht hat. Ausnahmen sind insoweit zulässig, wenn die Gesamtumstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. 2 Billigkeitsentschädigung wird nur gewährt, wenn und solange der Unfall die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Verlust oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten zur Folge hat und der Verletzte während der Freiheitsentziehung ohne Unterbrechung länger als eine Woche unfallbedingt arbeitsunfähig war. Die Entschädigung darf die Leistung nicht übersteigen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen erhalten würden, wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte. 3 Die Krankenbehandlung des Verletzten richtet sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes (BbgJVollzG) beziehungsweise des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BbgSVVollzG) und den hierzu ergangenen Bestimmungen. Abweichend hiervon gelten für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz die Regelungen für Arbeitsunfälle; Nummer 1 Satz 2 und 3 ist zu beachten. 4 4.1 Hergang und Ursache des Unfalls sind von der Anstaltsleitung aufzuklären. Die Anstaltsleitung kann die Unfallaufklärung geeigneten Bediensteten übertragen, die nicht mit der unmittelbaren Beaufsichtigung des Gefangenen oder Untergebrachten betraut waren. Das Ergebnis der Untersuchungen einschließlich der Erklärungen von Personen, die zu dem Unfall gehört worden sind, ist schriftlich festzuhalten. Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt hat den Befund festzustellen. Die Vorgänge sind zu vereinen und mit der Unfallanzeige zu der Gefangenenpersonalakte zu nehmen. Die Untersuchung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob der Verletzte 4.1.1 den Unfall schuldhaft herbeigeführt oder durch eigenes Verschulden mitverursacht hat, 4.1.2 bereits zur Zeit des Unfalls voll oder teilweise – gegebenenfalls in welchem Grade – erwerbsunfähig war, 4.1.3 infolge des Unfalls voll oder teilweise – gegebenenfalls in welchem Grade für welche Zeit – erwerbsunfähig geworden ist, 4.1.4 gegen Krankheit (Unfall) versichert ist und 4.1.5 in welcher Höhe dem Gefangenen oder Untergebrachten zur Zeit des Unfalls Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe gutgeschrieben worden ist oder ohne den Unfall gutgeschrieben worden wäre. 4.2 Bei einem Unfall mit Todesfolge ist außerdem festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Verletzte zum Unterhalt seiner Angehörigen beigetragen hätte, wenn er auf freiem Fuß gewesen wäre. Die Feststellungen haben sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ehepartner des Verletzten sich vor dessen Inhaftierung seit mindestens einem Jahr außerhalb der häuslichen Gemeinschaft aufgehalten und ohne Beihilfe des Verletzten seinen Lebensunterhalt bestritten hat. 5 Ist zweifelhaft, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII oder einen Unfall im Sinne dieser Bestimmung handelt, ist der Unfallkasse Brandenburg binnen drei Tagen eine Unfallanzeige unter Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchung nach Nummer 4 zu erstatten. Stellt die Unfallkasse fest, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, sendet sie die Unfallanzeige zurück. 6 6.1 Die Anstaltsleitung entscheidet nach dem Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 4 darüber, ob eine Billigkeitsentschädigung gewährt wird und in welchem Umfang ein Mitverschulden des Verletzten bei der Festsetzung der Höhe der Billigkeitsentschädigung gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. 6.2 Billigkeitsentschädigungen werden nur widerruflich und jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren bewilligt. 7 Hat der Unfall den Tod oder voraussichtlich eine volle oder teilweise Erwerbsunfähigkeit des Verletzten von mehr als drei Monaten zur Folge, ist der Aufsichtsbehörde binnen drei Tagen eine Durchschrift der Unfallanzeige vorzulegen. 8 8.1 Die Billigkeitsentschädigung ist von der Justizvollzugsanstalt wie Verletztengeld zu berechnen, aus der Gruppe 546 zahlbar zu machen und nachzuweisen. 8.2 Die weitere Zahlung der Billigkeitsentschädigung obliegt der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt. 9 Der Gefangene oder Untergebrachte kann über die Billigkeitsentschädigung wie über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe verfügen (§ 66 BbgJVollzG; § 60 BbgSVVollzG). 10 Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom
- Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom
- November 2001, die durch die Rundverfügung vom
- Juni 2006 ( JMBl. S. 82) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den
- Dezember 2013 Der Minister der Justiz Dr. Volkmar Schöneburg nach oben