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Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin zur Nutzung des Giftnotrufs der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom

  1. August 2025 ( ABl./25, [Nr. 36] , S.618) Das in Berlin am
  2. Juni 2025 letztunterzeichnete Abkommen zwischen der Ministerin für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin zur Nutzung des Giftnotrufes der Charité-Universitätsmedizin Berlin ist nach seinem Artikel 5 am
  3. Januar 2025 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
  4. August 2025 Die Ministerin für Gesundheit und Soziales Britta Müller Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg zur Nutzung des Giftnotrufes der Charité-Universitätsmedizin Berlin Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales und das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege, schließen folgende Verwaltungsvereinbarung: Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1)Der Giftnotruf der Charité-Universitätsmedizin Berlin nimmt die Aufgaben eines Informationszentrums für Vergiftungen für das Land Brandenburg wahr.
(2)Das Land Berlin stellt sicher, dass die Aufgabenwahrnehmung des Giftnotrufs der Charité-Universitätsmedizin Berlin für das Land Brandenburg den gesetzlichen Anforderungen eines Informationszentrums für Vergiftungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. August 2013 ( BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Artikel 2 Kostentragung
(1)Das Land Brandenburg zahlt jährlich ein pauschales Nutzungsentgelt an die Charité. Die Höhe des Nutzungsentgelts beträgt für das Haushaltsjahr 2025 482.940 Euro, für das Haushaltsjahr 2026 588.120 Euro, ab dem Haushaltsjahr 2027 627.840 Euro. Die Zahlung erfolgt jeweils zum
  1. Februar und
  2. August eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des festgelegten Nutzungsentgeltes. Abweichend hiervon ist im Jahr 2025 die Zahlung einer Rate zum
  3. Februar in Höhe von 109.000 Euro an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege des Landes Berlin, zum
  4. August in Höhe von 373.940 Euro an die Charité fällig.
(2)Ab dem Haushaltsjahr 2028 ist ein von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abweichendes Nutzungsentgelt jährlich im Voraus zu vereinbaren, wenn dies vom Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben, der Entwicklung der Anzahl der Beratungen für Brandenburg oder der Kosten her erforderlich wird. Artikel 3 Aufsicht, Beratungen
(1)Die Dienst- und Fachaufsicht über den Giftnotruf der Charité-Universitätsmedizin Berlin liegt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.
(2)Die Vertretungen der obersten für Gesundheit zuständigen Behörden der Länder Berlin und Brandenburg beraten regelmäßig, grundsätzlich einmal jährlich, über die Angelegenheiten des Informationszentrums für Vergiftungen. Artikel 4 Änderungen, Schriftform Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich der Abänderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie treten jeweils zum 1. des Folgemonats der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
(2)Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung zur Nutzung der Landesberatungsstelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxikologie Berlin vom
  1. Juni 1994 außer Kraft; dies gilt auch für auf Grundlage dieser Verwaltungsvereinbarung geschlossene Vereinbarungen. Artikel 6 Kündigung Beide Vertragspartner sind berechtigt, diese Vereinbarung durch schriftliche Kündigung zu beenden. Die Vereinbarung tritt dann mit Ablauf des zweiten auf den Erhalt der Kündigung durch den jeweils anderen Vertragspartner folgenden Jahres außer Kraft. Artikel 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Vereinbarung Lücken auf, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Berlin, den
  2. Juni 2025 Für das Land Berlin: Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Dr. Ina Czyborra Potsdam, den
  3. März 2025 Für das Land Brandenburg: Die Ministerin für Gesundheit und Soziales Britta Müller nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.